Rechtsprechung EuGH, 17.06.2021 - C-23/20

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Rechtsprechung
EuGH, 17.06.2021 - C-23/20

Zitiervorschläge https://dejure.org/2021,17362 EuGH, 17.06.2021 - C-23/20 (https://dejure.org/2021,17362) EuGH, Entscheidung vom 17.06.2021 - C-23/20 (https://dejure.org/2021,17362) EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - C-23/20 (https://dejure.org/2021,17362) Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,17362) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Simonsen & Weel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Rahmenvereinbarung - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 5 Abs. 5 - Art. 18 Abs. 1 - Art. 33 und 49 - Anhang V Teil C Nrn. 7, 8 und 10 - Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 - Anhang II Rubriken II.1.5 und II.2.6 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Öffentliche Aufträge; Rahmenvereinbarung; Richtlinie 2014/24/EU; Art. 5 Abs. 5; Art. 18 Abs. 1; Art. 33 und 49; Anhang V Teil C Nrn. 7, 8 und 10; Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986; Anhang II Rubriken II.1.5 und II.2.6; ...

  • heuking.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    In Rahmenvereinbarungen muss Höchstmenge angegeben werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei) (Leitsatz)
  • heuking.de (Kurzinformation)

    Höchstmengen bei Rahmenvereinbarungen erforderlich

Besprechungen u.ä. (4)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Höchstgrenze bei Rahmenvereinbarungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Angaben gehören in die Auftragsbekanntmachung einer Rahmenvereinbarung? (VPR 2021, 113)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Angaben gehören in eine Auftragsbekanntmachung von Rahmenvereinbarungen? (IBR 2021, 424)

  • vergabeblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Neues zu Höchstmengen in Rahmenvereinbarungen - Anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Simonsen & Weel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Simonsen & Weel

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 1001
  • NZBau 2021, 541
  • MMR 2021, 783
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice -

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-23/20
    Zweitens seien die Regionen verpflichtet, die Höchstmenge der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erwerbenden Waren oder den Höchstwert der Rahmenvereinbarung anzugeben, da sie diese sonst entgegen der Rechtsprechung, die aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034), hervorgegangen sei, während ihrer gesamten Laufzeit künstlich aufspalten könnten.

    In Bezug auf die fehlende Angabe der Höchstmenge der mit der Rahmenvereinbarung zu beschaffenden Waren oder deren Höchstwert machen die Regionen geltend, dass die Entscheidung im Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034), auf Fälle beschränkt sei, in denen ein öffentlicher Auftraggeber für andere öffentliche Auftraggeber handele, die nicht unmittelbar an der Rahmenvereinbarung beteiligt seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

    Das in Rn. 61 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034), beschriebene Erfordernis der Angabe einer Höchstmenge oder eines Höchstwerts könne nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die mit dem dort in Rede stehenden nicht vergleichbar seien.

    Der Klagenævn for Udbud (Beschwerdeausschuss für Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge) fragt sich daher, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, der zum Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034), geführt habe, und des Umstands, dass die Richtlinie 2014/24 in Bezug auf die Rahmenvereinbarung - wenn auch geringfügige - Änderungen des Wortlauts der auf jenen Fall anwendbaren Richtlinie 2004/18 enthalte, die Schlussfolgerung aus jenem Urteil auf das Ausgangsverfahren entsprechend angewandt werden könne.

    Der Gerichtshof hat im Übrigen hat auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18, dessen Wortlaut mit dem von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2012/14 identisch ist, in Rn. 60 seines Urteils vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, (C-216/17, EU:C:2018:1034), entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber, der von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt ist, zwar nur einer Handlungspflicht unterliegt, wenn es darum geht, den Wert und die Häufigkeit jedes einzelnen der abzuschließenden Folgeaufträge anzugeben, er jedoch unbedingt die Gesamtmenge - und daher die Höchstmenge und/oder den Höchstwert - der möglichen Folgeaufträge angeben muss.

    Sowohl die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung als auch der daraus folgende Grundsatz der Transparenz verlangen, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 63).

    Denn die u. a. in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 verankerten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der am Abschluss der Rahmenvereinbarung interessierten Wirtschaftsteilnehmer würden beeinträchtigt, wenn der öffentliche Auftraggeber, der von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt ist, den Höchstwert oder die Höchstmenge, die eine solche Vereinbarung betrifft, nicht angäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 64).

