Rechtsprechung EuGH, 10.06.2021 - C-609/19, C-776/19

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EuGH, 10.06.2021 - C-609/19, C-776/19 - C-782/19

Zitiervorschläge https://dejure.org/2021,15971 EuGH, 10.06.2021 - C-609/19, C-776/19 - C-782/19 (https://dejure.org/2021,15971) EuGH, Entscheidung vom 10.06.2021 - C-609/19, C-776/19 - C-782/19 (https://dejure.org/2021,15971) EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2021 - C-609/19, C-776/19 - C-782/19 (https://dejure.org/2021,15971) Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,15971) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    BNP Paribas Personal Finance

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag, der auf eine Fremdwährung (Schweizer Franken) lautet - Art. 4 Abs. 2 - Hauptgegenstand des Vertrags - Klauseln, die ...

  • Betriebs-Berater

    Erfordernis der Transparenz von Klauseln im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag, der auf eine Fremdwährung (Schweizer Franken) lautet - Art. 4 Abs. 2 - Hauptgegenstand des Vertrags - Klauseln, die ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 93/13/EWG: Anwendung auf bestimmte Klauseln eines Darlehensvertrages, wonach die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, sich die Vertragsdauer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags nicht bewusst ist, kann für die Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge keine ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei missbräuchlicher Klausel Schadenersatz auch noch nach Jahren

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    BNP Paribas Personal Finance

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    BNP Paribas Personal Finance

Papierfundstellen

  • WM 2021, 1684
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 03.03.2020 - C-125/18

    Die spanischen Gerichte müssen die Klausel in Hypothekendarlehensverträgen, der

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist dieses Erfordernis so zu verstehen, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, die konkrete Funktionsweise dieser Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem Durchschnittsverbraucher im Sinne von Rn. 43 des vorliegenden Urteils ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Darlehensvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch hat der Gerichtshof gleichwohl die bei dieser Prüfung anwendbaren Kriterien aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 herzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 33).

    Somit ist der Umstand, dass ein Kredit in einer bestimmten Währung zurückzuzahlen ist, grundsätzlich keine akzessorische Zahlungsmodalität, sondern betrifft das Wesen der Pflicht des Schuldners und stellt daher einen Hauptbestandteil eines Kreditvertrags dar (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 38).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht im Kontext eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens sowie u. a. der Expertise und der Fachkenntnisse des Gewerbetreibenden zu den möglichen Wechselkursschwankungen und den mit der Aufnahme eines Fremdwährungskredits verbundenen Risiken zunächst die mögliche Missachtung des Gebots von Treu und Glauben und dann das etwaige Vorliegen eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 56).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
    Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Beantwortung der Frage, ob eine Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, muss das nationale Gericht prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und fairem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen könnte insbesondere unter Berücksichtigung des Transparenzgebots, das sich aus Art. 5 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende bei transparentem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf solche Klauseln einlässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 96), was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen bleibt.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
    Indessen hat der Gerichtshof auch präzisiert, ohne diese Feststellung jedoch auf Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauten und die Rückzahlung in dieser Währung vorsehen, zu beschränken, dass die Klauseln des Vertrags, die sich auf das Wechselkursrisiko beziehen, den Hauptgegenstand dieses Vertrags bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (…ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat - die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes für die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A - Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1) (Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss der Gewerbetreibende die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines solchen Vertrags darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-621/17

    Kiss und CIB Bank

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
    Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu beurteilen, ob die Klauseln, auf die sich die erste Frage bezieht, einen wesentlichen Bestandteil der Leistung des Darlehensnehmers darstellen, die in der Rückzahlung des ihm vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte dar, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C-621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
    Drittens schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis, den die Parteien des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erörtert haben, ebenfalls einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellen kann, auf den das nationale Gericht seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Klauseln eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 43).

