8 HOAI - Berechnung Des Honorars In Besonderen Fällen

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16)
Gliederung Zitiervorschläge https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html __paste_bez__ __paste_norm__ HOAI (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html) __paste_bez__ __paste_norm__ HOAI __paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (https://dejure.org/gesetze/HOAI/__paste_norm__.html) __paste_bez__ __paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung Schriftgöße im Rechtsfenster: Abc Abc Abc Optimierung der Satzdarstellung Herkömmlich § 123Überschrift (1) 1Erster Satz im ersten Absatz. 2Zweiter Satz im ersten Absatz. 3Dritter Satz im ersten Absatz. (2) 1Erster Satz im zweiten Absatz. 2Zweiter Satz im zweiten Absatz. 3Dritter Satz im zweiten Absatz. ... Lesefreundlicher § 123Überschrift (1)1Erster Satz im ersten Absatz.2Zweiter Satz im ersten Absatz.3Dritter Satz im ersten Absatz. (2)1Erster Satz im zweiten Absatz.... merken § 8Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) 1Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. 2Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) 1Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. 2Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. 3Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

Fassung aufgrund der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 02.12.2020 (BGBl. I S. 2636), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021 ÄnderungVorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)ÄnderungErste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure02.12.2020BGBl. I S. 2636
Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 8 HOAI

67 Entscheidungen zu § 8 HOAI in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 25/11

    Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI

  • BayObLG, 06.12.2023 - Verg 7/23

    Lange Vertragsbindung und niedrige Maximalstundensätze als unzumutbare ...

  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 205/19

    Architektenvertrag: Darlegungslast für Beauftragung der nach den ...

  • OLG Naumburg, 26.03.2019 - 12 U 109/18

    Architektenhaftung: Umfang der Prüfungspflichten eines als "Bauoberleitung" ...

  • OLG Stuttgart, 30.11.2017 - 10 U 118/17

    Architektenvertrag: Auslegung der Aufforderung des Bestellers zur endgültigen ...

    Zum selben Verfahren:

    • OLG Stuttgart, 06.02.2018 - 10 U 118/17

      Architektenvertrag: Auslegung der Aufforderung des Bestellers zur endgültigen ...

  • FG Düsseldorf, 28.01.2016 - 16 K 647/15

    Einkommensteuerliche Einordnung eines entnommenen Vorschusses als ...

  • OLG Stuttgart, 18.10.2022 - 10 U 99/22

    Außerordentliche Kündigung eines Architektenvertrags bei Löschung des Architekten ...

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 12 U 1/20

    1. §

  • OLG Celle, 08.10.2014 - 14 U 85/14

    HOAI-Leistungsbilder "ohne weitere Arbeitsschritte" übertragen: Nur ...

Alle 67 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 8 HOAI:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 271 (Leistungszeit)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 641 (Fälligkeit der Vergütung) (zu § 8 )
Was ist das?

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