Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL) - RIS

Seitenbereiche:
  • Zum Inhalt (Accesskey 0)
  • Zur Navigationsleiste (Accesskey 1)
  • Kontakt (Accesskey 4)
  • Impressum (Accesskey 5)
  • Datenschutzerklärung (Accesskey 6)
  • Barrierefreiheitserklärung (Accesskey 7)
  • Sitemap (Accesskey 8)
  • English (Accesskey 9)
Navigationsleiste:
  • Startseite
  • Bundesrecht
  • Landesrecht
  • Bezirke
  • Gemeinden
  • Judikatur
  • Kundmachungen, Erlässe
  • Gesamtabfrage
Justiz
  • Druckansicht (Accesskey D)

Rechtssatz für 16Ok1/99 16Ok12/02 16Ok...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111750

Geschäftszahl

16Ok1/99; 16Ok12/02; 16Ok14/03; 16Ok11/03; 16Ok9/04; 16Ok43/05; 4Ob23/08y; 16Ok13/08

Entscheidungsdatum

19.01.2009

Norm

KartG 1988 §35KartG 1988 §52KartG 2005 §5 Abs1TKG §41
  1. KartG 1988 § 35 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
  2. KartG 1988 § 35 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999
  3. KartG 1988 § 35 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993
  4. KartG 1988 § 35 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993
  1. KartG 1988 § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
  2. KartG 1988 § 52 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993
  1. KartG 2005 § 5 heute
  2. KartG 2005 § 5 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. KartG 2005 § 5 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013
  1. TKG Art. 1 § 41 gültig von 01.06.2000 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003
  2. TKG Art. 1 § 41 gültig von 01.08.1997 bis 31.05.2000

Rechtssatz

Begehrt die Antragstellerin die Aufnahme einer sogenannten "Öffnungsklausel" und weigert sich die marktbeherrschende Antragsgegnerin eine solche freiwillig in ihre Verträge mit der Antragstellerin aufzunehmen und verweist diese auf die in Paragraph 41, TKG vorgesehenen, die Angelegenheit abschließend erledigenden Möglichkeiten, ist bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin nicht bescheinigt, sodass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 35, KartG, der Antragsgegnerin die Aufnahme einer solchen Öffnungsklausel in die von ihr zu schließenden Verträge aufzutragen, nicht gerechtfertigt erscheint.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 1/99 Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 1/99
  • 16 Ok 12/02 Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 12/02 Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T1); Beisatz: Die Androhung der Leitungssperre wegen Nichtzahlung der Umstellungskosten auf automatische Preselection ist wegen des engen Zusammenhanges nicht unverhältnismäßig. (T2)
  • 16 Ok 14/03 Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 14/03 Vgl auch; Beis wie T1
  • 16 Ok 11/03 Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 11/03 Auch; Beis wie T1
  • 16 Ok 9/04 Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 9/04 Vgl auch; Beis wie T1
  • 16 Ok 43/05 Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T3)
  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y Auch; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung iSd § 5 KartG 2005 vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verbotsnorm - vorzunehmen. (T4); Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 13/08 Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08 Vgl auch; Beisatz: Im Missbrauchsverfahren ist eine Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T5); Veröff: SZ 2009/5

Schlagworte

Preselection

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111750

Im RIS seit

31.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19990301_OGH0002_0160OK00001_9900000_002

Rechtssatz für 4Ob88/93 4Ob56/97g 4Ob1...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077532

Geschäftszahl

4Ob88/93; 4Ob56/97g; 4Ob143/02m; 4Ob218/05w; 4Ob23/08y; 4Ob165/11k; 4Ob76/12y

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Norm

UWG §1 C2UWG §1
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Der Begriff der guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. Wettbewerbseigen ist eine Wettbewerbshandlung, wenn sie dem Sinn und Zweck des Wettbewerbs entspricht; wettbewerbsfremd ist sie, wenn sie ihm widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/93 Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 88/93
  • 4 Ob 56/97g Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 56/97g Auch
  • 4 Ob 143/02m Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 143/02m Auch; nur: Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG muss von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechtes aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt. (T1); Beisatz: Marktbezogene Unlauterkeitspraktiken sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen nicht mit Preis oder Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind. (T2)
  • 4 Ob 218/05w Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 218/05w nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs, die Unternehmer-, Verbraucher- und auch Allgemeininteressen zu berücksichtigen haben. Das allgemeine Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb verlangt das Verbot von Werbemethoden, die zu einer Verwilderung des Wettbewerbs führen können. (T3); Beisatz: Hier: Verlosung von Schönheitsoperationen - Sittenwidrigkeit verneint. (T4)
  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Das Sittenwidrigkeitsurteil des § 1 UWG orientiert sich damit entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs (T5); Beisatz: An diesem Grundsatz hat sich jedenfalls für den hier betroffenen Bereich des Zugabenrechts durch die UWG-Novelle 2007 nichts geändert. (T6); Veröff: SZ 2008/44
  • 4 Ob 165/11k Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 165/11k Vgl; Beisatz: Vorrangiger Zweck des Lauterkeitsrechts ist der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher (der Marktgegenseite) und der Allgemeinheit. (T7)
  • 4 Ob 76/12y Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y Vgl; Beis ähnlich wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0077532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00088_9300000_001

Rechtssatz für 4Ob23/08y 4Ob34/11w 4Ob...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123264

Geschäftszahl

4Ob23/08y; 4Ob34/11w; 4Ob84/12z; 4Ob113/14t

Entscheidungsdatum

17.07.2014

Norm

KartG 2005 §5 Abs1 Z5UWG §9a Abs1 Z1
  1. KartG 2005 § 5 heute
  2. KartG 2005 § 5 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. KartG 2005 § 5 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9 a, UWG an sich nicht verbotene unentgeltliche Zugaben durch einen marktbeherrschenden Unternehmer sind vor dem Hintergrund des Missbrauchsverbots nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG dann rechtswidrig, wenn

a) der vom Unternehmer beherrschte Markt für die Hauptware mit dem für die Zugabe relevanten Markt so eng verbunden ist, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendigerweise potenzielle Kunden auf dem anderen Markt sein können, und

b) der Preis für die Hauptware nach Abzug des Werts der unentgeltlichen Zugabe unter dem Einstandspreis liegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y Veröff: SZ 2008/44
  • 4 Ob 34/11w Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 34/11w Vgl auch; Beisatz: Hier: Verbilligte Nebenwaren bei einer „Treupunkteaktion“. (T1)
  • 4 Ob 84/12z Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 84/12z Beisatz: Kopplungsangebote können den Wettbewerb auf dem Markt des gekoppelten Produkts einschränken. Dieser Schutzzweck liegt den kartellrechtlichen Vorschriften zugrunde und bleibt von der RL-UGP unberührt. (T2); Beisatz: Hier: Treffen mit ÖSV‑Skistars. (T3)
  • 4 Ob 113/14t Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 113/14t Auch; Beisatz: Hier: Keine enge Verbindung der Märkte von Tageszeitungen und Stickerbildern. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123264