    Dieser Anhaltspunkt ist allerdings nicht geeignet, automatisch und für sich allein zu begründen, dass das Transparenzerfordernis aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht erfüllt ist, da diese Frage anhand aller Umstände des konkreten Falls zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
    Das bedeutet insbesondere, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
    Bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 niedergelegten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. u. a. Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf Darlehensverträge, die auf eine ausländische Währung lauten und eine Rückzahlung in inländischer Währung vorsehen, präzisiert, dass der Ausschluss der Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, da er sich auf die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, bezieht, keine Anwendung auf Klauseln findet, die sich darauf beschränken, im Hinblick auf die Berechnung der Rückzahlungen den Umrechnungskurs der ausländischen Währung, auf die der Darlehensvertrag lautet, festzulegen, ohne dass der Darlehensgeber jedoch bei dieser Berechnung eine Umtauschleistung erbrächte, und die daher kein "Entgelt" umfassen, dessen Angemessenheit als Gegenleistung für eine vom Darlehensgeber erbrachte Leistung aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht Gegenstand einer Beurteilung der Missbräuchlichkeit sein kann (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 58).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-118/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die die rückwirkende Nichtigerklärung eines

    Auszug aus EuGH, 10.06.2021 - C-609/19
    Indessen hat der Gerichtshof auch präzisiert, ohne diese Feststellung jedoch auf Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauten und die Rückzahlung in dieser Währung vorsehen, zu beschränken, dass die Klauseln des Vertrags, die sich auf das Wechselkursrisiko beziehen, den Hauptgegenstand dieses Vertrags bestimmen (…vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. März 2019, Dunai, C-118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-81/19

    Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • EuGH, 14.04.2021 - C-364/19

    Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuGH, 06.12.2021 - C-670/20

    ERSTE Bank Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 41, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 42, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist dieses Erfordernis so zu verstehen, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, die konkrete Funktionsweise dieser Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 43, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob das Transparenzerfordernis im vorliegenden Fall erfüllt ist, hat das vorlegende Gericht anhand aller relevanten Tatsachen zu prüfen - wozu die Werbung und die Informationen zählen, die im Rahmen der Aushandlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensverträge vom Darlehensgeber bereitgestellt wurden (vgl. im diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 45, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 66).

    Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Darlehensvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 46, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Von besonderer Bedeutung sind Angaben zu den Risiken, denen sich der Darlehensnehmer im Fall einer starken Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, und einer Erhöhung des ausländischen Zinssatzes aussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 48, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 69).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (…ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat - die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes für die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A - Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1) (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 49, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss der Gewerbetreibende die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines solchen Vertrags darlegen (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 50, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus ergibt sich, dass die von dem Gewerbetreibenden übermittelten Informationen das Transparenzerfordernis nur erfüllen, wenn sie es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, nicht nur zu verstehen, dass die Entwicklung des Werts der Verrechnungswährung gegenüber der Zahlungswährung aufgrund von Schwankungen des Wechselkurses zu nachteiligen Folgen für seine finanziellen Verpflichtungen führen kann, sondern auch, im Rahmen des Abschlusses eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das reale Risiko zu verstehen, dem er sich während der gesamten Laufzeit des Vertrags für den Fall einer starken Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen bezieht, gegenüber der Fremdwährung, auf die das Darlehen lautet, aussetzt (vgl. im diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 51, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 72).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verbraucher vom Gewerbetreibenden nicht auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen wurde, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben könnte, so dass der Verbraucher nicht in die Lage versetzt wurde, die potenziell schwerwiegenden Folgen, die sich aus dem Abschluss eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags für seine finanzielle Situation ergeben können, konkret zu verstehen (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 53, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 74).

