Rundfunkbeitrag - Wikipedia
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Weimarer Republik
BearbeitenAls die erste Sendegesellschaft in Berlin am 29. Oktober 1923 ihren Sendebetrieb mit der Funk-Stunde Berlin aufnahm, gab es noch keine zahlenden Hörer; zum Jahresende waren es 467. Die Jahresgebühr hatte die Reichstelegraphenverwaltung auf 25 Mark festgelegt, sie wurde dann – mitten in der Inflationszeit – „vervielfacht mit der am Tag der Zahlung gültigen Verhältniszahl für die Berechnung der Telegraphengebühren im Verkehr mit dem Ausland“.[6]
Für sogenannte Schwarzhörer waren im Telegraphengesetz Geldstrafen und im Extremfall Gefängnis bis zu sechs Monaten vorgesehen. Zunächst stiegen die Teilnehmerzahlen kaum, zumal am 1. Januar 1924 die Jahresgebühr auch noch auf 60 Mark – etwa ein Drittel eines durchschnittlichen Monatseinkommens – heraufgesetzt wurde. Die am 8. März 1924 erlassene Funknotverordnung verschärfte die Strafen weiter, gewährte andererseits aber allen Schwarzhörern Amnestie, die sich bis zum 16. April bei der Post selbst anzeigten. Hierzu hatte man seinem zuständigen Postamt Namen und Adresse sowie die Art des verwendeten Empfangsapparats schriftlich mitzuteilen. Danach konnte der Empfänger weiter betrieben werden, und das Postamt stellte den Erlaubnisschein gegen Erhebung der ersten Monatsgebühr von 2 Mark zu.[7] Im Rahmen dieser Aktion, bei der sich 54.000 Teilnehmer gemeldet haben sollen, wandte sich Staatssekretär Hans Bredow über Rundfunk an die Schwarzhörer:
– Rundfunkansprache von Hans Bredow am 4. April 1924,[8] abgedruckt in Helios vom 29. Juni 1924[7]„Ich wende mich heute an die nichtzahlenden Mithörer des Rundfunks. Sie sind an Zahl so bedeutend, daß es nicht möglich ist, ihnen Auge in Auge gegenüberzutreten wie in einer Versammlung. Deshalb wähle ich diesen Weg, auf dem ich sicher Gehör bei ihnen finde. […] Wenn wir uns dahin verständigen, daß das Funkwesen ein ernstes Verkehrsmittel bleiben soll, das dem deutschen Volk kulturelle und wirtschaftliche Werte bringt, dann werden wir in Zukunft gute Freunde sein. Neben den zahlenden Rundfunkteilnehmern gibt es in Deutschland eine sehr große Zahl von nichtzahlenden Mithörern. Zuerst die technisch Vorgebildeten und die vom Geheimnis der Funktechnik angelockten Funkfreunde […]; dann diejenigen, die sich aus Sparsamkeit oder Freude an Bastelei ihren Apparat bauen […]. Zuletzt kommt die wenig sympathische Klasse der Nassauer, die nur das Interesse der Gebührenhinterziehung leitet. Allen ist das Interesse gemeinsam, daß es überhaupt einen Rundfunk gibt […]. Also wer den Rundfunk erhalten will, muß das Seine dazu tun und ihn schützen und unterstützen; dann nützt er sich und der Allgemeinheit.“
Die Zahlen stiegen erst deutlich, nachdem am 14. Mai 1924 rückwirkend zum 1. April die Gebühr auf monatlich zwei Reichsmark festgelegt worden war. Zum Jahresende hatten sich 548.749 Teilnehmer angemeldet. Aus dem Verkauf von Radiobauteilen lässt sich jedoch schließen, dass immer noch die meisten Menschen ihr Radio selbst bastelten und nicht anmeldeten. Im Dezember 1926 waren in Deutschland 1,3 Millionen Hörer gemeldet, die „täglich 7 Pfennige“ an Gebühren zahlten, wovon 40 % die Deutsche Reichspost erhielt, wie der Rundfunkpionier Kurt Magnus schrieb. Magnus beklagte zudem, dass ein Großteil der verbleibenden 60 % nicht zum Ausbau der Sendeanlage und des Programms genutzt werden könnten, sondern man „sehr erhebliche Beiträge für die Urheber bezahlen“ müsse.[9]
Ernst Hardt, erster Intendant der Westdeutschen Rundfunk AG Werag (später WDR), sah es als problematisch an, nicht zahlenden Hörern mit Gefängnis und Zerstörung ihrer Familienverhältnisse zu drohen. Die Deutsche Reichspost baute und unterhielt große Teile der Rundfunkinfrastruktur und drängte die Programmmacher, die Hörer offensiver zum Einhalten der Vorschriften zu bewegen: „Es soll ein regelrechtes Jagen geben mit Fallen, die wirklich zuschnappen und Schlingen, die wirklich fangen, und wir sollen dabei helfen“, sprach Hardt im Abendprogramm. „Aber wir möchten nicht gern die Häscher sein von Menschen, die wir lieb haben, weil sie uns hören.“ Hardt endete den Vortrag mit der Ankündigung, dies sei die letzte Aufforderung vor der „Schwarzhörer-Razzia“:
