Gilt Schild 253 Für Womos über 3,5t ? - Wohnmobil Forum Seite 1

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macagi am 09 Mai 2013 07:19:48

Das da:--> LinkIch habe gerade eine eine langsame Verbindung und möchte mir nicht die StVO runterladen .....

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SteffenBerlin am 09 Mai 2013 07:41:27

Ja --> Link

klausevert am 09 Mai 2013 07:57:22

Ab und zu bin ich doch erschrocken.Ich empfehle in solchen Fällen, einfach mal wieder zur Fahrschule zu gehen, da ist sicher noch viel viel mehr Nichtwissen Selbstverständlich gelten die Verkehrsregeln und - schilder auch für Wohnmobile

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Klausimaus am 09 Mai 2013 08:09:52

Moin !Steht doch ganz klar im Text zu dem Zeichen:"Deutsch: Zeichen 253 – Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibuse" Klausimaus

macagi am 09 Mai 2013 08:18:51

So klar ist das nicht dass der Text unter dem Zeichen tatsächlich komplett der StVO entspricht. Außerdem gibt es ja bekanntlich beim Wohnmobilen immer ein bisschen Probleme mit der Zuordnung zur Fahrzeugklasse.

pepe53 am 09 Mai 2013 09:34:52

Oh,oh, das Zeichen ist ja nun eindeutig. Macagi, bei Wohnmobilen gibt es hinsichtlich der Stvo wohl keine Unklarheiten, auchg wenn es manche gern so hätten, oder ist dein WoMo ein Bus oder PKW?

Stefan-Claudia am 09 Mai 2013 10:12:22

Große Wohnmobile - kleine NutzfahrzeugeDie 3,5 -Tonnen Grenze, neue Vorschriften im Straßenverkehr :Wohnmobile bis 3,5 Tonnen dürfenaußerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h fahren (§ 3 StVO)auf Autobahnen schneller als 80 km/h fahren (§ 18 StVO)innerhalb geschlossener Ortschaften auf mehrspurigen Fahrbahnen den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 StVO)Folgende Verkehrszeichen gelten nun erst für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht)Lkw-Durchfahrtsverbot (Zeichen 253)Verkehrzeichen Verbot Durchfahrt für LKWFahren mit Mindestabstand (Zeichen 273)Verkehrszeichen Mindestabstand LKWLkw-Überholverbot (Zeichen 277)Verkehrszeichen Überholverbot LKWDes weiteren muss folgendes für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht) beachtet werden. Auf Landstraßen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zul. Gesamtgewicht von 7,5 t nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt.“ Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t (die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig.Grund für die Änderung ist, dass seit dem 01.04.2005 die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für Wohnmobile mit mehr als 3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (welche im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind)auf deutschen Autobahnen und Kraftfahrstraßen von bislang 80 km/h auf 100 km/h angehoben wurde.siehe auch hier : --> Link

Gast am 09 Mai 2013 10:16:32

Lasst doch einfach einmal die Wohnmobile weg !Dieses Schild gilt für Alle Fahrzeuge über 3,5 to egal ob Traktor oder Bus -> Ausnahmen werden unter dem Schild kenntlich gemacht -> zb. Busse !

scorpi1959 am 09 Mai 2013 13:00:16

das schild gilt für alle ausser große pkw und bus :!:

tobi02 am 09 Mai 2013 13:12:10

klausevert hat geschrieben:Ab und zu bin ich doch erschrocken.Ich empfehle in solchen Fällen, einfach mal wieder zur Fahrschule zu gehen,
Weil du rein zufällig Fahrlehrer bist? :lol:

klausevert am 09 Mai 2013 13:16:05

tobi02 hat geschrieben:Weil du rein zufällig Fahrlehrer bist? :lol:
Nee, hab nicht mal einen solchen im Familen- oder engeren Bekanntenkreis.Aber mir graust es oft, wenn ich quer durch Deutschland unterwegs bin, und manchem würden da ein paar Tipps sicher helfen. Die fahren ja nicht alle absichtlich so :D

