Verbraucherrecht Archive | Anwaltskanzlei Erfurt - Gerd Lenuzza
Widerrufsjoker – Urteil des EUGH C 66-19
Rechtsprechungsänderung des BGH mit Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19
(Update zum Rechtstipp vom 16.04.2020 und 25.04.2020)
Mit diesem Urteil schwenkt der BGH nun doch noch auf die Linie des Europäischen Gerichtshof ein und gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, dass der Verweis in der Widerrufsinformation auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie bei Allgemeinen-Verbraucherdarlehensverträgen klar und verständlich sei. Die neue Rechtsprechung des BGH ist nun, dass im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie bei Allgemeinen -Verbraucherdarlehensverträgen der Hinweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB bei einer richtlinienkonformen Auslegung den erforderlichen Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt. Dies hat zur Folge, dass sich eine Bank nicht mehr auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann, wenn die Widerrufsinformation nicht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs.1 EGBGB entspricht. Dies bedeutet, dass sobald die Bank das Muster und die erforderlichen Gestaltungshinweise nicht wortgetreu übernimmt die Widerrufsinformation fehlerhaft ist, mit der Folge, dass die 14-tägige Frist zu Widerruf nicht anläuft und ein Darlehensvertrag grundsätzlich dann noch heute widerrufen werden kann.
Erfurt, den 10.12.2020 Rechtsanwalt Lenuzza Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Einzelansicht Bank- und Kapitalmarktrecht| Verbraucherrecht| Bau- und Architektenrecht 25. April 2020 Posted by Gerd LenuzzaWiderrufsjoker – schnelle Antwort des BGH zum Urteil des EuGH C-66/19 vom 26.03.2020
Keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung
(update zum Rechtstipp vom 16.04.2020)
Mit zwei Beschlüssen vom 31. März 2020 hat der BGH klargestellt, dass sich durch das Urteil des EuGHs vom 26.03.2020 an der bisherigen Rechtsprechung im Grundsatz nichts ändert.
Beschluss XI ZR 198/19 vom 31. März 2020
Für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge ändert sich an der bisherigen Rechtsprechung nichts, wenn die Bank in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form das vom Gesetzgeber beschlossene Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB verwendet. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass zugunsten der Bank die Gesetzlichkeitsfiktion gilt, dass bei Verwendung des Musters der Widerrufsinformation die Bank den Verbraucher in klarer und prägnanter Form über das ihm zustehende Widerrufsrecht informiert. Der BGH ist der Auffassung, dass er, wenn er der Rechtsprechung des EuGHs folgen würde, gegen das in Deutschland geltende formelle Recht (contra legem) und damit gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen würde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich beim Widerrufsjoker nichts ändert. Verwendet die Bank das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster der Widerrufsbelehrung ohne Änderungen, ist die Widerrufsbelehrung trotz des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB als wirksam zu behandeln, so dass die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss anläuft, wenn im Verbraucherdarlehensvertrag alle notwendigen Pflichtangaben enthalten sind.
Beschluss XI ZR 581/18 vom 31.03.2020
Auch bei Immobiliarverbraucherdarlehensverträgen, also solchen, die durch eine Grundschuld oder Hypothek abgesichert sind, ändert sich beim Widerrufsjoker nichts. Wie befürchtet, vertritt der BGH die Auffassung, dass die Entscheidung des EuGHs für solche Immobiliendarlehensverträge nicht einschlägig ist, da die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48 auf solche Verbraucherdarlehensverträge keine Anwendung findet. Damit bleibt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechung (XI ZR 44/18 v. 19.03.2019) treu.
Fazit:
Nur dann, wenn die Bank das Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nicht eins zu eins und somit wörtlich übernommen hat oder nicht in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Verbraucherdarlehensvertrag verwendet, eröffnet sich aufgrund der Entscheidung des EuGH ein Widerrufsrecht noch heute, weil sich die Bank dann nicht auf den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Wenn Sie Zweifel haben, ob zugunsten der Bank die Gesetzlichkeitsfiktion greift, lassen Sie die in Ihrem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen.