„Lassen Sie mich diesen betrüblichen, ja diesen eigentlich ernsten Beginn eines ‚Lustigen Abends‘ mit der Hoffnung schließen, dass diese Warnung genügen wird, uns zu dem Lohn für unsere Arbeit und Ihnen aus einer Gefahr zu verhelfen, die schon morgen, schon übermorgen, die an jedem Tag und jeder Stunde Übles für sie zum Ende haben könnte: Geldstrafe und den Verlust Ihres Gerätes oder Gefängnis. Weiß Gott, lassen Sie es um der lumpigen zwei Mark nicht dahin kommen!“[10]
Die Londoner Times beobachtete die Gebührenentwicklung in der Weimarer Republik genau und bilanzierte 1927:
– The Times: Broadcasting In Germany. Twenty-Five Stations, 6. Oktober 1927, S. 6.„Die erste deutsche Rundfunkgesellschaft, die Berliner Funk Stunde A.G., wurde im Oktober 1923, in Zeiten größter Geldinflation und sozialer Unruhen gegründet. Die Kosten der ersten Rundfunklizenzen lagen bei 60 Goldmark oder 780 Milliarden der damals aktuellen Landeswährung; diese Zahlen geben einen guten Einblick in die Verhältnisse der Zeit. Dennoch fanden sich bis zum Ende des Jahres über Tausend Optimisten, die bereit waren, diese enormen Summen für das Privileg auszugeben, die ersten deutschen Rundfunkprogramme zu hören. Nach der Stabilisierung der Währung sank die Gebühr auf 24 Goldmark pro Jahr, umgerechnet 1 £ 4 Schillinge, wo sie bis heute steht. In Deutschland gibt es jetzt fast zwei Millionen Radioabonnenten.“
Rundfunkgenehmigung 1931
BearbeitenAm Ende der Weimarer Republik bestand die Rundfunkgenehmigung beziehungsweise die Genehmigung zum Aufstellen und Betreiben eines Rundfunkempfängers nach den Bestimmungen über den Rundfunk vom 27. November 1931 (Amtsblatt des Reichspostministeriums Seite 509/1931) aus einem sehr feinen Geflecht von „Hörerrechten und -pflichten“. Das von der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft (RRG) herausgegebene Rundfunk Jahrbuch 1933 vergleicht die Gebühr von damals 2 Reichsmark monatlich mit dem Waffen- oder Jagdschein, bei dem man das Recht erwirbt, etwas tun zu dürfen, keinesfalls aber ein Vertragsverhältnis über ein zu lieferndes Produkt eingeht. Der Eigenbau von Rundfunkgeräten bedurfte keiner Genehmigung, jede Antenne aber kostete ihre Jahresgebühr. Körperbehinderte und „wohlfahrtsunterstützte“ (also arbeitslose und verarmte) Menschen bekamen die Gebühr erlassen. Unternehmen und größere Hausgemeinschaften mit Untermietern, Hotels etc. bekamen Rabatte. Untersagt war das Verkabeln einer lizenzierten Anlage mit einer nicht lizenzierten in einem anderen Raum. Der zahlende Rundfunkhörer durfte sein Gerät bewegen und seine Antennen frei aufstellen, zum Beispiel auf dem Dach, und vor Gericht bekamen in der Regel die protestierenden Hausbesitzer nicht Recht. Wer seine Rundfunkempfangsanlage mit auf Reisen nahm, um sie etwa am Urlaubsort zu betreiben, musste sein Genehmigungsschreiben mit sich führen, um es gegebenenfalls vorzulegen.
1932 stand es dem Hörer frei, auch ausländische Sender und Versuchssender zu empfangen. Wenn er jedoch beim Wählen der Frequenz auf nicht für die Allgemeinheit bestimmte Funknachrichtendienste des Hochsee-, Presse-, Sport- und Wirtschaftsfunks stieß, durften diese „weder niedergeschrieben, noch anderen mitgeteilt, noch gewerbsmäßig verwertet werden.“ Diese kommerziellen Übertragungen für spezielle Abonnenten waren technikhistorisch Vorläufer des öffentlichen Rundfunks, medienhistorisch Vorläufer der Nachrichtenagenturen und wurden später durch Telex abgelöst.
Wer wochenlang kein Radio hörte, musste trotzdem zahlen; beim Außerbetriebnehmen der Anlage konnte monatlich gekündigt werden, jeweils bis zum 16. des Monats bei seinem Postamt. Auch die Lautstärke der Rundfunkwiedergabe wird in den Bestimmungen zur Rundfunkgenehmigung thematisiert. Bei offenem Fenster war geringe Lautstärke angeraten. Urteile wegen Ruhestörung durch „Lautsprecherlärm“ waren 1932 keine Seltenheit. Wer sich nachhaltig gestört fühlte, konnte auf Unterlassung klagen, wobei die Unterlassung sich auf die Lautstärke oder die Betriebsdauer bezog.