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20080408_OGH0002_0040OB00023_08Y0000_002

Rechtssatz für Okt3/93; Okt7/93; ...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

RS0063530

Geschäftszahl

Okt3/93; Okt7/93; 4Ob62/98s; 16Ok5/98; 16Ok1/99; 8Ob295/99m; 16Ok2/00; 16Ok3/01; 4Ob187/02g; 16Ok14/03; 16Ok11/03; 16Ok14/04; 16Ok9/04; 16Ok11/04; 16Ok43/05; 16Ok46/05; 4Ob23/08y; 16Ok6/08; 16Ok13/08; 9Ob66/07g; 16Ok1/12; 16Ok7/12; 16Ok9/15g; 1Ob39/17t; 16Ok1/20p; 16Ok6/22a

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Norm

KartG 1988 §34KartG 1988 §35KartG 2005 §5EGV Maastricht Art86EG Amsterdam Art82
  1. KartG 1988 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
  2. KartG 1988 § 34 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1999
  1. KartG 1988 § 35 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
  2. KartG 1988 § 35 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999
  3. KartG 1988 § 35 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993
  4. KartG 1988 § 35 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993
  1. KartG 2005 § 5 heute
  2. KartG 2005 § 5 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. KartG 2005 § 5 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

Rechtssatz

Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produktwettbewerbs oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.

Entscheidungstexte

  • Okt 3/93 Entscheidungstext OGH 14.06.1993 Okt 3/93
  • Okt 7/93 Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 7/93
  • 4 Ob 62/98s Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 62/98s
  • 16 Ok 5/98 Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98 Auch; Veröff: SZ 71/103
  • 16 Ok 1/99 Entscheidungstext OGH 01.03.1999 16 Ok 1/99 Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der Marktbeherrscher, um sein Verhalten umzusetzen, auf andere Marktteilnehmer aktiv Druck ausübt. Es genügt, dass der Marktbeherrscher seinen aus der Abhängigkeit des Partners resultierenden Handlungsspielraum "wahrnimmt". (T1)
  • 8 Ob 295/99m Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 295/99m
  • 16 Ok 2/00 Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 2/00
  • 16 Ok 3/01 Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 3/01 Beisatz: Diese Ausführungen zum Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und missbräuchlichen Verhalten sind vor dem Hintergrund der Frage der Absatzkonditionen zu verstehen und beziehen sich damit auf den "Ausbeutungsmissbrauch", also der Übervorteilung der Abnehmer. (T2)Veröff: SZ 74/147
  • 4 Ob 187/02g Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 187/02g Auch; Beisatz: Die Missbräuchlichkeit eines Marktverhaltens beruht vor allem auf Folgenerwägungen. Anzulegen ist ein objektiver, am Kriterium der Unverfälschtheit und Wirksamkeit des Wettbewerbs orientierter Maßstab. (T3)
  • 16 Ok 14/03 Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 14/03
  • 16 Ok 11/03 Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 11/03 Beisatz: Hier: Schnurlostelefon. (T4)
  • 16 Ok 14/04 Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 14/04
  • 16 Ok 9/04 Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 9/04
  • 16 Ok 11/04 Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 11/04 Auch; Beisatz: Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zu entfalten. (T5)
  • 16 Ok 43/05 Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05 Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T6)
  • 16 Ok 46/05 Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 46/05 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Art 82 EG (ex Art 86 EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T7)Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T8)
  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y Beisatz: Hier: § 5 KartG 2005. (T9)Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 6/08 Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 6/08 Beis wie T5
  • 16 Ok 13/08 Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08 Veröff: SZ 2009/5
  • 9 Ob 66/07g Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 66/07g Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Passagegebühren für die Inanspruchnahme des Personenhafens Wien. (T10)
  • 16 Ok 1/12 Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12 Beis wie T5; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T11)Beisatz: Hier: Verweigerung einer Geschäftsbeziehung. (T12)
  • 16 Ok 7/12 Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 7/12 Veröff: SZ 2013/64
  • 16 Ok 9/15g Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g
  • 1 Ob 39/17t Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 39/17t Vgl; Beis wie T11
  • 16 Ok 1/20p Entscheidungstext OGH 12.03.2020 16 Ok 1/20p
  • 16 Ok 6/22a Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 6/22a Beisatz wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19930614_OGH0002_000OKT00003_9300000_001

Rechtssatz für 16Ok5/98; 16Ok4/00; ...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110382

Geschäftszahl

16Ok5/98; 16Ok4/00; 16Ok6/00; 16Ok14/03; 4Ob23/08y; 16Ok13/08; 9Ob66/07g; 16Ok1/12; 16Ok7/12; 16Ok9/15g; 16Ok6/22a

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Norm

AEUV Lissabon Art102EG Amsterdam Art82EGV Maastricht Art86KartG 1988 §35KartG 2005 §5
  1. KartG 1988 § 35 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
  2. KartG 1988 § 35 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999
  3. KartG 1988 § 35 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993
  4. KartG 1988 § 35 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993
  1. KartG 2005 § 5 heute
  2. KartG 2005 § 5 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. KartG 2005 § 5 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

Rechtssatz

Artikel 86, EGV ist zur Auslegung von Paragraph 35, KartG 1988 heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/98 Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
  • 16 Ok 4/00 Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 4/00 Beisatz: Obwohl sich der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens nach österreichischem Recht nicht mit dem des europäischen Kartellrechts deckt, ist doch der Missbrauchsbegriff dem des EGV nachgebildet und daher EG-rechtskonform auszulegen. (T1)
  • 16 Ok 6/00 Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00 Vgl auch; Veröff: SZ 73/153
  • 16 Ok 14/03 Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 14/03 Auch
  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y Ähnlich; Beisatz: Der Begriff des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach dem KartG 2005 ist mit dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt (Art 82 EG) nahezu inhaltsgleich und daher gemeinschaftsrechtskonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH auszulegen. (T2)Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 13/08 Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08 Auch; Beisatz: Die Frage nach dem (Nicht-)Vorliegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 5 KartG ist auch unter Heranziehung der Judikatur zu Art 82 EG zu beantworten. (T3)Beisatz: Diese Überlegung kann auch für die Zulässigkeit von Abstellungsaufträgen herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsorgane ist im Kartellverfahren ein Abstellungsauftrag auch bei bereits beendetem Verhalten dann möglich, wenn dieses noch Folgewirkungen zeigt. (T4)Veröff: SZ 2009/5
  • 9 Ob 66/07g Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 Ob 66/07g Auch
  • 16 Ok 1/12 Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12 Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Missbrauchstatbestände nach § 5 KartG 2005 sind auch Art 102 AEUV und die dazu ergangenen Entscheidungen heranzuziehen. (T5)
  • 16 Ok 7/12 Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 7/12 Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/64
  • 16 Ok 9/15g Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g Auch; Beis wie T5
  • 16 Ok 6/22a Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 6/22a vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110382