    Wird von öffentlichen Auftraggebern, die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind, verlangt, in der Rahmenvereinbarung die Höchstmenge oder den Höchstwert der davon erfassten Leistungen anzugeben, so wird dadurch folglich das Verbot konkretisiert, das Instrument der Rahmenvereinbarung missbräuchlich oder in einer Weise anzuwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 69).

    Aus alledem folgt, dass öffentliche Auftraggeber, die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind, sich für sich selbst und für potenzielle öffentliche Auftraggeber, die in dieser Vereinbarung eindeutig genannt werden, nur bis zu einer Höchstmenge und/oder einem Höchstwert verpflichten können und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 61).

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-23/20
    Zur Erläuterung der vorgenommenen Änderungen führte der Unionsgesetzgeber im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/66 aus, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorgesehen werden sollten, um gegen die rechtswidrige freihändige Vergabe von Aufträgen vorzugehen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Januar 2005, Stadt Halle und RPL Lochau (C-26/03, EU:C:2005:5, Rn. 36 und 37), als die schwerwiegendste Verletzung des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Auftragswesens durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber bezeichnet hat, und dass ein Vertrag, der aufgrund einer rechtswidrigen freihändigen Vergabe zustande gekommen ist, daher grundsätzlich als unwirksam gelten sollte.
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-23/20
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 81, vom 22. März 2012, Nila?Ÿ u. a., C-248/11, EU:C:2012:166, Rn. 31, sowie vom 20. Dezember 2017, 1mpresa di Costruzioni Ing.
  • EuGH, 20.12.2017 - C-178/16

    Impresa di Costruzioni Ing. E. Mantovani und Guerrato - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-23/20
    E. Mantovani und Guerrato, C-178/16, EU:C:2017:1000, Rn. 28).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-248/11

    Nilas u.a. - Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 4 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 17.06.2021 - C-23/20
    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteile vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, EU:C:2009:660, Rn. 81, vom 22. März 2012, Nila?Ÿ u. a., C-248/11, EU:C:2012:166, Rn. 31, sowie vom 20. Dezember 2017, 1mpresa di Costruzioni Ing.
  • OLG Koblenz, 12.12.2022 - Verg 3/22

    Vergabeverfahren: Angabe eines Höchstwerts zu erbringender Dienstleistungen in

    Gegenstand der hier verfahrensgegenständlichen Rüge der Antragstellerin ist nämlich ausschließlich die (Rechts-)Behauptung, die Vergabeunterlagen genügten nicht den seitens des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 17. Juni 2021 - C-23/20 - postulierten - vergaberechtlichen Normen bei deren bloßer Lektüre nicht ohne Weiteres zu entnehmenden - Anforderungen.

    48 Sie gebieten unter anderem, dass im Falle der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung in der entsprechenden (Auftrags-)Bekanntmachung und/oder in den Vergabeunterlagen sowohl die Schätzmenge und/oder der Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen beziehungsweise der zu liefernden Waren anzugeben sind, und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - C-23/20 -, juris, Tenor Ziffer 1. und Rdnr. 61, Rdnr. 68 sowie Rdnr. 71).

    Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass im Falle einer Neuausschreibung mit den seitens des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 17. Juni 2021 - C-23/20 - postulierten Anforderungen entsprechenden Vergabeunterlagen die Antragstellerin eventuell den Zuschlag erhalten kann (vgl. insoweit auch OLG München, Beschluss vom 21. Mai 2010 - Verg 2/10 -, BeckRS 13748;… BeckOK Gabriel/Mertens/Prieß/Stein-Prell, 26. Edition, Stand: 31. Oktober 2022, § 168, Rdnr. 27).

  • VK Westfalen, 21.02.2024 - VK 3-42/23

    Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung nur mit Schätz-/Höchstmenge!

    Die Rechtswidrigkeit ergibt sich erst aus einer Auslegung des Gleichheits- und des Transparenzgrundsatzes und begründet sich mit dem nicht zumutbaren und unüberschaubaren Risiko, das einer nicht begrenzten Rahmenvereinbarung immanent ist (EuGH, Beschluss vom 17. Juni 2021, C-23/20).