tobi02 am 09 Mai 2013 13:20:52

Man darf so vieles nicht. Und so vieles ist in Deutschland so furchtbar kompliziert. :razz: Nimm mal mein Gespann.WOMO hat ZGG von 3495Kg und kann richtig schnell werden mit seiner 3l Maschine.Der Anhänger hat ein ZGG von 2000 kg und hat eine 100 km/h Zulassung. Das WOMO darf nach 100 Km/h-Regelung ein tatsächliches Gewicht von 1800 Kg ziehen. Darf ich auf der Autobahn nun 100 oder nur 80 fahren?? :lach: :lach: Siehste. So einfach ists es eben doch nicht immer.

klausevert am 09 Mai 2013 14:04:35

eigentlich sollte im Fahrzeugschein des Angängers stehen, welches (Leer)Gewicht das Zugfahrzeug haben muss. Je nachdem, ob mit oder ohne Schlingerkupplung kann das variieren

dieter2 am 09 Mai 2013 15:51:11

macagi hat geschrieben:Das da:--> LinkIch habe gerade eine eine langsame Verbindung und möchte mir nicht die StVO runterladen .....
Das Schild gild nicht speziel für Womos,sondern für Kraftfahrzeuge aller Art über 3,5 to.Leider ist Dein Womo auch ein Kraftfahrzeug :ja: Also immer schön beachten :wink: Dieter

tobi02 am 09 Mai 2013 16:35:12

klausevert hat geschrieben:eigentlich sollte im Fahrzeugschein des Angängers stehen, welches (Leer)Gewicht das Zugfahrzeug haben muss. Je nachdem, ob mit oder ohne Schlingerkupplung kann das variieren
ja schon. Aber ich bin über 3,5t incl. Anhänger :lach: Na komm. Butter bei die Fische.

dieter2 am 09 Mai 2013 17:21:33

klausevert hat geschrieben:eigentlich sollte im Fahrzeugschein des Angängers stehen, welches (Leer)Gewicht das Zugfahrzeug haben muss. Je nachdem, ob mit oder ohne Schlingerkupplung kann das variieren
Das nutz nichts.Es kommt doch immer auf die Ladung auf den Hänger an.Ich kann auch einen Hänger ziehen der ein zGG von 5 to hat wenn er leer ist und leer nur 2 to wiegt. Dieter

macagi am 09 Mai 2013 19:15:21

Gut, scheint so zu sein, dass das Schild für schwere Womos gilt, leider. Denn damit darf ich nicht in viele kleinere Ortschaften einfahren. Warum ich glaubte dass das nicht so sein könnte? Weil Womos wie PKWs Klasse M Fahrzeuge sind, Laster (wie auf dem Schild) aber Klasse N Fahrzeuge. Busse bin ich mir momentan nicht sicher. ich denke der originale Sinn des Schildes war, Lasterverkehr fernzuhalten, und jetzt werden eben auch Womos geblockt.

klausevert am 09 Mai 2013 19:24:10

da kommt die Führerscheinfrage ins Spiel, Tempo hat da nix mit zu tun, solange die Einzelgesamtmassen 3,5 to nicht überschreiten.

Dan-Hu am 09 Mai 2013 22:08:36

meier923 hat geschrieben:Lasst doch einfach einmal die Wohnmobile weg !Dieses Schild gilt für Alle Fahrzeuge über 3,5 to egal ob Traktor oder Bus -> Ausnahmen werden unter dem Schild kenntlich gemacht -> zb. Busse !
Das ist einfach nur falsch! Ausnahmen sind auch ohne Zusatzzeichen Pkw und KOM (Busse).Mit Zusatzzeichen werden in der Regel auch Erweiterungen kenntlich gemacht.So werden z.B. Pkw mit Anhänger oder Busse (die ja normal ausgenommen wären) mit ins Überholverbot gezogen.Man könnte aber natürlich unter dem Zeichen 252 auch ein "ausser Wohnmobile" hängen.Dann sind diese ausgenommen.