Im RIS seit

18.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19980618_OGH0002_0160OK00005_9800000_003

Rechtssatz für 16Ok6/00; 16Ok11/02; ...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114137

Geschäftszahl

16Ok6/00; 16Ok11/02; 16Ok11/03; 16Ok43/05; 4Ob23/08y; 16Ok1/12; 16Ok9/15g; 16Ok6/22a

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Norm

EG Amsterdam Art82EGV Maastricht Art86KartG 1988 §35KartG 2005 §5
  1. KartG 1988 § 35 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
  2. KartG 1988 § 35 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999
  3. KartG 1988 § 35 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993
  4. KartG 1988 § 35 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993
  1. KartG 2005 § 5 heute
  2. KartG 2005 § 5 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. KartG 2005 § 5 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

Rechtssatz

Die Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen. Artikel 82, EG verbietet deshalb ebenso wie Paragraph 35, KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem sie zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift. Der klassische Fall des missbräuchlichen Wettbewerbs ist die gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") mit dem Ziel der Verdrängung von Konkurrenten.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/00 Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00 Veröff: SZ 73/153
  • 16 Ok 11/02 Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 11/02 Auch
  • 16 Ok 11/03 Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 11/03 Vgl
  • 16 Ok 43/05 Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05 Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T1)
  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y nur: Die Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen. Art 82 EG verbietet deshalb ebenso wie § 35 KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem sie zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift. (T2)Beisatz: Hier: § 5 KartG 2005. (T3)Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 1/12 Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12 Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T4)Beisatz: Hier: Verweigerung einer Geschäftsbeziehung. (T5)
  • 16 Ok 9/15g Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g Auch
  • 16 Ok 6/22a Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 6/22a vgl; Beisatz wie T4

Schlagworte

Lebensmitteleinzelhandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114137

Im RIS seit

08.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20001009_OGH0002_0160OK00006_0000000_004

Rechtssatz für 16Ok11/04; 16Ok12/04; ...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119533

Geschäftszahl

16Ok11/04; 16Ok12/04; 16Ok20/04; 16Ok51/05; 4Ob23/08y; 16Ok6/08; 16Ok13/08; 4Ob231/12t; 16Ok6/22a

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Norm

KartG 1988 §35KartG 2005 §1 Abs1KartG 2005 §5
  1. KartG 1988 § 35 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
  2. KartG 1988 § 35 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1999
  3. KartG 1988 § 35 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993
  4. KartG 1988 § 35 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993
  1. KartG 2005 § 1 heute
  2. KartG 2005 § 1 gültig ab 01.01.2006
  1. KartG 2005 § 5 heute
  2. KartG 2005 § 5 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. KartG 2005 § 5 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013

Rechtssatz

Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens auf einem anderen Markt als dem, den es beherrscht ("Marktdivergenz") verstößt dann gegen Paragraph 35, KartG, wenn beide Märkte so eng miteinander verbunden sind, dass Kunden des einen Markts zugleich als potentielle Kunden auf dem anderen Markt in Frage kommen. Das einen dieser Märkte beherrschende Unternehmen befindet sich dann in einer Situation, die einer beherrschenden Stellung auf der Gesamtheit der relevanten Märkte gleichkommt. Den Marktbeherrscher treffen dann die aus seiner beherrschenden Marktposition folgenden besonderen kartellrechtlichen Verhaltenspflichten auch auf dem verbundenen Markt.

Der Markt für Verbindungsleistungen in Fernsprech-Festnetzen im Selbstwählverkehr und der Markt für die Anschlussleistung sind als Komplementärmärkte in dem Sinn zu verstehen, dass die auf beiden Märkten gehandelten Dienstleistungen nur gemeinsam verwendet werden können. Die genannten Märkte sind dann aber jedenfalls so eng miteinander verbunden, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendig als potentielle Kunden auf dem anderen Markt in Frage kommen.

Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zu entfalten; die objektive Eignung des Verhaltens genügt. Der kartellgerichtliche Abstellungsauftrag hat sich gegen ein konkret als Missbrauch marktbeherrschender Stellung beschriebenes Marktverhalten zu richten. Art und Umfang der Abstellungsverfügung bestimmen sich nach dem Marktverhalten, das als Missbrauch marktbeherrschender Stellung qualifiziert wurde. Da der Missbrauch marktbeherrschender Stellung auch in einem Unterlassen bestehen kann, kann durch den kartellgerichtlichen Abstellungsauftrag auch ein positives Tun angeordnet werden. Dies trifft etwa dann zu, wenn sich missbräuchliches Verhalten - zum Beispiel bei Liefersperren oder beim Preismissbrauch - sonst nicht zuverlässig abstellen lässt. Solche Eingriffe in die unternehmerische Gestaltungsfreiheit sind auf das zur Erreichung des Normzwecks unbedingt notwendige Maß zu beschränken. In den meisten Fällen werden Unterlassungsgebote ausreichen. Im kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren ist eine enge, am konkreten missbräuchlichen Verhalten orientierte Fassung des Unterlassungsgebots angebracht. Dies ergibt sich daraus, dass kartellrechtliche Abstellungsaufträge empfindlich in die unternehmerische Handlungsfreiheit eingreifen und Verstöße gegen einen Abstellungsauftrag mit hohen Geldbußen geahndet werden können.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 11/04 Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 11/04
  • 16 Ok 12/04 Entscheidungstext OGH 20.12.2004 16 Ok 12/04
  • 16 Ok 20/04 Entscheidungstext OGH 04.04.2005 16 Ok 20/04 nur: Der kartellgerichtliche Abstellungsauftrag hat sich gegen ein konkret als Missbrauch marktbeherrschender Stellung beschriebenes Marktverhalten zu richten. Art und Umfang der Abstellungsverfügung bestimmen sich nach dem Marktverhalten, das als Missbrauch marktbeherrschender Stellung qualifiziert wurde. Da der Missbrauch marktbeherrschender Stellung auch in einem Unterlassen bestehen kann, kann durch den kartellgerichtlichen Abstellungsauftrag auch ein positives Tun angeordnet werden. (T1)
  • 16 Ok 51/05 Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 51/05 Vgl; Beisatz: Ob eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, bestimmt sich nach ihrer objektiven Eignung, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs herbeizuführen. (T2)
  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y Beisatz: Hier: § 5 KartG 2005. (T3); Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 6/08 Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 6/08 nur T1; Beisatz: In diesem Sinne kann bei einer unzulässigen Liefersperre auch eine Belieferungsverpflichtung auferlegt werden. (T4)
  • 16 Ok 13/08 Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08 Auch; nur: Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die geeignet ist, negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse zu entfalten; die objektive Eignung des Verhaltens genügt. (T5); Veröff: SZ 2009/5
  • 4 Ob 231/12t Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 231/12t nur T5
  • 16 Ok 6/22a Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 6/22a nur: Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens auf einem anderen Markt als dem, den es beherrscht ("Marktdivergenz") verstößt dann gegen § 35 KartG, wenn beide Märkte so eng miteinander verbunden sind, dass Kunden des einen Markts zugleich als potentielle Kunden auf dem anderen Markt in Frage kommen. (T6)Beisatz: Hier: Bei der Werbung für eigene wie auch für von Konzernunternehmen angebotene Produkte handelt es sich grundsätzlich um Mittel des zulässigen Leistungswettbewerbs. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den gerügten Marktauftritt und die "Querverweise" nur aufgrund der "besonderen Verantwortung" der Antragsgegnerinnen verneint. (T7)