    Ausgehend von Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz muss die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sowohl die Angabe der Schätzmenge und/oder des Schätzwerts als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert sowie den Hinweis enthalten, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, C-23/20 und hieran anknüpfend OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2022, Verg 3/22; andere Auffassung noch die am Wortlaut des § 21 VgV orientierte Rechtsprechung des KG Berlin, Beschluss vom 20. März 2020, Verg 7/19 und der VK Bund, Beschluss vom 19. Juli 2019, VK 1 - 39/19).

    Denn bereits aus der Bekanntmachung muss sich für den Bieterkreis die Schätz- und Höchstmenge einer Rahmenvereinbarung ergeben, damit dieser seine Leistungsfähigkeit beurteilen und entscheiden kann, ob er an dem Vergabeverfahren teilnimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, C-23/20).

    Die Rechtswidrigkeit ergibt sich erst aus einer Auslegung des Gleichheits- und des Transparenzgrundsatzes (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2022, Verg 3/22) und begründet sich mit dem nicht zumutbaren und unüberschaubaren Risiko, das einer nicht begrenzten Rahmenvereinbarung immanent ist (EuGH, Beschluss vom 17. Juni 2021, C-23/20).

    Ausgehend von Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz muss die Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung sowohl die Angabe der Schätzmenge und/oder des Schätzwerts als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert sowie den Hinweis enthalten, dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, C-23/20 und hieran anknüpfend OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2022, Verg 3/22; andere Auffassung noch die am Wortlaut des § 21 VgV orientierte Rechtsprechung des KG Berlin, Beschluss vom 20. März 2020, Verg 7/19 und der VK Bund, Beschluss vom 19. Juli 2019, VK 1 - 39/19).

    Denn bereits aus der Bekanntmachung muss sich für den Bieterkreis die Schätz- und Höchstmenge einer Rahmenvereinbarung ergeben, damit dieser seine Leistungsfähigkeit beurteilen und entscheiden kann, ob er an dem Vergabeverfahren teilnimmt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, C-23/20).

    Dieser ergibt sich erst aus der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, C-23/20, die den Vergabeverstoß nicht aus dem Wortlaut des Art. 33 2014/24/EU ableitet, sondern aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sowie der allgemeinen Systematik der vorgenannten Richtlinie.

  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig hervor, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung nur bis zu einer Höchstmenge und/oder einem Höchstwert der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen verpflichten kann, so dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (Urteil vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 68).

    Folglich können, wie die österreichische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben haben, in rechtskonformer Weise keine Aufträge mehr gemäß Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, bei der die erwähnte Höchstmenge und/oder der erwähnte Höchstwert überschritten wurde und die daher ihre Wirkung verliert, es sei denn, die Rahmenvereinbarung wird durch die Vergabe nicht wesentlich im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2014/24 geändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 70).

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2022 - Verg 2/22

    Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren gegen die beabsichtigte Vergabe

    Zudem sei die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.06.2021 (EuGH, Urt. v. 17.06.2021 - C 23/20) vorliegend nicht anwendbar.

    Die Erkennbarkeit eines Vergaberechtsverstoßes war insoweit jedoch aufgrund der geänderten Rechtslage nicht gegeben, da der Europäischen Gerichtshofs erst mit Urteil vom 17.06.2021 (EuGH, Urt. v. 17.06.2021 - C-23/20) seine Rechtsprechung zu dieser Frage konkretisiert hat.

    Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Entscheidung vom 17.06.2021 erkannt, dass Art. 49 der Richtlinie 2014/24 sowie deren Anhang V Teil C Nrn. 7 und 10 lit. a) in Verbindung mit deren Art. 33 und den in Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz dahin auszulegen sind, dass die Schätzmenge und / oder der Schätzwert sowie eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren als Gesamtmenge oder -wert in der Bekanntmachung anzugeben sind und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (EuGH, Urt. v. 17.06.2021 - C 23/20, zitiert nach juris Rn 68 und 80).

    Dass der öffentliche Auftraggeber die Schätzmenge und / oder den Schätzwert sowie eine Höchstmenge und / oder einen Höchstwert der gemäß einer Rahmenvereinbarung zu liefernden Ware angebe, sei für den Bieter von erheblicher Bedeutung, da er auf der Grundlage dieser Schätzung seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Rahmenvereinbarung beurteilen könne (EuGH, Urt. v. 17.06.2021 - C 23/20, zitiert nach juris Rn 63).

