Geschäftszahl - RIS Dokument
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum19.06.2000
Geschäftszahl2000/16/0296
RechtssatzDer Begriff "Rechtsbehelf" findet im Gemeinschaftsrecht (betreffend verwaltungsbehördliche Verfahren) zB in Artikel 243, Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 ABlEG Nr L 302 S 1), insb aber in verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Verwendung (Hinweis Urteil vom 15.1.1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg 1986, 1, Randnr 29; Urteil vom 17.5.1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg 1990, I-1889, Randnr 44; Urteil vom 15.12.1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman ua, Slg 1995, I-4921, Randnr 145). Der Gerichtshof bringt dabei zum Ausdruck, dass er darunter versteht, dass seitens der betroffenen Parteien "rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen werden". Der Begriff Rechtsbehelf ist daher iSd zu gewährenden Rechtsschutzes möglichst weit zu verstehen (so auch Ehrke, Rückzahlung der Getränkesteuer, ÖStZ 15. Mai 2000, Nr 10, Seite 254ff). So wird dieser Begriff auch in der allgemeinen Verfahrensrechtslehre verwendet, und zwar als jedes prozessuale Mittel zur Verwirklichung eines Rechtes" (Hinweis Baumbach/Lauterbach, ZPO56 Rz 1 der Grdz zu Paragraph 511, dZPO). In diesem Sinn hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bereits im Wege ihrer verschiedenen an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten Anträge auf Abgabenfestsetzung und Rückzahlung betreffend Getränkesteuer einen solchen Rechtsbehelf ergriffen und darf sie sich daher nach der klaren Anordnung des Punktes 3 des Spruches des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9.3.2000 in der Rechtssache C-437/97 auch auf die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer berufen. Der VwGH ist in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6.10.1982, Rs 283/81, (EuGHE 1982, 3415) - C.I.L.F.I.T. - nicht nach Artikel 234, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, ABlEG Nr C 340/1; 1999 Nr L 114/56) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet. Er hat keine Zweifel an der richtigen Auslegung und Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts und ist davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde.
BeachteKein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/16/0258 E 19. Juni 2000
2000/16/0295 E 19. Juni 2000
2000/16/0297 E 11. Juli 2000
Besprechung in:
FJ 2000, 197 - 198;
SWK 2000, T109 - T110;
SWK 2000, T114 - T115;
Từ khóa » Eugh C-283/81
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