Schlagworte

Kinofilme-Verleih

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119533

Im RIS seit

10.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023

Dokumentnummer

JJR_20041011_OGH0002_0160OK00011_0400000_001

Rechtssatz für 4Ob23/08y; ...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123263

Geschäftszahl

4Ob23/08y; 16Ok1/18k (16Ok2/18g); 16Ok1/21i; 4Ob51/23p

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

KartG 2005 §4KartG 2005 §5 Abs1UWG §1 C2UWG §1 D2cUWG §1 EUWG §1 A
  1. KartG 2005 § 4 heute
  2. KartG 2005 § 4 gültig ab 10.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021
  3. KartG 2005 § 4 gültig von 01.03.2013 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. KartG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013
  1. KartG 2005 § 5 heute
  2. KartG 2005 § 5 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  3. KartG 2005 § 5 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Sowohl marktmissbräuchliches als auch lauterkeitswidriges Verhalten ist am selben Maßstab, nämlich jenem des sachgerechten Leistungswettbewerbs, zu beurteilen. Soweit daher das Kartellrecht einem marktbeherrschenden Unternehmer nicht besondere Verhaltenspflichten auferlegt, steht diesem - um Wertungswidersprüche zu vermeiden- derselbe Verhaltensspielraum offen wie den übrigen Marktteilnehmern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 1/18k Entscheidungstext OGH 12.07.2018 16 Ok 1/18k Auch; Veröff: SZ 2018/55
  • 16 Ok 1/21i Entscheidungstext OGH 12.10.2021 16 Ok 1/21i Beisatz: Hier: Wirtschaftsteilnehmer sind in der Auswahl ihrer Vertriebswege grundsätzlich frei. (T1)
  • 4 Ob 51/23p Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 51/23p vgl; Beisatz wie T1Beisatz: Hier: Ein Verbot der Weiterveräußerung desselben Produkts ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123263

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20080408_OGH0002_0040OB00023_08Y0000_001

Rechtssatz für 4Ob141/77; 4Ob22/78; ...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008796

Geschäftszahl

4Ob141/77; 4Ob22/78; 5Ob516/81; 5Ob9/81; 6Ob697/85; 7Ob14/88; 4Ob507/91; 9Ob704/91; 6Ob552/91 (6Ob553/91; 6Ob554/91); 5Ob160/92; 3Ob17/94; 3Ob523/94; 9ObA802/94; 5Ob240/97y; 8ObA238/98b; 9ObA347/00w; 7Ob133/01m; 4Ob11/04b; 7Ob198/05a; 5Ob179/06v; 2Ob39/07k; 4Ob23/08y; 9ObA105/13a; 10ObS4/24x; 8ObA3/24k

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Norm

ABGB §6ABGB §7
  1. ABGB Art. 4 § 6 heute
  2. ABGB Art. 4 § 6 gültig ab 01.01.2005
  1. ABGB Art. 4 § 7 heute
  2. ABGB Art. 4 § 7 gültig ab 01.01.2005

Rechtssatz

Der übliche normale Wortsinn ist ein Hinweis, aber nicht mehr für die Auslegung einer Norm; der noch mögliche Wortsinn begrenzt diese Auslegung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 141/77 Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 141/77 Veröff: Arb 9653
  • 4 Ob 22/78 Entscheidungstext OGH 18.04.1978 4 Ob 22/78
  • 5 Ob 516/81 Entscheidungstext OGH 19.05.1981 5 Ob 516/81 Ähnlich; nur: Der noch mögliche Wortsinn begrenzt diese Auslegung. (T1); Beisatz: Der Wortsinn der gesetzlichen Regelung setzt der Auslegung der dort verwendeten Begriffe eine unüberschreitbare Grenze. (T2) Veröff: SZ 54/79 = EvBl 1981/217 S 633
  • 5 Ob 9/81 Entscheidungstext OGH 29.09.1981 5 Ob 9/81 Auch; nur T1; Veröff: SZ 54/135 = EvBl 1982/6 S 16 = NZ 1981,175
  • 6 Ob 697/85 Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 697/85 nur T1; Veröff: SZ 59/12
  • 7 Ob 14/88 Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 14/88 Veröff: SZ 61/129 = VersRdSch 1989,364
  • 4 Ob 507/91 Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 507/91 Veröff: SZ 64/26 = ÖA 1991,144
  • 9 Ob 704/91 Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 Ob 704/91 Vgl auch
  • 6 Ob 552/91 Entscheidungstext OGH 25.04.1991 6 Ob 552/91
  • 5 Ob 160/92 Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 160/92 nur T1; Veröff: WoBl 1993,114 (Würth)
  • 3 Ob 17/94 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 17/94 Vgl auch; Veröff: SZ 67/62
  • 3 Ob 523/94 Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 13.04.1994 3 Ob 523/94 Verstärkter Senat; nur T1; Veröff: SZ 67/65
  • 9 ObA 802/94 Entscheidungstext OGH 11.01.1995 9 ObA 802/94 nur T1
  • 5 Ob 240/97y Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 240/97y nur T1
  • 8 ObA 238/98b Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 238/98b Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine enge Auslegung des in § 1 Öffnungszeitengesetz gebrauchten Begriffes "für den Kleinverkauf von Waren bestimmte Betriebseinrichtungen" ist geboten, um eine sich ansonsten für den Versandhandel ergebende Inländerdiskriminierung zu vermeiden. Dies gebietet eine nach dem Wortsinn noch mögliche verfassungskonforme Auslegung. (T3) Veröff: SZ 71/192
  • 9 ObA 347/00w Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 ObA 347/00w Ähnlich; nur T1
  • 7 Ob 133/01m Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 133/01m Auch; nur T1
  • 4 Ob 11/04b Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 11/04b nur T1
  • 7 Ob 198/05a Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 198/05a
  • 5 Ob 179/06v Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 179/06v Auch
  • 2 Ob 39/07k Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 39/07k Auch
  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y nur T1; Veröff: SZ 2008/44
  • 9 ObA 105/13a Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 105/13a Auch; Beisatz: Hier: Auslegung einer Betriebsvereinbarung. (T4)
  • 10 ObS 4/24x Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 4/24x vgl
  • 8 ObA 3/24k Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 ObA 3/24k vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008796