    Zudem werde durch die Pflicht zur Angabe einer Höchstmenge der von einer Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen das Verbot konkretisiert, das Instrument der Rahmenvereinbarung missbräuchlich oder in einer Weise anzuwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werde (EuGH, Urt. v. 17.06.2021 - C 23/20, zitiert nach juris Rn 67).

  • OLG Karlsruhe, 29.04.2022 - 15 Verg 2/22

    Losvergabe ist zwar die Regel, aber von jeder Regel gibt es Ausnahmen!

    Da sie letztlich keinen eigenen unmittelbaren Bedarf hat, sondern ihr Bedarf durch den ihrer Mitglieder bestimmt wird, ist es nicht zu beanstanden, dass sie aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte einen Schätzwert und einem Höchstwert im Sinne einer Obergrenze (vgl. EuGH, Urteil vom 17.06.2021, C-23/20) angegeben hat.
  • VK Bund, 12.10.2021 - VK 2-85/21

    Wesentliche Änderung eines Rahmenvertrags über Postdienstleistungen durch

    Anders als die ASt unter Verweis auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 17. Juni 2021, Rs. C- 23/20) meine, seien diese Altverträge aber keine Rahmenverträge im Sinne des § 103 Abs. 5 S. 1 GWB, weshalb auch keine Festlegung der Höchstgrenze bzw. Höchstmenge erforderlich sei, so dass diese auch nicht ihre Wirkung verlören könnten.
  • EuGH, 07.12.2023 - C-441/22

    Obshtina Razgrad

    Daraus folgt, wie der Gerichtshof bereits grundsätzlich klargestellt hat, dass eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 72 der Richtlinie 2014/24 einvernehmlichen Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, Simonsen & Weel, C-23/20, EU:C:2021:490, Rn. 70).
  • OLG Celle, 07.07.2022 - 13 Verg 4/22

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Europaweite

    Die Angaben seien - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 17. Juni 2021, C-23/20 - entbehrlich, weil ein fachkundiger Bieter die für eine Angebotskalkulation erforderlichen Ansätze ohne weiteres aus der feststehenden Stückzahl der zu liefernden Geräte sowie der Vertragslaufzeit ableiten könne.

    Die Antragstellerin beruft sich lediglich pauschal darauf, dass in Bezug auf den ausgeschriebenen Rahmenvertrag nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Juni 2021 - C-23/20, juris) Höchstwerte bzw. Höchstmengen hätten bekannt gegeben werden müssen.

  • VK Baden-Württemberg, 27.01.2022 - 1 VK 63/21

    Wer nicht dokumentiert, verliert!

    Der Auftragswert sei nach § 3 VgV und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.06.2021 - C-23/20; Urteil vom 19.12.20218 - Rs. C-216/17) ordnungsgemäß ermittelt worden (siehe die Ausführungen im Vergabevermerk, Ziff. 1.8).

    Dies ist jedoch auch nach Ansicht des EuGH zur Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz notwendig (EuGH, Urteil vom 17.06.2021 - Rs. C-23/20, Simonsen & Weel).

  • VK Bund, 26.10.2021 - VK 1-108/21

    Bustransfer von Besuchergruppen

    Ein öffentlicher Auftraggeber ist nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH bei der Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung gemäß Art. 33 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet, in der Bekanntmachung die Schätzmenge und/oder den Schätzwert sowie eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert der zu liefernden Waren anzugeben (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021, C-23/20).
  • VK Bund, 10.11.2023 - VK 1-63/23

    Vergabe von Entwicklungs-, Liefer- und Dienstleistungen für eine Software: Kein

  • VK Bund, 03.05.2022 - VK 1-27/22

    Erhebliche Veränderung des Beschaffungsbedarfs ist sachlicher Aufhebungsgrund!

  • EuGH, 16.11.2021 - C-479/21

    Auswärtige Beziehungen

  • EuGH, 01.08.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

  • EuGH, 01.12.2021 - C-471/21

    Inivos und Inivos/ Kommission - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • OLG Celle, 25.05.2023 - 13 Verg 2/23

    On-Demand-Verkehr (Komplettvergabe); Teilnahmewettbewerb; Bewerbungsphase;

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-339/21

    Colt Technology Services u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie (EU)

  • EuG, 14.12.2022 - T-717/21

    ICA Traffic/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Öffentliche Aufträge -

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