Für Störungen des Rundfunkempfangs übernahm die Reichspost keine Gewährleistung und verwies auf die Rundfunkgesellschaften, die verpflichtet seien, einen ordentlichen Betrieb zu sichern. Wenn allerdings eine neue Störquelle in der Nachbarschaft auftauchte, etwa durch „Polwechsler, Maschinen, Selbstanschlußämter“, konnte man die „Funkhilfe“ anrufen, und Ingenieure der Post kümmerten sich um das Problem. Umgekehrt musste der Gebührenzahler sicherstellen, dass seine (noch nicht durchgehend standardisierte) Anlage nicht andere störte, etwa den Betrieb von Fernsprechanlagen.[11]
Seit Beginn des Rundfunks gab es unterschiedliche Auffassungen über das Programm und was es kosten durfte. Gegen Ende der Weimarer Republik nahm die Unzufriedenheit der Hörer mit der Gebühr stark zu. Die Rundfunkzeitschrift Schlesische Wellen (Untertitel: Die billigste Rundfunk-Programmzeitung und das billigste Versicherungsblatt Ostdeutschlands) bescheinigte den Programmmachern und der Post als Betreiber der Sendeanlagen, auf einem „Thron der Unnahbarkeit“ zu sitzen:
„Wachsende Unzufriedenheit der deutschen Hörer! Wieder hat eine deutsche Rundfunkzeitung einen Kampfaufruf gegen die Sonderstellung der Rundfunkgesellschaften erlassen und fordert zum Zusammenschluß aller Hörer auf, um die verantwortlichen Stellen aufmerksam zu machen, dass sie sich den Forderungen der Hörer nun lange genug verschlossen haben. […] Wenn die Hörer monatlich 2,– RM. Gebühr bezahlen, dann dürfen sie keinesfalls wie Bettler behandelt werden, indem man ihnen die Türen der Funkpaläste vor der Nase zuschlägt, vielleicht noch mit dem Bemerken: ‚Was willst Du, Hörer? Du darfst doch hören!‘“[12]Mit Kriegsbeginn 1939 führte das NS-Regime zahlreiche neue Gesetze und Verbote ein. Eines davon war die Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939; sie bedrohte das Hören ausländischer Rundfunksender mit hohen Strafen. Hörer satirischer Beiträge oder Musiksendungen wie Jazz und Swing kamen oft mit einer Verwarnung durch die Gestapo davon, mussten aber auch mit dem Einzug des Rundfunkgerätes oder einer Gefängnisstrafe rechnen. Verbreitung von abgehörten Nachrichten der Feindsender konnte mit Zuchthausstrafen oder sogar mit dem Tode bestraft werden. Der Wehrkraftzersetzungs-Paragraph wurde im Laufe des Krieges von Gerichten immer weiter ausgelegt.
Rundfunkgenehmigung in der Bundesrepublik Deutschland
Bearbeiten Ton-Rundfunkgenehmigung von 1958 gemäß „Bestimmungen über den Rundfunk“, 1931 (Vorderseite) Wichtige Vorschriften für den Ton-Rundfunkteilnehmer (Rückseite)In der Bundesrepublik Deutschland wurden Ton-Rundfunkgenehmigungen auch nach Kriegsende und in den 1950er sowie 1960er Jahren weiterhin auf Grundlage der Bestimmungen über den Rundfunk vom 27. November 1931 (Amtsblatt des Reichspostministeriums Seite 509/1931 und Seite 141/1940) erteilt. Sie wurden von der Deutschen Bundespost (DBP) für monatlich 2 DM ausgestellt, mit einer Belehrung über die Wichtige[n] Vorschriften für den Ton-Rundfunkteilnehmer:
1. Als Ton-Rundfunkempfänger gelten alle Einrichtungen zum Empfang von Ton-Rundfunksendungen durch Funk oder über Draht (z. B. Ton-Rundfunkempfangsgeräte, Anschlüsse von Lautsprechern, Kopfhörern oder Verstärkern an Ton-Rundfunkempfänger oder an den Drahtfunk). 2. Diese Genehmigung berechtigt ihren Inhaber, einen Ton-Rundfunkempfänger zu betreiben, und zwar an einer beliebigen Stelle. Lediglich in seinem Privathaushalt auf dem umseitig angegebenen Grundstück darf er mehrere Empfänger gleichzeitig betreiben. 3. Für seine eigene Wohnungsgemeinschaft darf der Genehmigungsinhaber beliebig viele Lautsprecher oder Kopfhörer (Hörstellen) an seinen Empfänger anschließen. Für andere darf er dagegen höchstens 10 Hörstellen anschließen, und zwar müssen sich diese auf demselben Grundstück befinden wie der Ton-Rundfunkempfänger selbst. Der Benutzer einer solchen Fremdhörstelle muss selbst auch eine Ton-Rundfunkgenehmigung haben. 4. Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstücke und Räume, in denen sich Ton-Rundfunkempfangseinrichtungen befinden, jederzeit zu gestatten. 