Rechtsanwalt Lenuzza Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Bau- und Architektenrecht
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Bank- und Kapitalmarktrecht| Verbraucherrecht| Bau- und Architektenrecht 16. April 2020 Posted by Gerd Lenuzza Widerruf von Verbraucherkreditverträgen: Neues vom EuGH
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 26.03.2020 im Verfahren C-66/19 entschieden, dass der Verweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB für den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreichend ist, um die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 p) RL 2008/48/EG zu erfüllen. In den bei Verbraucherdarlehensverträgen verwendeten Widerrufsinformationen ist es daher für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht ausreichend, wenn bezüglich der Pflichtangaben nur auf § 492 Abs. 2. BGB verwiesen wird. Nach der Rechtsprechung des EuGHs ist ein Verbraucher in klarer und prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Eine bloße Verweisung in der Widerrufsinformation auf Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Parteien festlegen, reicht nicht aus.
Was bedeutet dies in der konkreten Rechtsanwendung des „Widerrufsjokers?
a) allgemeine Verbraucherdarlehensverträge
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 entschieden, dass mit dem Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB ein Verbraucher in klarer und verständlicher Form über den Beginn der Widerrufsfrist informiert wird. Diese Rechtsprechung wurde nun vom EuGH gekippt. Die Instanzgerichte dürfen die entgegenstehende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2016 nun nicht mehr anwenden.
Enthält also Ihr Verbraucherdarlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung/-information mit der Formulierung, dass die Widerrufsfrist „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“ zu laufen beginnt, können Sie
- einen noch laufenden allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag, mit dem z.B. ein Autokauf finanziert wird, widerrufen, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag vom Autoverkäufer vermittelt wurde (verbundenes Geschäft). Interessant ist dies vor allem für Besitzer von Dieselfahrzeugen.
- sich aus einem Verbraucherdarlehensvertrag mit hohen Zinsen lösen und so die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden
- eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückfordern.
b) Immobilienverbraucherverträge
Möglicherweise können nun auch Immobilienverbraucherverträge, die in der Zeit vom 10.06.2010 bis zum 20. März 2016 abgeschlossen wurden, noch heute widerrufen werden. Hier liegt das rechtliche Problem darin, dass der BGH im Beschluss vom 09.04.2019 – XI ZR 545/18 eine Anwendung der Richtlinie RL 2008/48/EG auf die grundpfandrechtlich gesicherten Verträge abgelehnt hat. Ob der BGH wegen der jetzigen Entscheidung des EuGHs von dieser Auffassung abrücken wird, bleibt abzuwarten
Bevor Sie jedoch einen Widerruf erklären, empfehle ich dringendst, sich zuvor von einem erfahrenen Rechtsanwalt über die mit dem Widerruf verbundenen Rechtsfolgen konkret beraten zu lassen.
Rechtsanwalt Lenuzza Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Bau- und Architektenrecht
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Bank- und Kapitalmarktrecht| Verbraucherrecht 13. November 2018 Posted by Gerd Lenuzza Autokredit fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Widerrufsjoker
Viele Autokreditverträge sind mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung/-Information versehen oder enthalten nicht alle vorgeschriebenen Pflichtangaben, so dass die 14-tägige Frist zum Widerruf des Darlehensvertrags überhaupt nicht angelaufen ist und der Darlehensvertrag somit noch heute widerrufen werden kann.
Da im Regelfall der Autokredit mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung/-Information vom Autohaus vermittelt wurde, stellen der Darlehensvertrag und der Autokaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB dar, so dass aufgrund eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags auch der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag rückabzuwickeln ist. Der widerrufende Verbraucher muss sich nur mit der finanzierenden Bank auseinandersetzen, weil diese bezüglich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Autohauses eintritt. Der widerrufende Verbraucher erhält von der finanzierenden Bank eine an das Autohaus geleistete Anzahlung und die an die Bank gezahlten Zins-und Tilgungsraten zurück, Zug-um-Zug nach Rückgabe des finanzierten Autos an die Bank. Für Darlehensverträge, die nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Verbraucher keine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer leisten muss. Erfahrungen zeigen jedoch, dass im Falle einer Klage gegen die Bank auf Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts von der beklagten Bank eine Hilfswiderklage erhoben wird auf Feststellung der Erstattung des Wertverlustes.