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0040OB00141_7700000_001

Rechtssatz für 3Ob17/94; 4Ob11/04b; ...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016495

Geschäftszahl

3Ob17/94; 4Ob11/04b; 7Ob198/05a; 5Ob179/06v; 4Ob23/08y; 8ObS3/12t; 9ObA5/14x; 5Ob184/20z; 1Ob15/24y; 5Ob183/24h

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Norm

ABGB §6ABGB §7
  1. ABGB Art. 4 § 6 heute
  2. ABGB Art. 4 § 6 gültig ab 01.01.2005
  1. ABGB Art. 4 § 7 heute
  2. ABGB Art. 4 § 7 gültig ab 01.01.2005

Rechtssatz

Der äußerste mögliche Wortsinn bildet die Grenze zwischen objektiv teleologischer Auslegung und ergänzender Rechtsfortbildung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 17/94 Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 17/94 Veröff: SZ 67/62
  • 4 Ob 11/04b Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 11/04b
  • 7 Ob 198/05a Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 198/05a
  • 5 Ob 179/06v Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 179/06v
  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y Auch; Veröff: SZ 2008/44
  • 8 ObS 3/12t Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObS 3/12t Veröff: SZ 2012/68
  • 9 ObA 5/14x Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 5/14x
  • 5 Ob 184/20z Entscheidungstext OGH 25.01.2021 5 Ob 184/20z
  • 1 Ob 15/24y Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 15/24y
  • 5 Ob 183/24h Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 5 Ob 183/24h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016495

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19940413_OGH0002_0030OB00017_9400000_004

Rechtssatz für 10ObS313/91; 9Ob241/02k; ...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008788

Geschäftszahl

10ObS313/91; 9Ob241/02k; 5Ob179/06v; 2Ob39/07k; 4Ob23/08y; 9ObA53/11a; 9ObA91/14v; 9ObA35/15k; 7Ob171/15w; 10ObS26/16w; 9ObA21/17d; 7Ob114/17s; 9ObA135/17v; 9ObA9/19t; 9ObA71/20m; 10ObS138/21y; 5Ob114/21g; 4Ob155/23g; 1Ob15/24y; 10Obs107/24v; 9ObA32/25h

Entscheidungsdatum

17.07.2025

Norm

ABGB §6
  1. ABGB Art. 4 § 6 heute
  2. ABGB Art. 4 § 6 gültig ab 01.01.2005

Rechtssatz

Die Gesetzesauslegung darf nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Der übliche formale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. Bei Gesetzen, die erfahrungsgemäß auf Vermittlung durch rechtskundige Personen angelegt sind, geht im Zweifel ein präziser rechtstechnischer Sprachgebrauch dem allgemeinen vor. (Hier: Außergerichtliche Vereinbarung, bei der die Unterschriften gerichtlich beglaubigt sind, stellt keinen gerichtlichen Vergleich dar.)

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 313/91 Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 313/91
  • 9 Ob 241/02k Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k nur: Die Gesetzesauslegung darf nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. Der übliche formale Wortsinn ist nur ein Hinweis für die Auslegung der Norm, nicht mehr; erst der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. (T1)
  • 5 Ob 179/06v Entscheidungstext OGH 24.10.2006 5 Ob 179/06v nur T1
  • 2 Ob 39/07k Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 39/07k Auch; nur T1
  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y nur: Der äußerste mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf. (T2)Veröff: SZ 2008/44
  • 9 ObA 53/11a Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 53/11a nur: Die Gesetzesauslegung darf nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben. (T3)
  • 9 ObA 91/14v Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 91/14v Auch; nur T1
  • 9 ObA 35/15k Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 35/15k Auch; Beisatz: Im Zweifel geht bei der Gesetzesauslegung ein präziser rechtstechnischer Sprachgebrauch dem allgemeinen vor. (T4)
  • 7 Ob 171/15w Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 171/15w nur T2
  • 10 ObS 26/16w Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 ObS 26/16w Auch; nur T3
  • 9 ObA 21/17d Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 21/17d nur T3
  • 7 Ob 114/17s Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 114/17s Auch; Veröff: SZ 2017/106
  • 9 ObA 135/17v Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 ObA 135/17v nur T3
  • 9 ObA 9/19t Entscheidungstext OGH 27.02.2019 9 ObA 9/19t nur T3; Veröff: SZ 2019/19
  • 9 ObA 71/20m Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 71/20m Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 191a Stmk L-DBR; Einstufung als Oberarzt. (T5)
  • 10 ObS 138/21y Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 138/21y nur T3
  • 5 Ob 114/21g Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 114/21g Vgl; nur T2; nur T3
  • 4 Ob 155/23g Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 4 Ob 155/23g nur T1
  • 1 Ob 15/24y Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2024 1 Ob 15/24y nur T2
  • 10 Obs 107/24v Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 Obs 107/24v Beisatz nur wie T2
  • 9 ObA 32/25h Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.07.2025 9 ObA 32/25h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00313_9100000_001

Rechtssatz für 6Ob302/71; 4Ob534/74; ...

