Rechtsprechung: C-727/20
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Rechtsprechung
EuGH, 22.09.2022 - C-120/21, C-518/20, C-727/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
LB (Prescription du droit au congé annuel payé)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - ...
- IWW
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Urlaubsansprüche verjähren und verfallen nicht
- arbeitsrechtsiegen.de
Verjährung von Urlaubsansprüchen - Beginn Verjährung erst nach Hinweis durch Arbeitgeber
- arbeitsrecht-hessen.de
EuGH stärkt Urlaubsanspruch: Urlaub verjährt und verfällt nicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - ...
- datenbank.nwb.de
Verjährung von Urlaubsansprüchen: Keine automatische Verjährung von Urlaubsansprüchen innerhalb von drei Jahren
Kurzfassungen/Presse (22)
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Urlaubsverfall
- lto.de (Pressebericht, 22.09.2022)
Recht auf Urlaub gestärkt: Urlaub sticht Verjährung
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Keine automatische Verjährung von Urlaubsansprüchen innerhalb von drei Jahren
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verjährung von Urlaubsanspruch
- anwalt.de (Kurzinformation)
Urlaub verjährt und verfällt nicht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers hat höchste Bedeutung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht - Arbeitnehmer-Rechte gestärkt - Recht auf Urlaub verjährt nicht, Abgeltung möglich!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Verjährung des Urlaubs
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verfall & Verjährung von Urlaub - oder doch nicht?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Urlaub: Fehlende Unterrichtung der Arbeitnehmer über Urlaubsansprüche hindert die Verjährung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Jahresurlaub verfällt nicht automatisch nach drei Jahren
- anwalt.de (Kurzinformation)
Können Urlaubsansprüche verjähren?
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Verjährung des Jahresurlaubs
- fgvw.de (Kurzinformation)
Arbeitsrecht: Grenzenloser Urlaub - Resturlaub verjährt nicht ohne Hinweis!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Urlaubsanspruch bei Krankheit: Verjährungsfristen und Verfall
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Arbeitnehmerrechte beim Urlaub gestärkt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein automatischer Verfall bzw. Verjährung von Urlaubsansprüchen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Der Urlaubsanspruch kann nur ausnahmsweise verjähren
- anwalt.de (Kurzinformation)
Bei unterlassenem Hinweis auf Verfallfrist verjährt Urlaub nicht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Verjährung des Urlaubsanspruchs ohne Aufforderung Urlaub zu nehmen
- haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Verjährung von Urlaubsansprüchen
Besprechungen u.ä.
- anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)
Keine Verjährung des Urlaubs bei unterlassenem Hinweis
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
LB
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
LB
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- ArbG Solingen, 19.02.2019 - 3 Ca 155/18
- LAG Düsseldorf, 21.02.2020 - 10 Sa 180/19
- BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-120/21
- EuGH, 22.09.2022 - C-120/21, C-518/20, C-727/20
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
Papierfundstellen
- NJW 2022, 3207
- ZIP 2022, 1989
- EuZW 2022, 1013
- NZA 2022, 1326
- NZA-RR 2022, 612
Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-120/21
Aufgrund einer kontextbezogenen Betrachtung und in Anbetracht der mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgten Ziele wurde demnach entschieden, dass bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume Art. 7 der Richtlinie 2003/88 nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf Jahresurlaub erlischt, und die dadurch die Ansammlung der Ansprüche auf Jahresurlaub beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 44).Zur Begründung hierfür wurde nicht nur der Schutz des Arbeitnehmers angeführt, sondern auch der Schutz des Arbeitgebers vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 38 und 39).
Eine solche Situation ist nämlich nicht mit derjenigen vergleichbar, für die der Gerichtshof, wenn die längere Abwesenheit des Arbeitnehmers auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist, ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran anerkannt hat, sich nicht der Gefahr einer Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten gegenüberzusehen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 38 und 39).
