Der Rundfunkbeitrag

Ihr Rundfunkbeitrag:

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Wie können wir Ihnen helfen?

Menschen verschiedener Generationen interagieren mit verschiedenen technischen Geräten.

Für Bürgerinnen und Bürger

Grundsätzlich gilt: Für jede Wohnung wird monatlich ein Rundfunkbeitrag von 18,36 € erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen in dieser Wohnung leben.
  • Formulare für Ihre Anliegen

    Nutzen Sie unsere Formulare, um Ihre Anliegen bei uns zu klären.

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    Lesen Sie mehr über die Regelungen für Bürgerinnen und Bürger.

    Richtlinien & Informationen
Ein Bäckerfahrer mit Smartphone vor einem Bürogebäude und eine Gärtnerin mit Blumenkästen.

Für Unternehmen und Institutionen

Unternehmen, Institutionen und Selbständige, die von Zuhause aus arbeiten, beteiligen sich gemeinschaftlich an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

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    Lesen Sie mehr über die Berechnungsgrundlagen und Regelungen für Unternehmen und Institutionen.

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Zwei Kinder schauen sich mit einer Frau auf einem Tablet ein Bild eines Schlosses an, vor dem eine Statue steht.

Für Einrichtungen des Gemeinwohls

Kitas, Stiftungen, Altenheime und andere Einrichtungen des Gemeinwohls zahlen zur Unterstützung des Gemeinwohls den Rundfunkbeitrag.

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Der Rundfunkbeitrag

Der öffentlich-rechtliche Rund­funk ist viel­seitig. Seine Bedeutung und seine Un­abhängig­keit hin­gegen ganz ein­deutig: Wir brauchen ihn! Hier finden Sie alle Informationen und Antworten auf Ihre Fragen zum Rund­funk­beitrag:

  • Was gehört zum Angebot des öffentlich-rechtlichen Rund­funks? - Die Gegen­leis­tungen für Ihren Rund­funk­beitrag.

    Senderfamilie
  • Was gehört zu den Aufgaben des Beitrags­service und wie ist er aufgebaut? Alles Wissens­werte zum Beitrags­service.

    Der Beitragsservice
  • Wieso muss ich über­haupt bezahlen? - Das Solidar­modell und die Finan­zie­rung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks.

    Solidarmodell

Presse und Aktuelles

  • Unter Presse finden Sie aktuelle Presse­mitteilungen, Fotos und Videos zum Rund­funk­beitrag.

    Presse
  • Über Servicethemen gelangen Sie in unseren Newsroom, wo Sie unsere Servicebeiträge zu aktuellen Themen rund um den Rundfunkbeitrag erwarten.

    Servicethemen
  • Unter Wichtige Hinweise be­fin­den sich wichtige und aktu­elle Informa­tionen, die in Zu­sammen­hang mit dem Rund­funk­beitrag oder dem Beitrags­service stehen.

    Wichtige Hinweise
  • Eine Auf­listung rele­vanter Urteile, die im Zu­sammen­hang mit dem Rund­funk­beitrag ge­troffen wurden, bietet die Seite Gerichtliche Entscheidungen.

    Gerichtliche Entscheidungen
Aktenzeichen Schließen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer Schließen

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung Schließen

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen Schließen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen Schließen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen Schließen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen Schließen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid Schließen

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen Schließen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber Schließen

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen Schließen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze Schließen

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto Schließen

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code Schließen

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA Schließen

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung Schließen

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A Schließen

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B Schließen

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0gezählt und eingetragen.

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