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008903

Geschäftszahl

6Ob302/71; 4Ob534/74; 5Ob19/84; 4Ob364/87; 9ObA221/89; 10ObS445/89; 9ObA343/98a; 3Ob32/06m; 4Ob23/08y; 16Ok3/12; 9ObA91/14v; 10ObS17/15w; 10ObS135/17a; 9ObA21/18f; 9ObA7/19y; 8ObA12/20b; 1Ob226/20x; 10ObS134/21k; 5Ob167/21a; 10ObS136/23g; 10ObS142/23i; 10ObS39/24v; 5Ob100/24b; 12Os54/25w; 10ObS25/25m; 1Ob98/25f

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Norm

ABGB §7
  1. ABGB Art. 4 § 7 heute
  2. ABGB Art. 4 § 7 gültig ab 01.01.2005

Rechtssatz

Ausnahmebestimmungen sind im allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen (hier: Paragraph 15, Absatz 9, WWG und Paragraph 839, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 302/71 Entscheidungstext OGH 22.12.1971 6 Ob 302/71 Veröff: MietSlg 23063
  • 4 Ob 534/74 Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 14.05.1974 4 Ob 534/74 Beisatz: Hier: § 700 ABGB. (T1)Veröff: SZ 47/63 = EvBl 1974/274 S 601 = JBl 1975,94
  • 5 Ob 19/84 Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 19/84 Vgl aber; Beisatz: Ausnahmeregeln sind im Rahmen ihrer engeren ratio legis der ausdehnenden Auslegung sowie auch der Analogie fähig. (T2)Veröff: EvBl 1985/28 S 118 = JBl 1985,363
  • 4 Ob 364/87 Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 364/87 Vgl aber; Veröff: SZ 60/172 = JBl 1988,50
  • 9 ObA 221/89 Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 221/89 Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • 10 ObS 445/89 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 445/89
  • 9 ObA 343/98a Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 343/98a Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/44
  • 3 Ob 32/06m Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 32/06m Vgl aber; Beisatz: Bei Ausnahmebestimmungen ist zwar eine Analogie nicht ausgeschlossen, sie sind aber jedenfalls nicht extensiv, sondern eng auszulegen. Die Analogie muss sich im Rahmen der engen ratio der Ausnahmeregel halten. (T4)Veröff: SZ 2006/67
  • 4 Ob 23/08y Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 3/12 Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 3/12 Auch; Veröff: SZ 2012/101
  • 9 ObA 91/14v Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 91/14v Auch
  • 10 ObS 17/15w Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 ObS 17/15w Veröff: SZ 2015/43
  • 10 ObS 135/17a Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 135/17a
  • 9 ObA 21/18f Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 21/18f Beisatz: Hier: § 1 Abs 3 Z 1 NÖ‑GVBG. (T5)
  • 9 ObA 7/19y Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 7/19y Vgl aber; Beis wie T2
  • 8 ObA 12/20b Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 12/20b Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmungen nach § 1 Abs 2 AZG und § 1 Abs 2 ARG auf Arbeitsverhältnisse zu einer Freiwilligen Feuerwehr. (T6)
  • 1 Ob 226/20x Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 226/20x Auch; Beis wie T4 nur: Die Analogie muss sich im Rahmen der engen ratio der Ausnahmeregel halten. (T7)
  • 10 ObS 134/21k Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 134/21k Beisatz: Hier: § 2 Abs 3a FamZeitbG. (T8)
  • 5 Ob 167/21a Entscheidungstext OGH 06.04.2022 5 Ob 167/21a
  • 10 ObS 136/23g Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2024 10 ObS 136/23g Beisatz wie T2
  • 10 ObS 142/23i Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 ObS 142/23i
  • 10 ObS 39/24v Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 39/24v Beisatz: Hier: § 252 Abs 1 Z 4 ASVG. (T9)
  • 5 Ob 100/24b Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 5 Ob 100/24b Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 Z 2 zweiter Satz WEG (T10)
  • 12 Os 54/25w Entscheidungstext OGH 11.06.2025 12 Os 54/25w vgl; Beisatz wie T4Beisatz: Hier: In Bezug auf § 71 StPO als Sonderbestimmung für das Privatanklageverfahren. (T11)
  • 10 ObS 25/25m Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 25/25m vgl
  • 1 Ob 98/25f Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.09.2025 1 Ob 98/25f Beisatz nur wie T4; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0008903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Dokumentnummer

JJR_19711222_OGH0002_0060OB00302_7100000_001

Entscheidungstext 4Ob23/08y

Begleitende Dokumente

Hauptdokument Web-Seite RTF-Dokument PDF-Dokument

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖBl-LS 2008/100 = ÖBl-LS 2008/114 = ÖBl-LS 2008/133 = wbl 2008,398/194 - wbl 2008/194 = Jus-Extra OGH-Z 4515 = ÖBl 2008/69 S 339 - ÖBl 2008,339 - Tageszeitung Ö = Gruber, OZK 2008,137 = ecolex 2008/274 S 753 (Tonninger) - ecolex 2008,753 (Tonninger) = Borsky, RdW 2008/649 S 707 - Borsky, RdW 2008,707 = SZ 2008/44

Geschäftszahl

4Ob23/08y

Entscheidungsdatum

08.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** KG, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert nach Paragraph 7, RATG im Sicherungsverfahren 60.000 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. November 2007, GZ 2 R 187/07w-10, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31. August 2007, GZ 18 Cg 109/07d-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.159,75 EUR (darin 359,96 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung „Ö*****". Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, ist als Verlegerin mit den Tageszeitungen „K***** Zeitung" und „K*****" marktbeherrschendes Unternehmen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, KartG auf dem örtlich und sachlich relevanten inländischen Markt des Vertriebs von Tageszeitungen.

Die Erstbeklagte hat von November 2006 bis Jänner 2007 ein Jahresabonnement der Tageszeitung „K***** Zeitung" um 225,60 EUR in Kombination mit einem Gratis-Gutschein für eine Autobahnvignette angeboten, die Vignette hat einen (amtlichen) Einstandspreis von 72,67 EUR. Im April und Mai 2007 hat die Erstbeklagte damit geworben, einem vierwöchigen Gratis-Testabonnement der Tageszeitung „K*****" ein Päckchen Blumensamen im Wert von 5 EUR gratis beizugeben. Im Juni 2007 bot die Erstbeklagte zusätzlich zu einem zweiwöchigen Gratis-Abonnement der Tageszeitung „K***** Zeitung" entweder ein Backbuch oder eine Fahrradkühltasche, zusätzlich zu einem vierwöchigen Gratis-Testabonnement der Tageszeitung „K*****" ein hochwertiges Designermanikürset oder einen Sonnenschutz kostenlos an.

Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, beim Inverkehrbringen von Druckwerken, insbesonderen den periodischen Druckwerken „K***** Zeitung" und/oder „K*****", Waren, insbesondere einen Gutschein für eine Vignette, Blumensamen, eine Kühltasche und/oder ein Manikürset als Beigabe anzukündigen und/oder zu gewähren, wenn diese Waren unter dem Einstandspreis abgegeben werden. Zwar seien zweiwöchige Testabonnements grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil das ausnahmsweise und vorübergehende Verteilen von entgeltlichen Presseerzeugnissen zu Erprobungszwecken lauterkeitsrechtlich unbedenklich sei. Die Erstbeklagte bewerbe jedoch ständig Abonnements ihrer Zeitungen, die mit Waren unter dem Einstandspreis gekoppelt seien oder als mehrwöchige Testabonnements mit unter dem Einstandspreis abgegebenen (verschenkten) Beigaben angeboten oder angekündigt würden. Das sachlich nicht gerechtfertigte Verschenken von Waren sei einem Verkauf unter dem Einstandspreis gleichzuhalten und verstoße gegen das Missbrauchsverbot des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG. Dieser Verstoß gegen das KartG sei sittenwidrig iSd Paragraph eins, UWG.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Das beanstandete Verhalten sei lauterkeitsrechtlich zulässig. Auch ein - marktbeherrschenden Unternehmen verbotener - Verkauf unter dem Einstandspreis liege nicht vor: Die unentgeltliche Abgabe von Zuwendungen sei kein Verkauf von Waren und falle daher nicht unter die - eng auszulegende - Verbotsnorm des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG. Auch werde keine Marktmacht missbraucht, wenn kurzfristige Gratis-Testabonnements mit geringwertigen Zuwendungen abgegeben würden, weil dafür nur ein minimaler Kapitaleinsatz erforderlich sei. Zwischen der marktherrschenden Stellung eines Unternehmers und seinem - angeblich - missbräuchlichen Verhalten müsse außerdem ein - hier fehlender - Kausalzusammenhang bestehen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG verbiete ein Verhalten, bei dem eine Ware - im zugabenrechtlichen Sinn eine Hauptware - unter dem Einstandspreis abgegeben werde, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Marktverlagerung zu erreichen; auf eine Zugabe beziehe sich diese Bestimmung nicht. Diese könne nicht dazu herangezogen werden, eine Werbeaktion zu unterbinden, die unter dem Aspekt der zugabenrechtlichen Beurteilung erlaubt sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, „ob Zugaben einem Verkauf unter dem Einstandspreis im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG gleichzuhalten" seien. Nach der Rechtsprechung sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der marktberrschenden Stellung und dem eingesetzten missbräuchlichen Verhalten nicht erforderlich. Ein Missbrauch eines marktbeherrschenden Unternehmers könne auch auf einem nicht beherrschten Markt erfolgen, doch bedürfe es dann einer engen Verbindung zwischen dem beherrschten Markt und dem Markt, auf dem missbräuchlich gehandelt werde. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 20, KartG) sei zu berücksichtigen, dass die als Zugaben zu Zeitungsabonnements beworbenen Waren bei der Erstbeklagten allein und gegen gesondertes Entgelt nicht erhältlich seien, sondern ausschließlich als unentgeltliche Zugaben abgegeben würden. Nur das konkret für das Zeitungsabonnement zu bezahlende Entgelt könne unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG zum Vergleich mit dem Einstandspreis herangezogen werden; damit bleibe für Überlegungen zur Marktmissbräuchlichkeit von dazu gewährten Zugaben kein Raum. Dass der (Gesamt-)Abonnementpreis unter dem Einstandspreis liege, habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Damit könne „auf sich beruhen, inwieweit wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Zugaben nicht auch nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG sachlich gerechtfertigt wären", wofür einiges spreche.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Paragraph 20, KartG bewirke nicht, dass kartellrechtlich unzulässige Sachverhalte dadurch zulässig gemacht werden könnten, dass unter dem Einstandspreis abgegebene Waren mit „unverdächtig" erzeugten Waren gekoppelt würden. Vertreibe ein marktbeherrschendes Unternehmen - gekoppelt mit den eigentlich vertriebenen Waren - auch „artfremde" Waren unter deren Einstandspreis, die einem nicht beherrschten Markt zugehörten, könne diese leistungsfremde Vertriebsmethode zu einer Verfestigung der Vorrangstellung auf dem beherrschten Markt führen. Die lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit des beanstandeten Verhaltens sei nicht automatisch ein kartellrechtlicher Rechtfertigungsgrund; Marktbeherrscher unterlägen strengeren Regeln als sonstige Marktteilnehmer. Nach dem Zweck des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG, nachteilige Einflussnahmen auf den ohnehin bereits geschwächten Wettbewerb hintanzuhalten, müsse es einem marktbeherrschenden Unternehmen auch untersagt sein, Waren gänzlich unentgeltlich abzugeben.

1. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten (Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz KartG). Dieser Missbrauch kann insbesondere in dem sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis bestehen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG).

2. Der Begriff des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach dem KartG ist mit dem Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt (Artikel 82, EGV) nahezu inhaltsgleich und daher gemeinschaftsrechtskonform und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH auszulegen (RIS-Justiz RS0110382; 16 Ok 6/00 mwN).

2.1. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt dann vor, wenn ein den anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich überlegener Unternehmer auf das Marktgeschehen in einer Weise Einfluss nimmt, die negative Auswirkungen auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse befürchten lässt. Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen - unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verbotsnorm - vorzunehmen (16 Ok 14/03 mwN; Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht I4 Artikel 82, EGV Rz 163).

2.2. Der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ist ein objektiver Begriff. Er erfasst die Verhaltensweise eines Unternehmers in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen kann, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktteilnehmer abweichen (EuGH 13. 2. 1979, Rs 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg 1979, 461 Rn 91; EuGH 3. 7. 1991, Rs C-62/86, AKZO Chemie BV/Kommission, Slg 1991 I-3359 Rn 69).

2.3. Die Behinderung von Wettbewerbern durch einen marktbeherrschenden Unternehmer ist nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist der den Markt kontrollierende Unternehmer im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen (RIS-Justiz RS0114137). Artikel 82, EGV verbietet deshalb - ebenso wie Paragraph 5, KartG - einem beherrschenden Unternehmer, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem er zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift (RIS-Justiz RS0114137; EuGH 3. 7. 1991, Rs C-62/86, AKZO Chemie BV/Kommission, Slg 1991 I-3359 Rn 70).