- EuGH, 06.11.2018 - C-684/16
Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-120/21
Unter Heranziehung des Urteils vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874), wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auffordern müsse, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn über das mögliche Erlöschen seines Anspruchs informieren müsse, sei dem Abgeltungsbegehren von TO daher grundsätzlich stattzugeben.Da der Arbeitnehmer nämlich als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, sollte die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu sorgen, nicht vollständig auf den Arbeitnehmer verlagert werden, während der Arbeitgeber damit eine Möglichkeit erhielte, sich seiner eigenen Pflichten unter Berufung auf einen fehlenden Antrag des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 41 und 43).
- EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-120/21
Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 darf somit nur unter "besonderen Umständen" eingeschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ließe man aber zu, dass sich der Arbeitgeber auf die Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers berufen kann, ohne ihn tatsächlich in die Lage versetzt zu haben, diese Ansprüche wahrzunehmen, würde man unter diesen Umständen im Ergebnis ein Verhalten billigen, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führt und dem eigentlichen von Art. 31 Abs. 2 der Charta verfolgten Zweck, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 64).
- EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-120/21
Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dies hat der Gerichtshof dahin präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2020 - C-224/19
Caixabank
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-120/21
Das vorlegende Gericht führt aus, dem Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), lasse sich entnehmen, dass das Unionsrecht der Anwendung von Verjährungsfristen nicht entgegenstehe, soweit sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten.
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20
Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung
Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) präzisiert hat, bedingen einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.Der EuGH hat durch Urteil vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.
Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) präzisiert hat, bedingen bei unionsrechtskonformer Auslegung der §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
d) Die Vorgaben des Unionsrechts, die der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) konkretisiert hat, erfordern bei unionsrechtskonformer Auslegung der §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG einen "anderen Verjährungsbeginn" iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, soweit der Anspruch des Arbeitnehmers auf den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub in Rede steht.
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten
(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums grundsätzlich nur unter der Voraussetzung verloren gehen, dass der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch rechtzeitig auszuüben (EuGH 22. September 2022 - C-120/21 - Rn. 25, 45; 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 61) . - BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20
Urlaubsabgeltung - Verjährung
(3) Die Entscheidung des EuGH vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) steht dem nicht entgegen.(a) Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 29. September 2020 (- 9 AZR 266/20 (A) - BAGE 172, 337) hat der EuGH durch Urteil vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.
- BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 244/20
Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist
(c) Die Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) steht dem nicht entgegen.(aa) Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 29. September 2020 (- 9 AZR 266/20 (A) - BAGE 172, 337) hat der EuGH durch Urteil vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.
Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) aus den unter Rn. 47 ff. genannten Gründen fest.
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19
Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums grundsätzlich nur unter der Voraussetzung verloren gehen, dass der betreffende Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch rechtzeitig auszuüben (EuGH 22. September 2022 - C-120/21 - Rn. 25, 45; 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 61) . - EuGH, 18.01.2024 - C-218/22
Comune di Copertino
Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur eingeschränkt werden darf, sofern die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, d. h., diese Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen (Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- LAG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - 11 Sa 12/22
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der zweiten …
Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB verlangt, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (vgl. auch BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).Allerdings verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21) , woran es vorliegend fehlt.
Dass der Beginn einer Verjährung durchaus von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB abweichen kann, zeigen nicht nur die von der Beklagten unter Verweis auf Henrich (…BeckOK BGB/Henrich, BGB § 194 Rn. 24) genannten Beispiele, sondern auch die unter Ziff. 1 aufgeführte Entscheidung des BAG (BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20 nach EuGH 22. September 2022 - C-120/21).
- EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).So hat der Gerichtshof präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nur unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden, d. h., diese Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 33, sowie LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 36).
