§ 12 VVG Gesetz über Den Versicherungsvertrag
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben >>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung § 12 - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht5 weitere Fassungen | wird in 23 Vorschriften zitiert Erster Abschnitt Vorschriften für sämtliche VersicherungszweigeErster Titel Allgemeine Vorschriften§ 11 ←→ § 13§ 12
§ 12 wird in 6 Vorschriften zitiert(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.§ 11 ←→ § 13VVG - Änderungen überwachen
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Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach obenZitierungen von § 12 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. interne Verweise§ 15a VVG ... 1 bis 3, § 5a, § 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 bis 5, § 11 Abs. 2, §§ 12 , 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht ... Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach obenZitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum VersicherungsvertragsgesetzG. v. 30.05.1908 S. 305; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14Artikel 1 EGVVG Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen (vom 01.01.2008) ... einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt. (4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ... Gesetzes über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ist § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch nach dem 1. Januar 2008 ...Artikel 3 EGVVG Verjährung (vom 01.01.2008) ... nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs länger ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden ... bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit dem Ablauf der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden ... nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden ... Frist vom 1. Januar 2008 an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden ...Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG KölnAnhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167§ 20c PKBaSSatzung Verjährungsfrist ... beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend. ...§ 29i PKBaSSatzung Verjährungsfrist ... beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend. ... Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach obenZitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des VersicherungsvertragsrechtsG. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631Artikel 2 VVRG Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag ... einen Monat vor diesem Zeitpunkt in Textform mitteilt. (4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ... Gesetzes über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, ist § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag auch nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden. ... nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs länger ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden ... bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, ist die Verjährung mit dem Ablauf der in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden ... nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als die Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden ... Frist vom 1. Januar 2008 an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden ...Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3103/a43779.htm Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfenFür Ihre Internetseite -Ticker aktuellste GesetzesänderungenTừ khóa » Vvg Alte Fassung Verjährung
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