tonoba am 09 Mai 2013 23:31:57

Toller Trööt,ich fahre immer dahin wo die Karre noch durchpasst (vom Vorbesitzer von 3,5t auf 3,85t aufgelastet, war schon richtig so.....)Brauchte mich bis jetzt aber noch nicht "doof" stellen.Aber, wie immer: Wo kein Kläger da auch kein Richter.Also, rechts ist das Gaspedal.Oder, wer wurde schon einmal wg. der Geschwindigkeit "gestoppt"?Beim Wiegen gibt es da ja auch so einen Promilleanteil..........

giorgiobastanz am 13 Mai 2013 17:45:11

[quote="Stefan-Claudia"]Große Wohnmobile - kleine NutzfahrzeugeLkw-Durchfahrtsverbot (Zeichen 253)Verkehrzeichen Verbot Durchfahrt für LKWFahren mit Mindestabstand (Zeichen 273)Verkehrszeichen Mindestabstand LKWLkw-Überholverbot (Zeichen 277)Verkehrszeichen Überholverbot LKWDes weiteren muss folgendes für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht) beachtet werden. Hallo, Leute , schaut euch das hier noch einmal an , dann könnt ihr hoffenlich schon sofort den immer wieder auftretenden Denkfehler erkennen.Stefan hat zwar sehr nachdücklich aber vollkommen falsch zitiert.Er schreibt- Verbot für LKW und Überholverbot für LKW.-Diese Verkehrszeichen gibt es nicht.Wenn man die erst einmal so interpretiert, oder auch nur so liest ,ist man schon falsch gewickelt.Es sind beides Verkehrsszeichen, die -KRAFTFAHRZEUGEN über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse -....., etwas verbieten.Text ist doch klar.Also , wie hier und an anderer Stelle immer wieder richtig beschrieben wurde alle Kraftfahrzeuge sind alle Landfahrzeuge , mit 4 Rädern die sich durch eigene Kraft fortbewegen , ohne an Schienen gebunden zu sein.Dazu wurde noch die Frage gestellt , wie das mit Anhängern wäre ?Steht auch fest , da diese Zeichen sich auf das zulässige Gesamtgewicht beziehen, ist hier der Zug , also Zugfahrzeug und Anhänger zusammen gemeint.Ein Zugfahrzeug von 2 t zul. Gesamtmasse und ein Anhänger von 1,6 t dürfen da nicht durch bzw. dort nicht überholen.( Zeichen 253 und 277 § 41 STVO)Auch das Zeichen 273 ist falsch wiedergegeben, Verbot des Fahrens ohne einen MIndestabstand.Das gelt auch nicht nur für LKW , sondern zwar nicht für PKW und Busse , aber für WOMO und andere über 3,5 t zGsm. nicht den angegebenen Mindestabstand zu einem KFZ gleicher Art zu unterschreiten .Ihr seht also schon , wo der Fehler liegen könnte ?Wenn man nämlich leichtfertig das Sinnbild des LKW gleichsetzt mit der Anordnung -FÜR KRAFTFAHRZEUGE.-Ich hoffe , noch einmal für Klarheit gesorgt zu haben .Giovanni.

giorgiobastanz am 14 Mai 2013 07:18:01

Edit:Hallo, bitte im 2 .Absatz -mit 4 Rädern -streichen .Giovanni.

rjlehrbach am 14 Mai 2013 08:23:41

macagi hat geschrieben:Gut, scheint so zu sein, dass das Schild für schwere Womos gilt, leider. Denn damit darf ich nicht in viele kleinere Ortschaften einfahren. ich denke der originale Sinn des Schildes war, Lasterverkehr fernzuhalten, und jetzt werden eben auch Womos geblockt.
Hallo,wir reden jetzt ja nur von der Regelung in Deutschland, in anderen europäischen Ländern wird dies anders gehandhabt. Das gilt es teilweise für WoMo nicht.Ich halte es immer so (ein bischen Risiko muss ja auch sein):Wenn nur die LKW verboten sind und Busse fahren dürfen scheint es sich um eine Entlastungsregelung für den Ortsverkehr zu handeln. Ein Bus hat ja auch 20 t und mehr als 10 Meter also pass ich mit meinem Wohnmobilchen auch durch.Steht allerdings eine Gewichts, Längen- oder BUS und LKW Beschränkung bleib ich auch draussen.......und wenn ich dann mal erwischt werde auf "falschen Terrain" kann ich mich ja immer noch mit treuem Blick dumm stellen (und u.U. bezahlen :-) ):-) Ralf :-)