5. Die Ton-Rundfunkgebühr ist am Ersten jedes Monats fällig, sie wird monatlich vom Postzusteller eingezogen oder auf Antrag vom Postscheckkonto abgebucht. Die Ton-Rundfunkgebühren sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob die Ton-Rundfunkempfänger oder Hörstellen benutzt werden oder nicht. Vor der Aushändigung der Ton-Rundfunkgenehmigung ist die erstmals fällige Gebühr zu entrichten. 6. Diese Genehmigung erlischt beim Verzicht (Abmeldung) des Ton-Rundfunkteilnehmers oder beim Widerruf durch das Postamt. Verzicht nur zum Monatsende, und zwar schriftlich bis spätestens 16. des Monats! Widerruf durch das Postamt bei Verstößen gegen die Rundfunkvorschriften oder bei sonstigem Missbrauch, vor allem bei Nichtzahlung der Gebühren. 7. Beim Erlöschen dieser Genehmigung [sind] Ton-Rundfunkempfänger und Hörstellen sogleich außer Betrieb [zu] setzen, d. h. alle Verbindungen des Empfängers mit Antennen, Erdleitungen und Stromquellen ab[zu]trennen! Auf Verlangen des Postamts sind Antennen und Leitungen zu Hörstellen binnen einer Woche zu entfernen. 8. Diese Genehmigung sorgfältig aufbewahren und zusammen mit der Bescheinigung über die Zahlung der fälligen Gebühren stets bei den benutzten Empfängern oder Hörstellen bereithalten! Genehmigung und Empfangsbescheinigung auf Verlangen den Beauftragten der Deutschen Bundespost vorzeigen! Nach Erlöschen (s. 6) an das Postamt zurückgeben! 9. Nähere Auskunft erteilt die Rundfunkstelle des Postamts.Zusätzlich zum Ton-Rundfunk konnte eine Fernseh-Rundfunkgenehmigung für 5 DM monatlich beantragt werden.
Bei Widersprüchen zu dem Verwaltungsakt der Gebühreneinzugs war die Oberpostdirektion zuständig, und danach gab es die Möglichkeit einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Rundfunkermittler der Sendeanstalten hatten die Überprüfung auf Einhaltung der Betriebsbedingungen für die Rundfunkempfangsgeräte zur Aufgabe und waren in den Landesgesetzen festgelegt. Neben der Hörer-Werbung war der Ermittler vor allem mit der Ermittlung sogenannter Schwarzhörer beauftragt. Zu ihren Aufgaben gehörten Kontrollen in Haushalten und sonstige Ermittlungen zur Auffindung von Schwarzhörern, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der bei den Postbehörden befindlichen Unterlagen. Nach Feststellung eines Schwarzhörers hatte der Ermittler diesen möglichst auch zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Rundfunkgenehmigung und gegebenenfalls zur Gebührennachzahlung für die Zeit, in der das Rundfunkgerät ohne Genehmigung benutzt wurde, zu veranlassen. Der Ermittler erhielt für seine Tätigkeit Ende der 1950er Jahre eine Provision von 4 Deutsche Mark (DM) für jeden Antrag auf Erteilung einer Rundfunkgenehmigung und 20 Prozent des Betrages, der sich aus einer Gebührennachzahlung des neuzugeführten Hörers ergab.
Rundfunkgebühr in der DDR
BearbeitenIn der DDR galten gemäß Rundfunk-Anordnung vom 28. Februar 1986 folgende Sätze (pro Monat):
| Hörfunk | 2 Mark |
| Hörfunk sowie I. Fernsehprogramm | 8 Mark |
| Hörfunk sowie I. und II. Fernsehprogramm | 10 Mark |
Für ein Autoradio waren weitere 0,50 Mark zu entrichten. Zusätzlich war eine „Kulturabgabe“ von 0,05 Mark je gewähltem Satz zu zahlen. Zuständig für den Gebühreneinzug war der Postzeitungsvertrieb. Es konnten dann je Haushalt beliebig viele der entsprechenden Geräte betrieben werden, auch auf Reisen und auf dem Wochenendgrundstück. Lehrlinge, Schüler, Studenten brauchten keine Gebühren zu zahlen, wenn ihre Einkünfte die Leistungen der Sozialfürsorge nicht überschritten. Bestimmten Bürgern (Alters- und Invalidenrentner) konnten auf Antrag die Gebühren erlassen werden.
Rundfunkgebühren bis 2012
BearbeitenGrundsätzlich war jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielt, zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet. Auf die Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts oder die Empfangsmöglichkeit bestimmter Sender kam es dabei ausdrücklich nicht an. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte man jedoch von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden (Art. 4 des Staatsvertrags).[13] Originalverpackt zum Kauf angebotene Geräte waren ebenfalls nicht gebührenpflichtig.
