FBS-Tabellen Zu Stufenverträgen - Ibr-online
Ausgangsproblematik bei �bergangsf�llen
Gem�� � 57 ist die HOAI 2013 nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Umgekehrt ausgedr�ckt ist das Preiskontrollrecht der HOAI 2013 auf alle Grundleistungen anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten am 17.07.2013 vertraglich vereinbart wurden.1 Erstmals durch die HOAI 2013 wurde die Frage aufgeworfen, wie das Preiskontrollrecht der HOAI 2013 auf Grundleistungen anzuwenden ist, die nach den bis dahin geltenden Leistungsbildern der HOAI 2009 oder der HOAI 1996 (zwischen diesen beiden Fassungen haben sich die Leistungsbilder inhaltlich nicht wesentlich ge�ndert) vereinbart wurden. Zwar fand sich eine � 57 vergleichbare �bergangsregelung bereits in � 55 HOAI 2009. Da die Leistungsbilder der HOAI 1996 und der HOAI 2009 jedoch im Wesentlichen gleich geblieben sind, waren �bergangsf�lle jedenfalls hinsichtlich der Anwendung der Honorartafeln unproblematisch zu handhaben. Denn die Tafeln wurden linear um 10 % angehoben, die von dem dort geregelten Honorar abgegoltenen Leistungen stimmten �berein.
Mit der 7. Novelle und damit der HOAI 2013 wurden demgegen�ber die Leistungsbilder inhaltlich erheblich ge�ndert. Neue Grundleistungen wurden hinzugef�gt, alte gestrichen, umformuliert oder in eine andere Leistungsphase verschoben. Eine unmittelbare Anwendung des neuen Preiskontrollrechts auf alte Leistungen und das hierf�r vereinbarte Honorar ist daher nicht m�glich. Zu derartigen Anwendungsproblemen kommt es insbesondere bei Stufenvertr�gen, die f�r alle Stufen auf der Leistungsseite auf das alte Leistungsbild der HOAI 1996 oder 2009 und auf der Verg�tungsseite auf die Honorierung nach diesen Vorschriften verweisen. Werden einzelne Stufen (meist einzelne oder mehrere Leistungsphasen) in diesen F�llen nach Inkrafttreten der HOAI 2013 am 17.07.2013 abgerufen, bleibt die Leistungsseite der vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Regelfall von dem neuen Preiskontrollrecht unber�hrt. Nur in Ausnahmef�llen wird die Parteivereinbarung so auszulegen sein, dass der Planer tats�chlich auch das (ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannte) neue Leistungsbild erbringen soll.2 Zudem bleibt zun�chst einmal im Regelfall auch die Verg�tungsseite der vertraglichen Vereinbarung unber�hrt, es sei denn, die Parteien h�tten die Verg�tung ausnahmsweise nach der im Abruf- oder Leistungszeitpunkt geltenden HOAI vereinbart. Auf diese Honorarvereinbarung findet aber jedenfalls das neue Preiskontrollrecht der HOAI 2013 Anwendung. Im Regelfall muss daher zur Kontrolle, ob die Honorarvereinbarung die Mindests�tze unter- oder die H�chsts�tze �berschreitet, eine Vergleichsberechnung durchgef�hrt werden, in der die vereinbarten Grundleistungen das alten Leistungsbildes der HOAI 1996/2009 nach den Mindest- oder H�chsts�tzen der HOAI 2013 bewertet und die vertragliche Honorarvereinbarung der abgerufenen Stufe an diesen S�tzen gemessen wird.
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