- EuGH, 09.11.2023 - C-275/22
Keolis Agen
Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es damit Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Wahrnehmung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen, unter denen die Arbeitnehmer diesen Anspruch geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).So hat der Gerichtshof präzisiert, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich einer nationalen Regelung, die für die Wahrnehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen, unter der Voraussetzung nicht entgegensteht, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch wahrzunehmen (Urteil vom 22. September 2022, LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nur unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden, d. h., diese Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 33, sowie LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 36).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2023 - 6 A 2059/21
Finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen …
vgl. EuGH, Urteile vom 22.9.2022 - C-120/21 -, NJW 2022, 3207= juris Rn. 54, und - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, a. a. O. Rn. 40, 45. - LAG Köln, 11.01.2024 - 8 Sa 301/23
Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist - keine Hemmung des …
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.12.2022 - 5 Sa 486/21
Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 6 A 152/22
Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts eines Beamten als …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22
Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2024 - 6 A 1904/22
Zuvielarbeit Mehrarbeit Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung Rügeobliegenheit
- VG München, 22.03.2023 - M 21a K 22.5784
Urlaubsabgeltung für ununterbrochen dienstunfähig kranken Soldaten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2024 - 6 A 1430/22
Urlaubsabgeltung Verfall vorläufige Dienstenthebung Hinweisobliegenheit
- ArbG Nordhausen, 19.07.2023 - 2 Ca 41/23
Verfall von Zusatzurlaub bei ununterbrochener Dauererkrankung - Differenzierung …
Rechtsprechung
EuGH, 22.09.2022 - C-518/20, C-727/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Fraport
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 Abs. 1 - Anspruch auf bezahlten ...
Kurzfassungen/Presse (4)
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Urlaubsverfall
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Verfall des Urlaubs bei Langzeiterkrankung
- fgvw.de (Kurzinformation)
Urlaubsansprüche vor Verfall bei fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers im Falle von Arbeitsunfähigkeit und voller Erwerbsminderung gestärkt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein genereller Verfall des Urlaubs bei Langzeiterkrankung
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
St. Vincenz-Krankenhaus
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
St. Vincenz-Krankenhaus
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 13.12.2016 - 3 Ca 8481/15
- LAG Hessen, 07.03.2019 - 9 Sa 145/17
- ArbG Paderborn, 04.04.2019 - 2 Ca 1602/18
- LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19
- BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19
- BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
- EuGH, 22.09.2022 - C-518/20, C-727/20
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19
- BAG, 05.06.2023 - 9 AZR 245/19
Papierfundstellen
- NJW 2022, 3203
- ZIP 2022, 2034
- EuZW 2022, 1018
- NZA 2022, 1323
Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)
- EuGH, 06.11.2018 - C-684/16
Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es im Anschluss an das Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (C-684/16, EU:C:2018:874), entschieden habe, dass bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 konformen Auslegung von § 7 BUrlG der Anspruch auf den bezahlten Mindesturlaub nur dann am Ende des Bezugszeitraums oder des Übertragungszeitraums erlösche, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt habe, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen habe.Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten könne, den Jahresurlaub zu nehmen, verstoße demnach auch gegen das mit diesem Anspruch verfolgte Ziel (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 42).
Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass mit dem automatischen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der keine vorherige Prüfung voraussetzt, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen, die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Grenzen verkannt werden, die von den Mitgliedstaaten zwingend einzuhalten sind, wenn sie die Modalitäten für die Ausübung dieses Anspruchs im Einzelnen festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 40).
Es obliegt dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich können die Mitgliedstaaten nicht von dem Recht, das in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankert ist, abweichen, wonach ein erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
Außerdem führt das vorlegende Gericht aus, dass es unter Beachtung der Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), sowie vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), entschieden habe, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht verfalle, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Bezugszeitraums und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei.In einer solchen Situation hätte der bezahlte Jahresurlaub keine positive Wirkung als Erholungszeit für den Arbeitnehmer, so dass bei einer Langzeiterkrankung ein auf 15 Monate beschränkter Zeitraum, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, gerechtfertigt wäre (Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 43 und 44).
Im Übrigen ist zu beachten, dass dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass er auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat, ausdrücklich verankert ist (Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 37).