Die bisherige Gebührenbefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (z. B. Internet-PC oder internetfähiges Mobiltelefon) endete am 31. Dezember 2006. Diese seit 2007 bestehende Zahlungspflicht auch ohne Nutzung der Programme und auch für anderweitig genutzte und beruflich unverzichtbare Geräte war trotz weitgehender Gebührenbefreiung dieser Geräte ein Schwerpunkt der Kritik am System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung. War es zunächst noch umstritten, so hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs zu entrichten sind.[14]
| Entwicklungder Monatsgebühr | 1953 | 1970 | 1974 | 1979 | 1983 | 1988 | 1990 | 1992 | 1997 | 2001 | (2002) | 2005 | 2009 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grundgebühr | 2,00 DM | 2,50 DM | 3,00 DM | 3,80 DM | 5,05 DM | 5,16 DM | 6,00 DM | 8,25 DM | 9,45 DM | 10,40 DM | (5,32 €) | 5,52 € | 5,76 € |
| Fernsehgebühr | 5,00 DM | 6,00 DM | 7,50 DM | 9,20 DM | 11,20 DM | 11,44 DM | 13,00 DM | 15,55 DM | 18,80 DM | 21,18 DM | (10,83 €) | 11,51 € | 12,22 € |
| Gesamtgebühr | 7,00 DM | 8,50 DM | 10,50 DM | 13,00 DM | 16,25 DM | 16,60 DM | 19,00 DM | 23,80 DM | 28,25 DM | 31,58 DM | (16,15 €) | 17,03 € | 17,98 € |
| Gesamtgebühr inflationsbereinigt | €22,25 | €18,71 | €18,20 | €18,41 | €18,91 | €18,24 | €19,80 | €22,78 | €23,97 | €25,53 | (€25,20) | €25,47 | €25,14 |
Rundfunkgebühren wurden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben, für Privathaushalte bestand jedoch eine weitgehende Zweitgerätebefreiung. Die monatliche Rundfunkgebühr für das Bereithalten von Rundfunkgeräten regelte sich wie folgt (Stand: 1. Januar 2009):[15]
Für Rundfunk-Radiogeräte oder neuartiges Rundfunkgerät (z. B. internetfähiger PC) oder Rundfunk-Radiogerät und neuartiges Rundfunkgerät, wurde die monatliche Grundgebühr von 5,76 Euro erhoben.
Für ein Rundfunkfernsehgerät (siehe ggf. Zweitgeräteregelung)[16] oder Fernsehgerät und Radio oder Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät oder Fernsehgerät, neuartiges Rundfunkgerät und Radio, betrug die monatliche Rundfunkgebühr 17,98 Euro, die sich aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr in Höhe von 12,22 Euro zusammensetzte.
Im gewerblichen Bereich, in dem für herkömmliche Empfangsgeräte keine Zweitgerätebefreiung galt, war für jedes Radiogerät jeweils eine Grundgebühr (5,76 Euro) und für jedes Fernsehgerät eine Fernsehgebühr (12,22 Euro) zu bezahlen. Waren mehr Fernsehgeräte als Radiogeräte angemeldet, so musste für die überzähligen Fernsehgeräte ebenfalls eine Grundgebühr entrichtet werden (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Ab 2007 waren auch im gewerblichen (genauer: im nicht ausschließlich privaten) Bereich Geräte, die Rundfunk ausschließlich über das Internet empfangen können, von den Gebühren befreit, wenn auf dem Grundstück schon für andere Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahlt wurde.
Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag
BearbeitenDa sich mit den Jahrzehnten die ursprünglichen Rahmenbedingungen geändert hatten (siehe dazu auch Artikel Öffentlich-rechtlicher Rundfunk), gab es verschiedene Vorschläge zur Anpassung der Rundfunkfinanzierung.
Bekannte und von Interessengruppen vorgestellte Modelle waren haushaltsbezogen eine Rundfunkabgabe (jeder Haushalt ist gebührenpflichtig) und eine Pauschale (wie eine Kopfsteuer; jeder Erwachsene mit eigenem Einkommen ist gebührenpflichtig). Beiden ist der Verzicht auf die Feststellung vorgehaltener Rundfunkgeräte gemeinsam, was die Verwaltung vereinfacht. Jedoch wurden dadurch auch Personen zahlungspflichtig, die bisher auf Fernsehempfang oder Rundfunk insgesamt verzichteten.
Im Mai 2010 veröffentlichte Paul Kirchhof, der zuvor als Verfassungsrichter an mehreren Rundfunkurteilen mitgewirkt hatte, im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er befand, dass die bisherige Geräteabgabe infolge der technischen Entwicklung auf dem Weg in die Verfassungswidrigkeit sei. Eine Finanzierung aus Steuermitteln wegen der geforderten „Staatsferne“ verwerfend, schlug er als einzigen Ausweg eine Änderung in eine Haushaltsabgabe vor.[17] Am 9. Juni 2010 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, dieses Abgabenmodell ab 2013 einzuführen. Abgabenpflichtig sind auch kommerzielle Betriebe.
Die Rundfunkgebühr war früher Gegenleistung für eine hoheitliche Genehmigung. Da die Abgabe nach dem neuen Modell nicht mehr von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunks abhängt, wurde sie bei der Gelegenheit in Beitrag umbenannt.
