§ 7 HOAI - Honorarvereinbarung

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16)
Gliederung Zitiervorschläge https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html __paste_bez__ __paste_norm__ HOAI (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html) __paste_bez__ __paste_norm__ HOAI __paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html) __paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung Schriftgöße im Rechtsfenster: Abc Abc Abc Optimierung der Satzdarstellung Herkömmlich § 123Überschrift (1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz. (2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz. ... Lesefreundlicher § 123Überschrift (1)1Erster Satz im ersten Absatz.2Zweiter Satz im ersten Absatz.3Dritter Satz im ersten Absatz. (2)1Erster Satz im zweiten Absatz.... merken § 7Honorarvereinbarung

(1) 1Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. 2Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt.

(2) 1Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. 2Erfolgt der Hinweis nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.

Vorschrift neugefaßt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021 ÄnderungVorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)ÄnderungErste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure02.12.2020BGBl. I S. 2636
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Rechtsprechung zu § 7 HOAI

171 Entscheidungen zu § 7 HOAI in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
  • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 229/19

    Zulässigkeit einer die Mindestsätze der HOAI unterschreitenden ...

    Zum selben Verfahren:

    • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

      Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der ...

    • BGH, 02.06.2022 - VII ZR 174/19

      Folgen des EuGH-Urteils zur Unionsrechtswidrigkeit der Mindest- und Höchstsätze ...

    • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

      HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

      Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine ...

    • KG, 13.09.2019 - 7 U 87/18

      Anwendbarkeit der Regelungen der HOAI nach der EuGH-Entscheidung

    • LG Essen, 28.12.2017 - 6 O 351/17

      Vergütung erbrachter Leistungen aus Ingenieurvertrag

    • OLG Hamm, 23.07.2019 - 21 U 24/18

      HOAI-Mindestsätze sind trotz EuGH-Urteil bindend

  • OLG Köln, 10.04.2024 - 11 U 215/22

    Verbraucher wird nicht belehrt: Auswirkungen auf das Honorar?

    Zum selben Verfahren:

    • LG Aachen, 06.12.2022 - 12 O 416/21

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