Eine solche Ausnahme beruht auf dem eigentlichen Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub sowie auf der Notwendigkeit, den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten zu schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können (Urteil vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 34 und 39).
Unter den besonderen Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof somit - mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88 bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, ausgesetzt sieht, - entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (Urteile vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 29 und 30, …sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 55).
Somit hindert die zeitliche Begrenzung, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), für zulässig erklärt hat, gewiss den Arbeitnehmer daran, den Erhalt sämtlicher Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die er während seiner längeren Abwesenheit vom Arbeitsplatz in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen erworben hat, einzufordern.
- EuGH, 09.12.2021 - C-217/20
Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé)
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, werden diese Arbeitnehmer hinsichtlich des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nämlich solchen gleichgestellt, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (Urteil vom 9. Dezember 2021, Staatssecretaris van Financiën [Entgelt während des bezahlten Jahresurlaubs], C-217/20, EU:C:2021:987, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Fehlzeiten infolge einer Krankheit sind nämlich den Arbeitsversäumnissen aus Gründen, die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, zugeordnet, die als Dienstzeit anzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2021, Staatssecretaris van Financiën [Entgelt während des bezahlten Jahresurlaubs], C-217/20, EU:C:2021:987, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der angeführten Rechtsprechung ist es daher ausgeschlossen, dass sich der unionsrechtlich gewährleistete Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Mindestjahresurlaub verringert, wenn er seiner Arbeitspflicht wegen einer Erkrankung im Bezugszeitraum nicht nachkommen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2021, Staatssecretaris van Financiën [Entgelt während des bezahlten Jahresurlaubs], C-217/20, EU:C:2021:987, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
In dem besonderen Zusammenhang, in dem die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von der Arbeit daran gehindert waren, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würde, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln (Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Unter den besonderen Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof somit - mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88 bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, ausgesetzt sieht, - entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt (…Urteile vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 29 und 30, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 55).
- EuGH, 25.06.2020 - C-762/18
Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (…Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, sowie vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Insoweit hat, anders als im Fall der Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19
Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (…Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, sowie vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Insoweit hat, anders als im Fall der Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
Außerdem führt das vorlegende Gericht aus, dass es unter Beachtung der Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), sowie vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), entschieden habe, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht verfalle, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Bezugszeitraums und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei.Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, …sowie vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 24.01.2008 - C-520/06
Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
Außerdem führt das vorlegende Gericht aus, dass es unter Beachtung der Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), sowie vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), entschieden habe, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG nicht verfalle, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Bezugszeitraums und/oder des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei.Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, …sowie vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
Es obliegt dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 04.10.2018 - C-12/17
Eine nationale Bestimmung, wonach bei der Berechnung der Dauer des einem …
Auszug aus EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträume zu berechnen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Dicu, C-12/17, EU:C:2018:799, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.01.2022 - C-514/20
Koch Personaldienstleistungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
- EuGH, 30.06.2016 - C-178/15
Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie …
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten
Hierzu ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (- C-518/20 und C-727/20 - [Fraport]) ergangen.So kann das Vorliegen "besonderer Umstände" eine Ausnahme von der Regel, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen können, rechtfertigen, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Abwesenheit wegen einer Langzeiterkrankung erworben wurden, zu vermeiden (EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 35; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 53 f. mwN) .
Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf des 15-monatigen Übertragungszeitraums setzt deshalb auch in dieser Konstellation grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch geltend zu machen (EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 45) .
Diese Grundsätze, von denen auch das Landesarbeitsgericht bei seiner klageabweisenden Entscheidung ausgegangen ist, sind aufgrund der oben dargestellten Vorgaben des Gerichtshofs in der Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 38 ff.) weiterzuentwickeln.
- BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20
Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten
Der Senat hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2022 (- C-518/20 und C-727/20 - [Fraport]) die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bei einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verfallen kann, weiterentwickelt.Ist der Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung daran gehindert, seinen Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres zu nehmen, kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub - bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - unter besonderen Umständen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres untergehen (vgl. EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 35; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 53 f. mwN) .