Rundfunkbeitrag seit 2013
BearbeitenMit Wirkung vom 1. Januar 2013 trat in Deutschland der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) an die Stelle des bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrags.[18] Damit ersetzt ein Rundfunkbeitrag die früheren Rundfunkgebühren – im Unterschied zu einer Gebühr ist ein Beitrag grundsätzlich nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung gebunden, sondern ist allein für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme zu zahlen. Im Unterschied zu einer Steuer kann die Höhe des Rundfunkbeitrags (wie zuvor schon der Rundfunkgebühr) nicht frei vom Gesetzgeber festgesetzt werden. Das Verfahren zur Festsetzung wurde unter maßgeblichem Einfluss der Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere: 8. Rundfunk-Urteil) entwickelt.[19]
Von 39 Euro, die Haushalte in Deutschland durchschnittlich monatlich für Medien (ohne Bücher) ausgaben, entfielen 42 Prozent auf den Rundfunkbeitrag.[20]
Entwicklung ab 2019
BearbeitenIndex-Modell, Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
BearbeitenEnde Mai 2019 kam die Umstellung des Rundfunkbeitrags auf ein „Index-Modell“ ins Gespräch, wonach als Basiswert für die künftige Berechnung des Rundfunkbeitrags in Anlehnung an die Entwicklung der Inflation 18,35 Euro angestrebt seien. Unter Umständen hätte dies zu unvorhersehbaren Steigerungen geführt.[21][22] Bei einem Treffen der Ministerpräsidenten am 6. Juni 2019 konnte ein entsprechender Konsens nicht erzielt werden.[23] Kritik am Indexmodell kam u. a. vom KEF-Vorsitzenden Heinz Fischer-Heidlberger: „Zu glauben, man könne Beitragsstabilität durch eine Indexierung erreichen, das geht nicht“. Der Finanzbedarf der Sender und ein Indexverfahren passten nicht zusammen. Entweder sei der Index zu hoch im Verhältnis zum Bedarf der Sender oder umgekehrt. Im letzteren Fall wären die öffentlich-rechtlichen Anstalten unterfinanziert. Befürchtet werde zudem, dass sich dieses Modell auf ein Schrumpfen der Anstalten hinausläuft, weil die Teuerungsraten und Tarifabschlüsse bei den Sendern schon seit Langem über dem Verbraucherpreisindex lägen.[24][22] Fraglich sei auch, inwieweit verfassungs- und europarechtliche Fragen zu beantworten sind.[25][26]
Der der KEF zur Prüfung vorgelegte ungedeckte Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Sender für die Jahre 2021 bis 2024 betrage insgesamt drei Mrd. Euro. Die ARD wolle 1,84 Mrd. Euro zusätzlich, das ZDF 1,06 Mrd. Euro und das Deutschlandradio 104 Mio. Euro. Derzeit nähmen die Sender rund 8 Mrd. Euro pro Jahr an Rundfunkbeiträgen ein.[27][28] Die Kommission habe eine Finanzlücke von gut 1,5 Milliarden Euro ausgemacht, aber dennoch Sparmaßnahmen gefordert.[29]
Folgen der COVID-19-Pandemie
BearbeitenAm 15. Mai 2020 wurde über einen Entscheid der neun ARD-Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios berichtet. Dieser beinhalte, dass es beim Rundfunkbeitrag einen „Corona-Rabatt“ für Unternehmen geben soll. Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls könnten eine Freistellung beantragen, wenn eine Betriebsstätte aufgrund einer behördlichen Anordnung mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war. Bisher habe eine dreimonatige Schließzeit nur für Saisonbetriebe wie Eisdielen oder Pensionen als Grund gegolten, sich befreien zu lassen, und dies auch nur, wenn zuvor ein Antrag gestellt wurde. Nun sei auch eine rückwirkende Befreiung möglich. Haushalte, die aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten, hätten die Möglichkeit, mit dem Beitragsservice Zahlungserleichterungen in Form einer Ratenzahlung oder Stundung zu vereinbaren.[30]
Am 18. Mai 2020 wurden genauere Modalitäten zum Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten während der Corona-Krise bekannt. Danach können sie, wenn sie mindestens drei Monate schließen mussten, ihre Rundfunkbeiträge rückwirkend zurückbekommen. Voraussetzung für eine Freistellung ist jedoch, dass es eine behördliche Anordnung der Schließung gab, diese mindestens drei zusammenhängende, volle Kalendermonate dauerte und der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt werden musste. Bei Außerhausverkauf von Speisen und Getränken oder bei einer reduziert geöffneten Verkaufsfläche gelte die Freistellung nicht. Ein Antrag könne auch erst gestellt werden, wenn die Schließung beendet ist.[31][32] Am 26. November 2020, also während des Teil-Lockdowns, wurde über weitere Zugeständnisse an Betriebsstätteninhaber während der Corona-Krise berichtet. Bisher konnten sich Unternehmen und Institutionen, auch solche die im Gemeinwohl tätig sind und mindestens drei Monate zwangsweise geschlossen waren, vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. ARD, ZDF und Deutschlandradio hätten sich darauf geeinigt, dass dies nun auch in erweiterter Form möglich ist. Anders als bislang müsse der Schließungszeitraum nicht mehr aus drei vollen, zusammenhängenden Kalendermonaten bestehen, sondern könnten Unternehmen sämtliche Tage, an denen eine Betriebsstätte geschlossen war, zusammenrechnen.[33][34]
Geschäftsbericht für das Jahr 2019
BearbeitenDie Gesamterträge stiegen 2019 um etwa 60 Mio. Euro auf 8,0681 Mrd. Euro. Hauptursache war der Meldedatenabgleich aus dem Jahr 2018. Auf diesem Weg wurden etwa 500.000 neue Beitragszahler aufgespürt. Die Zahl der angemeldeten Wohnungen betrug Ende 2019 rund 39,9 Millionen, die der Betriebsstätten stieg um 1,7 Prozent auf 3.956.095. Bis Ende 2019 stieg die Anzahl der Personen, die von der (verfassungswidrigen) Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen zu befreien waren, auf rund 131.000. In etwa gleich blieben mit 174,6 Mio. Euro die Kosten des Beitragsservice selbst, was 2,16 Prozent der Gesamterträge ausmachte.
