FBS-Tabellen Zu Stufenverträgen - Ibr-online
Ausgangsproblematik bei bergangsfllen
Gem 57 ist die HOAI 2013 nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Umgekehrt ausgedrckt ist das Preiskontrollrecht der HOAI 2013 auf alle Grundleistungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten am 17.07.2013 vertraglich vereinbart wurden.1 Erstmals durch die HOAI 2013 wurde die Frage aufgeworfen, wie das Preiskontrollrecht der HOAI 2013 auf Grundleistungen anzuwenden ist, die nach den bis dahin geltenden Leistungsbildern der HOAI 2009 oder der HOAI 1996 (zwischen diesen beiden Fassungen haben sich die Leistungsbilder inhaltlich nicht wesentlich gendert) vereinbart wurden. Zwar fand sich eine 57 vergleichbare bergangsregelung bereits in 55 HOAI 2009. Da die Leistungsbilder der HOAI 1996 und der HOAI 2009 jedoch im Wesentlichen gleich geblieben sind, waren bergangsflle jedenfalls hinsichtlich der Anwendung der Honorartafeln unproblematisch zu handhaben. Denn die Tafeln wurden linear um 10 % angehoben, die von dem dort geregelten Honorar abgegoltenen Leistungen stimmten berein.
Mit der 7. Novelle und damit der HOAI 2013 wurden demgegenber die Leistungsbilder inhaltlich erheblich gendert. Neue Grundleistungen wurden hinzugefgt, alte gestrichen, umformuliert oder in eine andere Leistungsphase verschoben. Eine unmittelbare Anwendung des neuen Preiskontrollrechts auf alte Leistungen und das hierfr vereinbarte Honorar ist daher nicht mglich. Zu derartigen Anwendungsproblemen kommt es insbesondere bei Stufenvertrgen, die fr alle Stufen auf der Leistungsseite auf das alte Leistungsbild der HOAI 1996 oder 2009 und auf der Vergtungsseite auf die Honorierung nach diesen Vorschriften verweisen. Werden einzelne Stufen (meist einzelne oder mehrere Leistungsphasen) in diesen Fllen nach Inkrafttreten der HOAI 2013 am 17.07.2013 abgerufen, bleibt die Leistungsseite der vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Regelfall von dem neuen Preiskontrollrecht unberhrt. Nur in Ausnahmefllen wird die Parteivereinbarung so auszulegen sein, dass der Planer tatschlich auch das (ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannte) neue Leistungsbild erbringen soll.2 Zudem bleibt zunchst einmal im Regelfall auch die Vergtungsseite der vertraglichen Vereinbarung unberhrt, es sei denn, die Parteien htten die Vergtung ausnahmsweise nach der im Abruf- oder Leistungszeitpunkt geltenden HOAI vereinbart. Auf diese Honorarvereinbarung findet aber jedenfalls das neue Preiskontrollrecht der HOAI 2013 Anwendung. Im Regelfall muss daher zur Kontrolle, ob die Honorarvereinbarung die Mindeststze unter- oder die Hchststze berschreitet, eine Vergleichsberechnung durchgefhrt werden, in der die vereinbarten Grundleistungen das alten Leistungsbildes der HOAI 1996/2009 nach den Mindest- oder Hchststzen der HOAI 2013 bewertet und die vertragliche Honorarvereinbarung der abgerufenen Stufe an diesen Stzen gemessen wird.
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