Tritt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr ein, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, zuvor seine Obliegenheiten zu erfüllen, verfällt der Urlaubsanspruch bei fortdauernder Erkrankung mit Ablauf eines Übertragungszeitraums in jedem Fall 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (vgl. EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 42, mit ausdrücklichem Hinweis Rn. 65 der Schlussanträge des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 17. März 2022) .
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19
Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten
Hierzu ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (- C-518/20 und C-727/20 - [Fraport]) ergangen.So kann das Vorliegen "besonderer Umstände" eine Ausnahme von der Regel, dass Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht erlöschen können, rechtfertigen, um die negativen Folgen einer unbegrenzten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Abwesenheit wegen einer Langzeiterkrankung erworben wurden, zu vermeiden (EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 35; 29. November 2017 - C-214/16 - [King] Rn. 53 f. mwN) .
Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nach Ablauf des 15-monatigen Übertragungszeitraums setzt deshalb auch in dieser Konstellation grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Anspruch geltend zu machen (EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 45) .
Diese Grundsätze, von denen auch das Landesarbeitsgericht bei seiner klageabweisenden Entscheidung ausgegangen ist, sind aufgrund der oben dargestellten Vorgaben des Gerichtshofs in der Entscheidung vom 22. September 2022 (- C-518/20 und C-727/20 - [Fraport] Rn. 38 ff.) weiterzuentwickeln.
- EuGH, 27.04.2023 - C-192/22
Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ergibt, jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Als Drittes ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nur unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Bedingungen und insbesondere nur unter Achtung seines Wesensgehalts eingeschränkt werden kann (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung ist eine Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen nämlich grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des Arbeitnehmers unabhängig (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.11.2023 - C-271/22
Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Nach ständiger Rechtsprechung wird mit dieser Bestimmung jedoch das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub widergespiegelt und konkretisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist zu beachten, dass dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass er auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat, ausdrücklich verankert ist (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Während Art. 31 Abs. 2 der Charta jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub garantiert, setzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 diesen Grundsatz um, indem er die Dauer des Jahresurlaubs festlegt (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nur unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden, d. h., diese Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 33, sowie LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 36).
In dem besonderen Zusammenhang, in dem die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von der Arbeit daran gehindert waren, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, hat der Gerichtshof solche Einschränkungen zugelassen und entschieden, dass es nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspräche, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Über eine solche Grenze hinaus fehlte dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bliebe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31 und 33, sowie vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter den Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof somit - mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88 bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, ausgesetzt sieht - entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum vorsehen, nach dessen Ablauf diese Ansprüche erlöschen, sofern dieser Zeitraum für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleistet, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können, und er die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreitet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 41, und vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.12.2023 - C-206/22
Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und …
Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).Während nämlich Art. 31 Abs. 2 der Charta jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub garantiert, setzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 diesen Grundsatz um, indem dort die Dauer des Jahresurlaubs festgelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.11.2023 - C-275/22
Keolis Agen
Nach ständiger Rechtsprechung wird mit dieser Bestimmung jedoch das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub widergespiegelt und konkretisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist zu beachten, dass dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass er auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat, ausdrücklich verankert ist (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Während Art. 31 Abs. 2 der Charta jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub garantiert, setzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 diesen Grundsatz um, indem er die Dauer des Jahresurlaubs festlegt (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub nur unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden, d. h., diese Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 33, sowie LB [Verjährung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub], C-120/21, EU:C:2022:718, Rn. 36).