Bei der Vorstellung des Geschäftsberichts hieß es, dass die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) zu prüfen habe, ob bei signifikanten Ertragsrückgängen durch die Corona-Pandemie der Programmauftrag noch erfüllt werden kann. Anderenfalls müsse sie der Politik höhere Beiträge vorschlagen. Sollten die Parlamente den erhöhten Beitrag erst spät genehmigen – hier wurde auf Sachsen-Anhalt hingewiesen – müsste er eventuell sogar rückwirkend erhoben werden.[35][36]
Konflikt mit Sachsen-Anhalt um die Erhöhung des Rundfunkbeitrags
BearbeitenIm Juni 2020 unterzeichneten die Ministerpräsidenten aller 16 Bundesländer den Ersten Medienänderungsstaatsvertrag zur Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, der eine Erhöhung von 17,50 Euro auf 18,36 Euro pro Monat ab 1. Januar 2021 vorsah.[37]
Widerstand in Sachsen-Anhalt verhinderte aber ein Inkrafttreten des Vertrages. Die CDU-Fraktion in Sachsen-Anhalt wollte einer Erhöhung trotz des auf sie ausgeübten Drucks nicht zustimmen. In einer Anhörung des Medienausschusses am 13. November 2020, in der sich vier Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks äußerten, darunter ARD-Chef Tom Buhrow, hätten deren Argumente nicht überzeugt.[38]
Die Haltung der CDU in Sachsen-Anhalt wurde am 4. Dezember 2020 von Landesparteichef Holger Stahlknecht auch mit dem Bild Ostdeutschlands im öffentlich-rechtlichen Rundfunk begründet. Die Sender hätten die tiefen Umbrüche im Leben vieler Menschen zu wenig abgebildet: „Die Öffentlich-Rechtlichen berichten gelegentlich nicht auf Augenhöhe, sondern mit dem erhobenen Zeigefinger der Moralisierung […]. Es geht nicht um die Beschneidung von Pressefreiheit. Es muss aber möglich sein, die Strukturen derjenigen auf den Prüfstand zu stellen, die vom Geld der Beitragszahler leben.“ Die CDU in Sachsen-Anhalt lehne den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht ab, halte ihn aber für zu groß und zu teuer.[39] Noch am selben Tag entließ Ministerpräsident Reiner Haseloff Stahlknecht als Innenminister. Das Vertrauensverhältnis sei wegen eines nicht abgesprochenen Interviews von Stahlknecht zum Koalitionsstreit um den Rundfunkbeitrag und der Ankündigung einer CDU-Minderheitsregierung „schwer gestört“.[40]
Am 8. Dezember 2020 zog Haseloff die Regierungsvorlage zur Beitragserhöhung zurück, womit es nicht zur Beitragserhöhung zum 1. Januar 2021 kam. Damit verhinderte er eine Abstimmung im Magdeburger Landtag, bei der die Stimmen der AfD entscheidenden Einfluss gehabt hätten.[41] Die Sender kündigten daraufhin an, das Bundesverfassungsgericht anrufen zu wollen.[42] Am Tag darauf gab es Begründungen dafür. Der ARD-Vorsitzende Tom Buhrow sagte zur Entscheidung in Sachsen-Anhalt, dass weder Sachargumente noch die Empfehlung der KEF eine Rolle gespielt hätten. Ohne die ausreichende, unabhängig ermittelte Finanzierung werde das Programm, das in allen Regionen verwurzelt sei, darunter leiden.