    Insbesondere kann das Fehlen von Begriffen oder Erläuterungen, die den Darlehensnehmer ausdrücklich auf das Bestehen besonderer, mit Fremdwährungskrediten verbundener Risiken hinweisen, bestätigen, dass das Transparenzerfordernis, wie es sich u. a aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht erfüllt ist (Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 54, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 75).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Denn für einen Verbraucher sei es von grundlegender Bedeutung, vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert zu sein; insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheide er, ob er sich gegenüber dem Unternehmen vertraglich binden wolle, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwerfe (…EuGH, Urt. v. 6. Dezember 2021, C-670/21 - E. Bank Hungary, juris Rn. 22 f.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-609/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1684 Rn. 41 ff.;… Urt. v. 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1882 Rn. 62;… Urt. v. 3. Oktober 2019, C-621/17 - Kiss und CIB Bank, BKR 2020, 245 Rn. 36 f.;… Urt. v. 19. September 2019, C-34/18 - Lovasné Tóth, juris Rn. 62;… Urt. v. 21. Dezember 2016, C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Gutiérrez Naranjo u. a., WM 2017, 76 Rn. 49 f.;… Urt. v. 30. April 2014, C-26/13 - Kásler und Káslerné Rábai, NJW 2014, 2335 Rn. 67 bis 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-450/22

    Caixabank u.a. (Contrôle de transparence dans l'action collective) - Vorlage zur

    25 Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 43), und vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (…C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 45), vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (…C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 66), und vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (…C-565/21, EU:C:2023:212, Rn. 33).

    36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 53).

    50 Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 53).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

    Erforderlich ist danach, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt wird, die konkrete Funktionsweise einer solchen Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen der betreffenden Klausel für seine Verpflichtungen einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 42 und 43, …sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-598/21

    Missbräuchliche Klausel in einem durch die Familienwohnung gesicherten

    Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis "entgegen dem Gebot von Treu und Glauben" verursacht wird, muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 zu diesem Zweck prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 69, und vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 66).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-714/22

    Profi Credit Bulgaria (Services accessoires au contrat de crédit)

    Zu diesem Zweck stellen sowohl die Transparenz dieser Klausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), als auch der Ermessensspielraum, über den der Kreditgeber bei einem Antrag auf Änderung des Kredittilgungsplans verfügt, Kriterien dar, die bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel und insbesondere des durch sie möglicherweise verursachten vertraglichen Missverhältnisses zu berücksichtigen sind.
  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag

    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihrer Art. 3 und 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 23 und 26, …sowie Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 33, und vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-385/20

    Caixabank

    10 Vgl. insbesondere die Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:282), vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703), und vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-609/19, EU:C:2021:469).

    Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen an die Transparenz für vergleichbare Klauseln vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 40 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.05.2024 - C-325/23

    Deutsche Bank Polska

    Si cette prémisse paraît justifiée en ce qu'une telle clause vise la fixation du montant définitif du prêt libellé en devise étrangère, montant qui détermine, comme la juridiction de renvoi l'a indiqué à juste titre, in fine l'étendue de l'obligation de remboursement du consommateur (voir, en ce sens, arrêt du 26 février 2015, Matei, C-143/13, EU:C:2015:127, point 67, ainsi que ordonnance du 22 février 2018, Lupean, C-119/17, EU:C:2018:103, points 19 et 20), il y a néanmoins lieu de préciser, en ce qui concerne l'écart de change en tant que tel, que la possibilité pour la banque de profiter d'une asymétrie existant entre les différents taux de change pouvant être utilisés aux fins de l'exécution du contrat ne saurait automatiquement être considérée comme de nature à fixer les prestations essentielles du contrat de prêt qui, comme telles, caractérisent celui-ci (voir, en ce sens, arrêt du 30 avril 2014, Kásler et Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, points 49 à 51), compte tenu également de l'interprétation stricte dont l'article 4, paragraphe 2, de la directive 93/13 doit faire l'objet (arrêt du 10 juin 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, point 28).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-405/21

    NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Außerdem stellt die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, ebenfalls einen der Gesichtspunkte dar, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Wuppertal, 25.10.2023 - 8 S 4/23
  • LG Wuppertal, 25.10.2023 - 8 S 1/23
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