Wir habe zur Zeit beim Landgericht Erfurt Klagen gegen die Mercedes-Benz Bank AG und die FCA Bank Deutschland GmbH (Fiat Bank) eingereicht. Weitere Klagen z.B. gegen die SEAT Bank – Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH sind in Vorbereitung.
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Verbraucherrecht 23. Oktober 2018 Posted by Gerd Lenuzza Dieselskandal
Das Landgericht Erfurt hat die Schadenersatzklage gegen die Volkwagen AG abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass sie das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie die wahre Schadstoffemission des Diesels gekannt hätte. Nach Auffassung des Landgerichts Erfurt ist eine Kaufentscheidung für ein Fahrzeug immer von einem Motivbündel beeinflusst und dass ausgerechnet die Kenntnis von hohen Schadstoffwerten zu einer anderen Kaufentscheidung geführt hätten, steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest. Wir haben gegen diese Entscheidung des Landgerichts Berufung beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena eingelegt.
28.03.2019
Der Rechtsstreit ist mittlerweile beendet. Wir haben die Berufung zurückgenommen. Unsere Mandantin ist mit dem Ergebnis unserer Mandatsbearbeitung sehr zufrieden.
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Verbraucherrecht 18. Januar 2018 Posted by Gerd Lenuzza Dieselskandal
Schadensersatzklage beim Landgericht Erfurt gegen die Volkswagen AG eingereicht
Am 15.11.2017 haben wir eine Schadensersatzklage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des mit dem manipulierten EA 189 Dieselmotor ausgestatteten Fahrzeugs gegen die Volkswagen AG beim Landgericht Erfurt eingereicht. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Skoda Yeti Baujahr 2014.
Die Volkswagen AG wird als Hersteller und Entwickler des mit der unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen EA 189 Dieselmotors, den sie an ihre Tochtermarke geliefert hat, in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Prozessbevollmächtigten der Volkswagen AG haben Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Fristverlängerung zur Klageerwiderung um 2 Monate! beantragt. Diese extrem lange Fristverlängerung hat das Landgericht Erfurt den Prozessbevollmächtigten der Volkswagen AG gewährt. Diese lange Fristverlängerung muss von uns akzeptiert werden, da eine solche Fristverlängerung durch das Gericht unanfechtbar ist.
Sobald die Klageerwiderung vorliegt, werden wir über dieses Verfahren vor dem Landgericht Erfurt weiter berichten.
Rechtsanwalt Lenuzza
Einzelansicht Bank- und Kapitalmarktrecht| Verbraucherrecht 19. September 2017 Posted by Gerd LenuzzaDieselskandal – Widerruf kredifinanzierter Autokauf
Viele der von den Autobanken (z.B. Volkswagen-Bank, SEAT Bank, SKODA Bank, Audi-Bank) ab 11.06.2010 finanzierten Autokäufe enthalten sehr wahrscheinlich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, so dass Verbraucher noch heute über einen Widerruf des Autokredits den Autokauf wirtschaftlich sinnvoll rückabwickeln können.
Viele Autokäufe werden über Kredite der zu den jeweiligen Automarken gehörenden Autobank finanziert. Es wurde nun festgestellt (siehe Finanztest Heft 6/2017, Seite 9; www.test.de/autokreditwiderruf), dass die in den Krediten verwendeten Widerrufsbelehrungen sehr wahrscheinlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, da die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben in den Vertragsunterlagen nach Artikel 247 § 6 EGBGB fehlerhaft oder unvollständig sind. Dies hat zur Folge, dass die 14-tägige Frist zum Widerruf des Autokreditvertrages nicht zu laufen begonnen hat, so dass der Kreditvertrag noch heute gegenüber der finanzierenden Bank widerrufen werden kann.
Der Kreditvertrag und der mit dem Kredit finanzierte Autokaufvertrag sind ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. Durch einen Widerruf des Kreditvertrags ist auch der Autokaufvertrag rückabzuwickeln. Die Bank ist verpflichtet, dem Käufer alle geleisteten Zahlungen inklusive einer vom Kunden an das Autohaus geleisteten Anzahlung zurück zu erstatten gegen Rückgabe des Autos an den Händler. Die den Kaufpreis finanzierende Autobank darf nur den in der jeweiligen Rate enthaltenen Zinsanteil behalten.