In dem besonderen Zusammenhang, in dem die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit von der Arbeit daran gehindert waren, ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, hat der Gerichtshof solche Einschränkungen zugelassen und entschieden, dass es nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspräche, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Über eine solche Grenze hinaus fehlte dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit; erhalten bliebe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31 und 33, sowie vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter den Umständen, dass ein Arbeitnehmer während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, hat der Gerichtshof somit - mit Blick nicht nur auf den Schutz des Arbeitnehmers, den die Richtlinie 2003/88 bezweckt, sondern auch auf den des Arbeitgebers, der sich der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, ausgesetzt sieht - entschieden, dass Art. 7 dieser Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Möglichkeit, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum vorsehen, nach dessen Ablauf diese Ansprüche erlöschen, sofern dieser Zeitraum für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleistet, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können, und er die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreitet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 41, und vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.10.2023 - C-57/22
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Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen, den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in der Richtlinie 2003/88 selbst ausdrücklich gezogen werden (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Zweitens ist zum Kontext dieser Vorschrift zunächst festzustellen, dass dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union nicht nur besondere Bedeutung zukommt, sondern dass es auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die nach Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie die Verträge hat, ausdrücklich verankert ist (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Während die letztgenannte Bestimmung jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub garantiert, setzt die erstgenannte Vorschrift diesen Grundsatz um, indem sie die Dauer des Jahresurlaubs festlegt (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Drittens ist in Bezug auf die Ziele der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Anders als im Fall der Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, hat nämlich der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen (Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich können die Mitgliedstaaten nicht von dem Recht, das in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankert ist, abweichen, wonach ein erworbener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen kann, wenn der Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaub zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, C-518/20 und C-727/20, EU:C:2022:707, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2023 - 6 A 2059/21
Finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen …
vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2011 - C- 214/10 [KHS], a. a. O. Rn. 28, und vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, NZA 2022, 1323 = juris Rn. 35.vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, a. a. O. Rn. 34 m. w. N.
vgl. EuGH, Urteile vom 22.9.2022 - C-120/21 -, NJW 2022, 3207= juris Rn. 54, und - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, a. a. O. Rn. 40, 45.
vgl. Urteil vom 22.9.2022 - C-518/20 [Fraport] und C-727/20 -, jeweils a. a. O.
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.05.2023 - 12 Sa 1250/22
Urlaubsabgeltung; Erlöschen der Urlaubsansprüche; Darlegungs- und Beweislast
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. September 2020 ausgesetzt bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf das Ersuchen um Vorabentscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dem Verfahren 9 AZR 401/19 hin, wie sie am 22. September 2022 (verbundene Rechtssachen C-518/20 und C-727/20) ergangen ist.Danach kann die zeitliche Beschränkung eines Urlaubsanspruchs nicht auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub angewandt werden, der im Lauf eines Bezugszeitraums erworben wurde, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig wurde, ohne dass geprüft wurde, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch geltend zu machen (EuGH 22. September 2022 - C-518/20 und C-727/20, Fraport, Rn 45).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22
Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 6 A 152/22
Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts eines Beamten als …
- BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 85/22
Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten
- ArbG Köln, 30.09.2021 - 8 Ca 2545/21
Keine Mitwirkungsobliegenheit zur Urlaubsgewährung bei langzeiterkrankten …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2024 - 6 A 1430/22
Urlaubsabgeltung Verfall vorläufige Dienstenthebung Hinweisobliegenheit
- LAG Hamm, 09.02.2023 - 5 Sa 568/22
Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; Mitwirkungsobliegenheit …
- LAG Hessen, 12.04.2024 - 14 Sa 1714/22
- ArbG Villingen-Schwenningen, 16.02.2023 - 5 Ca 267/21
Urlaub - Verfall - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers - Rückforderung zu …
- LAG Köln, 11.01.2024 - 8 Sa 301/23
Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist - keine Hemmung des …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-218/22
Generalanwältin Capeta: Die Mitgliedstaaten können die Abgeltung nicht genommenen …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-271/22
Keolis Agen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
- LAG Hessen, 06.10.2023 - 10 Sa 126/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2023 - 6 Sa 204/22
Aufhebungsvertrag wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung - Berufungsbegründung …
- ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22
Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung - Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers
- VG München, 22.03.2023 - M 21a K 22.5784
Urlaubsabgeltung für ununterbrochen dienstunfähig kranken Soldaten
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20, C-727/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Fraport
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Volle Erwerbsminderung oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, die während eines ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Volle Erwerbsminderung oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, die während eines ...