Der ZDF-Intendant Thomas Bellut beklagte, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk offenbar zum Spielball der Politik in einem Bundesland wurde. Genau das solle das staatsfern organisierte KEF-Verfahren verhindern, um die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern. Sollte der neue Staatsvertrag nicht zum 1. Januar 2021 umgesetzt werden, habe dies erhebliche Auswirkungen. Allein dem ZDF würden jährlich rund 150 Millionen Euro fehlen. Darüber hinaus würde dies die mittelständisch geprägte deutsche Produktionswirtschaft und die Kreativen treffen. Das ZDF könnte seine Wirkung als größter Auftraggeber auf diesem Markt nicht mehr wie bisher entfalten, wodurch die ohnehin von der Pandemie gebeutelte Branche massiv und nachhaltig getroffen würde.[43]
Eilrechtsschutzanträge beim Bundesverfassungsgericht
BearbeitenMit Beschluss vom 22. Dezember 2020 lehnte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Anträge von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, die im Wege des begehrten Eilrechtsschutzes gestellt worden waren. Über die von ihnen erhobenen Verfassungsbeschwerden war damit noch nicht entschieden. Diese seien weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Abgelehnt wurden sowohl eine einstweilige Inkraftsetzung der Beitragserhöhung als auch die Außerkraftsetzung der Verfallsklausel in Artikel 2 Absatz 2 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages, wonach der Vertrag gegenstandslos wurde, sofern er nicht bis zum 31. Dezember 2020 von allen Ländern ratifiziert werde. Die Beschwerdeführer hätten nicht näher dargelegt, dass eine Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen führen würde.[44]
ZDF-Intendant Thomas Bellut hielt sich bislang mit einer Bewertung der Entscheidung zurück. Der Vorsitzende der ARD, Tom Buhrow, kündigte hingegen Auswirkungen auf das Programm an: Ein Ausbleiben der Beitragsanpassung werde gravierende Maßnahmen erfordern, die man im Programm sehen und hören werde.[45] Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages Hans-Günter Henneke, zugleich ZDF-Fernsehratsmitglied, riet demgegenüber dazu, den Zuschauern und Hörern auch in Ansehung der Eilentscheidung ein hochwertiges Programm ab 1. Januar 2021 zu bieten. Das Programmangebot müsse jetzt in eigener Vorleistung realisiert werden.[46]
Als Folge des nicht erhöhten Rundfunkbeitrags zog das Deutschlandradio erste Konsequenzen. Der Sender habe von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht laufender Tarifverträge von Mitarbeitern in Voll- und Teilzeit Gebrauch gemacht, die eine Laufzeit bis Ende März 2022 gehabt und eine Anhebung der Vergütungen um 2,25 Prozent vorgesehen hätten. Darüber hinaus habe das Deutschlandradio beschlossen, den Ausbau des DAB+ Sendernetzes (vgl. Digitalradio und Digital Audio Broadcasting in Deutschland) vorerst nicht weiter zu verfolgen. Frank Überall, Bundesvorsitzender des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV), kritisierte, dass der Entschluss zu weiteren drastischen Einschnitten führen könnte, die sich negativ auf das Programmangebot und die Beschäftigten auswirken würden.[47] Das rbb Fernsehen kündigte an, sein Magazin zibb zum Jahreswechsel 2021/2022 einzustellen; Mitarbeiter demonstrierten am 1. Mai 2021 gegen die bevorstehende Kündigung von 75 freien Kollegen.[48]
Am 20. Juli 2021 erließ der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Beschluss, dass der Rundfunkbeitrag mit Wirkung zum 20. Juli 2021 (nicht rückwirkend auf den 1. Januar 2021) bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf monatlich 18,36 Euro steigen kann. Die Blockade des Landes Sachsen-Anhalt wurde als Verletzung der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ergebenden Rundfunkfreiheit gewertet. Allerdings wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass etwaige Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten und die Zumutbarkeit von Beitragserhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger in den Blick zu nehmen sein werden.[49] Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff erkenne in der Entscheidung ein Demokratieproblem. Es müsse möglich sein, dass die Abgeordneten eines frei gewählten Parlaments nach ihrem Gewissen abstimmen.[50]
Geplante Beitragserhöhung auf 18,94 Euro ab 1. Januar 2025
BearbeitenAm 19. November 2024 wurde berichtet, dass ARD und ZDF das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Mal angerufen und die Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend gemacht haben. Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 sollte der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro auf monatlich 18,94 Euro steigen. Außer Strukturreformen, die die Ministerpräsidenten der Länder Ende Oktober 2024 beschlossen, sei die Klärung der Finanzierungsfrage auf Dezember 2024 vertagt worden. Die Beitragserhöhung sei deshalb schon zeitlich nicht mehr möglich. Es hätten auch einige Ministerpräsidenten angekündigt, der Erhöhung nicht zuzustimmen.[51][52]
In der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin, die am 12. Dezember 2024 stattfand, wurde entschieden, dass der Rundfunkbeitrag vorerst bei 18,36 Euro monatlich bleibt, also nicht auf 18,94 Euro steigt. Dies soll für die folgenden Jahre 2025 und 2026 gelten. Darüber hinaus seien Änderungen im Festsetzungsmodell beschlossen worden. Am Rundfunkbeitrag als solchem solle jedoch festgehalten werden. Verändern solle sich die Form, wie von Zeit zu Zeit die Beitragshöhe angepasst wird. Künftig solle es auch eine Interventionsmöglichkeit der Länder geben, wenn der Rundfunkbeitrag nur geringfügig steigen soll. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) soll nach dem Willen der Länderchefs nun eine neue Beitragsempfehlung für die Jahre 2027 bis 2030 erarbeiten. Laut einer von den Ministerpräsidenten der Länder Bayern und Sachsen-Anhalt hinzugefügten Protokollnotiz wollen sie den Staatsvertragsentwurf zur Finanzierung des Rundfunkbeitrags erst dann unterzeichnen und ihren Landtagen zur Anhörung zuleiten, wenn ARD und ZDF die Verfassungsbeschwerde zurücknehmen. Sie seien jedoch nicht die einzigen Länderchefs gewesen, die die erneute Beitragserhöhung nicht mehr mittragen wollten.[53]
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