Die Widerrufsmöglichkeit gilt nicht nur für finanzierte Autokaufverträge, sondern auch für sonstige Finanzierungsverträge, z.B. Leasingverträge.
Besonders erfreulich ist nach meiner Einschätzung für Verbraucher, dass bei Verträgen, die ab dem 13.06.2014 geschlossen wurden, der Verbraucher wegen der fehlerhaften Belehrung keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer leisten muss. Ebenso wenig muss er in diesem Fall Wertersatz für Beschädigungen des gekauften Autos leisten.
Der Kunde hat über diesen Weg des Widerrufs des Autokreditvertrags gegenüber der finanzierenden Autobank die Möglichkeit, sein Fahrzeug zurückzugeben, ohne sich mit den Herstellern oder den Händlern auseinandersetzen zu müssen und ohne Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer oder Wertersatz für Beschädigungen des gekauften Autos leisten zu müssen.
Da davon auszugehen ist, dass Verbraucher, die ihren Kreditvertrag widerrufen wollen, bei den betroffen Autobanken auf Widerstand stoßen werden, ist ihnen vor Ausübung des Widerrufsrechts zu empfehlen, einen mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Rechtsanwalt zu konsultieren. Wenn Sie uns konsultieren, profitieren Sie von unserer nachgewiesenen Erfahrung im Bereich des Verbraucherkreditwiderrufs.
Einzelansicht Bank- und Kapitalmarktrecht| Verbraucherrecht 4. April 2014 Posted by Gerd LenuzzaGesetzliches Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen / Immobiliardarlehensverträgen / Vorfälligkeitsentschädigung
Seit 2002 können Immobiliardarlehen gemäß § 495 BGB widerrufen werden. Bis 2005 war jedoch ein schriftlicher Ausschluss des Widerrufsrechts möglich. Seit dem 01.07.2005 können ausnahmslos alle Verbraucherdarlehensverträge unter der Voraussetzung der § 355 ff BGB gemäß § 495 BGB widerrufen werden.
In vielen Verbraucherdarlehensverträgen ist die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil z.B. der Fristbeginn nicht richtig angegeben worden ist und somit die Widerrufsbelehrung nicht der gesetzlichen Vorgabe in § 355 BGB entspricht. Eine Widerrufsbelehrung genügt jedoch den gesetzlichen Anforderungen, wenn von der Bank der Wortlaut der jeweils auf den Vertrag anzuwendenden Fassung der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wurde. Je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gab es unterschiedliche Fassungen der Musterwiderrufsbelehrung. Entspricht die Widerrufsbelehrung in dem Verbraucherdarlehensvertrag nicht der Musterwiderrufsbelehrung und auch nicht der gesetzlichen Vorgabe in § 355 BGB, ist die Widerrufsbelehrung unwirksam, so dass die 2-Wochenfrist für den Widerruf nicht zu laufen begonnen hat. Sie können daher auch heute noch Ihre Willenserklärung auf Abschluss des Darlehnsvertrages widerrufen, müssen dann jedoch innerhalb von 30 Tagen das restliche Darlehen an die Bank zurückbezahlen. Interessant ist diese Möglichkeit für Kreditnehmer, die z.B. beim Verkauf einer Immobilie ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung den alten Kreditvertrag beenden möchten. Ebenso ist die Möglichkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages für diejenigen Kreditnehmer von Vorteil, die das jetzt günstige Zinsniveau für eine Umschuldung nutzen wollen. Rechtsanwalt Lenuzza prüft für Sie im Rahmen einer Erstberatung, ob die in Ihrem Verbraucherdarlehnsvertrag verwendete Widerrufsbelehrung wirksam ist. Sollte die Widerrufsbelehrung unwirksam sein, übernimmt Rechtsanwalt Lenuzza gerne Ihre weitere rechtliche Vertretung gegenüber der jeweiligen Bank und, falls erforderlich, vor Gericht.
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