3. In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Nov 2007 hat der Oberste Gerichtshof den Begriff der guten Sitten funktionell ausgelegt und dazu ausgeführt, dass es wenig hilft, nur auf das Anstandsgefühl der Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit abzustellen; der Begriff muss vielmehr vorwiegend von der Funktion des Wettbewerbs und dem Schutzzweck des Wettbewerbsrechts aus verstanden werden, welcher Wettbewerbsfreiheit voraussetzt (4 Ob 88/93 = ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen; 4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen). Marktbezogene Unlauterkeitspraktiken sind demnach dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmer nicht mit Preis oder Qualität seines Angebots zu überzeugen sucht, sondern Techniken einsetzt, die mit diesen Kernelementen eines leistungsbezogenen Wettbewerbs nichts zu tun haben, insofern also leistungsfremd sind (4 Ob 143/02m = ÖBl 2003, 171 - Igel-Real; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 32, Rz 53). Ob ein Verhalten lauterkeitswidrig ist, orientiert sich daher entscheidend an den Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs vergleiche 4 Ob 218/05w = ÖBl 2006, 169 - Schönheitsoperations-Gewinnspiel). An diesem Grundsatz hat sich jedenfalls für den hier betroffenen Bereich des Zugabenrechts, welche Materie als mitbewerberschützendes Lauterkeitsrecht von der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 5. 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und damit von der UWG-Nov 2007 unberührt geblieben ist, nichts geändert.

4. Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass sowohl marktmissbräuchliches als auch lauterkeitswidriges Verhalten am selben Maßstab, nämlich jenem des sachgerechten Leistungswettbewerbs, zu beurteilen ist. Soweit daher das Kartellrecht einem marktbeherrschenden Unternehmer nicht besondere Verhaltenspflichten auferlegt, steht diesem - um Wertungswidersprüche zu vermeiden - derselbe Verhaltensspielraum offen wie den übrigen Marktteilnehmern.

Die Klägerin gesteht die lauterkeitsrechtliche Unbedenklichkeit des beanstandeten Verhaltens zu; es bleibt daher allein zu prüfen, ob den Beklagten kartellrechtlich verbotenes Verhalten zur Last fällt.

5.1. Ein ausdrückliches kartellrechtliches Verbot für Unternehmer mit marktbeherrschender Stellung, den Absatz ihrer Waren oder Dienstleistungen durch die Abgabe unentgeltlicher Zugaben zu fördern, die nicht gegen Paragraph 9 a, UWG verstoßen, besteht nicht.

5.2. Ein kartellrechtlich verpönter Marktmissbrauch kann im sachlich nicht gerechtfertigten Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis liegen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG). Diese Norm zielt darauf ab, jene Erscheinungsform des Preismissbrauchs zu verhindern, bei der ein Marktbeherrscher seine Marktmacht einsetzt, um durch besonders niedrige Verkaufspreise seine Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, um anschließend die Preise wieder anheben zu können vergleiche Hoffer, KartellG 109).

5.3. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG erfasst seinem Wortlaut nach nicht den Fall einer unentgeltlichen Abgabe von Nebenwaren als Zugabe zu einer verkauften Hauptware. Es kann nämlich unter dem Begriff „Verkauf von Waren" auch bei extensiver Auslegung des Begriffskerns „Verkauf" nicht eine unentgeltliche Abgabe von Nebenwaren verstanden werden. Der äußerstmögliche Wortsinn steckt die Grenzen jeglicher Auslegung ab, die auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (RIS-Justiz RS0008788 [T1]; RS0008796; RS0016495).

Dazu kommt, dass die Verbotsnorm des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG als Ausnahmebestimmung einer Sondermaterie das allgemeine Prinzip der freien Preisfestsetzung durchbricht und daher eng auszulegen ist vergleiche Posch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 6, Rz 30; zur engen Auslegung einer Ausnahmebestimmung vergleiche 6 Ob 34/98p). Dies entspricht im Lichte des Gleichheitsgebots auch dem Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung und steht an sich einer Anwendung dieser nur auf marktbeherrschende Unternehmer anwendbaren Norm im Weg der Analogie auf den darin nicht geregelten Fall der unentgeltlichen Abgabe von Nebenwaren entgegen.

5.4. Der zuvor aufgezeigte Verbotszweck des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG könnte allerdings auch dadurch vereitelt werden, dass ein marktbeherrschender Unternehmer Waren auf dem beherrschten Markt um zumindest den Einstandspreis verkauft, diese jedoch zusammen mit unentgeltlichen Nebenwaren als Zugabe abgibt. Unter Berücksichtigung des Werts der kostenlosen Zugabe kann auf diese Weise bewirkt werden, dass der Preis der Hauptware unter den Einstandspreis gedrückt wird.

Ein solches Verhalten betrifft naturgemäß zwei Märkte, nämlich jenen der Hauptware und jenen der Nebenware, und kann deshalb bei der gebotenen Gesamtwürdigung des wirtschaftlichen Gehalts des Sachverhalts vergleiche Paragraph eins, KartG 1988 - 16 Ok 16/98) nur unter der weiteren Bedingung als marktmissbräuchlich beurteilt werden, dass beide betroffenen Märkte im kartellrechtlichen Sinn miteinander verbunden sind.

5.5. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als Kartellobergericht unterliegt ein marktbeherrschender Unternehmer nur auf solchen Märkten den besonderen kartellrechtlichen Verhaltensvorschriften, die er entweder beherrscht oder die mit dem beherrschten Markt so eng verbunden sind, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendig als potenzielle Kunden auf dem anderen Markt in Frage kommen (16 Ok 11/04 mwN zur Rsp des EuGH).

5.6. Die bisherigen Erwägungen sind daher aufgrund des hier maßgebenden Sachverhalts folgendermaßen zusammenzufassen:

Gemäß Paragraph 9 a, UWG an sich nicht verbotene unentgeltliche Zugaben durch einen marktbeherrschenden Unternehmer sind vor dem Hintergrund des Missbrauchsverbots nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG dann rechtswidrig, wenn

a) der vom Unternehmer beherrschte Markt für die Hauptware mit dem für die Zugabe relevanten Markt so eng verbunden ist, dass Kunden, die Bedarfsträger des einen Markts sind, notwendigerweise potenzielle Kunden auf dem anderen Markt sein können, und

b) der Preis für die Hauptware nach Abzug des Werts der unentgeltlichen Zugabe unter dem Einstandspreis liegt.

5.7. Die zuvor erörterte zwingende Verbindung betroffener Märkte besteht im Anlassfall nicht. Zwar kommen Zeitungsleser auch als Autobahnbenutzer, Gartenliebhaber, Fahrradfahrer oder Köche in Betracht, doch ist dieser Zusammenhang keineswegs notwendig. Damit ist die kostenlos abgegebene Nebenware in die Beurteilung, ob die Beklagten gegen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, KartG verstießen, nicht einzubeziehen. Auf dem beherrschten Zeitungsmarkt handelten die Beklagten aber nicht kartellrechtswidrig. Der Revisionsrekurs muss deshalb auch unter diesem Aspekt erfolglos bleiben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E87122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00023.08Y.0408.000

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20080408_OGH0002_0040OB00023_08Y0000_000 Zum Seitenanfang .

Über diese Seite

Từ khóa » Eugh C-62/86