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 13.12.2016 - 3 Ca 8481/15
- LAG Hessen, 07.03.2019 - 9 Sa 145/17
- ArbG Paderborn, 04.04.2019 - 2 Ca 1602/18
- LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19
- BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 245/19
- BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20, C-727/20
- EuGH, 22.09.2022 - C-518/20
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19
- BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 401/19
- BAG, 05.06.2023 - 9 AZR 245/19
Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)
- EuGH, 24.01.2008 - C-520/06
Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
Als Zweites habe es in Anwendung der auf die Urteile Schultz-Hoff u.In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof im Urteil Schultz-Hoff u.
Deshalb hat der Gerichtshof im Urteil KHS festgestellt, dass die Lösung, zu der er in seinem Urteil Schultz-Hoff u.
So hatte der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil KHS ergangen ist, über die Frage zu entscheiden, ob die Entscheidung, zu der er im Urteil Schultz-Hoff u.
Diese Frage konnte sich durchaus stellen, da es dem betroffenen Arbeitnehmer während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz sehr wohl unmöglich war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, so dass dieser Anspruch, wollte man der mit dem Urteil Schultz-Hoff u.
Ich weise jedoch darauf hin, dass der Gerichtshof, wie bereits erwähnt, in seinem Urteil Schultz-Hoff u.
4 C-350/06 und C-520/06, im Folgenden: Urteil Schultz-Hoff u.
13 Urteil Schultz-Hoff u.
14 Urteil Schultz-Hoff u.
15 Urteil Schultz-Hoff u.
21 Urteil Schultz-Hoff u.
22 Urteil Schultz-Hoff u.
23 Urteil Schultz-Hoff u.
- EuGH, 25.06.2020 - C-762/18
Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
11 Das vorlegende Gericht verweist hierzu auf das Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 73 ff.).28 Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 72).
30 Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19
Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
11 Das vorlegende Gericht verweist hierzu auf das Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 73 ff.).28 Vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 72).
30 Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA (C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.11.2018 - C-619/16
Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
31 Vgl. insbesondere Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (…Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).32 Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 52), und Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (…Rn. 45).
33 Urteile vom 6. November 2018, Kreuziger (C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 53), und Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften (…Rn. 46).
- EuGH, 29.11.2017 - C-214/16
Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
27 Vgl. Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 56).37 Urteil vom 29. November 2017, King (C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 64).
- EuGH, 06.11.2018 - C-684/16
Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
6 C-684/16, im Folgenden: Urteil Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, EU:C:2018:874. - EuGH, 20.01.2009 - C-350/06
Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
a., EU:C:2009:18. - EuGH, 22.11.2011 - C-214/10
KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
5 C-214/10, im Folgenden: Urteil KHS, EU:C:2011:761. - EuGH, 25.11.2021 - C-233/20
job-medium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
29 Vgl. insbesondere Urteil vom 25. November 2021, job-medium (C-233/20, EU:C:2021:960, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.06.2016 - C-178/15
Sobczyszyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitszeitgestaltung - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-518/20
39 Urteil vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4290/20
Lehrer müssen nicht auf drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen …
vgl. bereits die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20; vgl. auch BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris. - VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 4003/20 vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis: Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20, juris, Rn. 46; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 245/19 -, juris, Rn. 18.
vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 (KHS) -, juris, Rn. 33, 43; Schlussantrag des Generalstaatsanwaltes vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20, juris -, Rn. 49, 52.
- VG Gelsenkirchen, 25.05.2022 - 1 K 2881/21
Finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub; Verfall von Erholungsurlaub; …
vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis: Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2022 - C-518/20 und C-727/20, juris, Rn. 46; BAG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 9 AZR 401/19 -, juris, Rn. 17.
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