Gast am 14 Mai 2013 09:34:40

rjlehrbach hat geschrieben:. . . wir reden jetzt ja nur von der Regelung in Deutschland, in anderen europäischen Ländern wird dies anders gehandhabt. Das gilt es teilweise für WoMo nicht. :-) Ralf :-)
Ja, zum Glück denken nicht alle Bürokraten und Ordnungshüter auf der Welt so kleinkariert wie jene im Dland.

Hehny am 15 Mai 2013 11:56:28

Man könnte aber natürlich unter dem Zeichen 252 auch ein "ausser Wohnmobile" hängen.Dann sind diese ausgenommen.[/quote]Es gibt zwar die Fahrzeugart "Wohnmobile" in der StVZO als Sonder-Kfz. Diese sind aber nicht in der Liste der Verbotsschilder (201 - 292) erfaßt, sondern eindeutig nur per Zusatzschild Z 1048-17. Wird dieses nicht verwendet, gilt im Rechtsstreit bei enger Auslegung also je nach Gericht das Verbot der Einfahrt (weil über 3,5t) oder die Nichterfassung vom Verbot (also Erlaubnis, weil Personen...).Übrigens gibt es dasMan muß den Sinn bei Erstellung der StVo (1934) sehen. Diese und auch die Neufassung von 1970 unterschied mehrspurige Kfz nur nach Personen- und Lastenbeförderung. Und mit Schild 253 wollte man Lastwagen raushalten - meist aus Ortskernen; daher sind alle Personenwagen ausgenommen, nämlich PKW und Busse. Geht es um die Masse/ das Gewicht (z.B. aus Straßen- und Brückenbechaffenheiten), wird das Schild 262 verwendet.Wohnmobile als Fahrzeugart laut Zulassung gibt es ja erst nach 1970 als "Sonder-Kfz". Und Rechtsvorschriften werden bei Fehlen von Definitionen sinnverwandt angewandt. Daher entstehen auch sich widersprechende Urteile - selbst auf der Ebene der OLG! gleiche Problem zunehmend auf Autobahnparkplätzen! Wenn die Parkplätze nämlich alle mit den Zusatzschildern Z 1048-12 (Kfz über 3,5t außer PKW u Busse) oder Z 1048-10 (PKW) ausgezeichnet sind, dürfen Wohnmobile bis 3,5t nirgends parken. Und das hat der Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt!

Hehny am 15 Mai 2013 11:59:01

sorry, Absatzfehler!So ist es richtig:Man muß den Sinn bei Erstellung der StVo (1934) sehen. Diese und auch die Neufassung von 1970 unterschied mehrspurige Kfz nur nach Personen- und Lastenbeförderung. Und mit Schild 253 wollte man Lastwagen raushalten - meist aus Ortskernen; daher sind alle Personenwagen ausgenommen, nämlich PKW und Busse.Geht es um die Masse/ das Gewicht (z.B. aus Straßen- und Brückenbechaffenheiten), wird das Schild 262 verwendet.Wohnmobile als Fahrzeugart laut Zulassung gibt es ja erst nach 1970 als "Sonder-Kfz".Und Rechtsvorschriften werden bei Fehlen von Definitionen sinnverwandt angewandt. Daher entstehen auch sich widersprechende Urteile - selbst auf der Ebene der OLG!Es gibt zwar die Fahrzeugart "Wohnmobile" in der StVZO als Sonder-Kfz. Diese sind aber nicht in der Liste der Verbotsschilder (201 - 292) erfaßt, sondern eindeutig nur per Zusatzschild Z 1048-17. Wird dieses nicht verwendet, gilt im Rechtsstreit bei enger Auslegung also je nach Gericht das Verbot der Einfahrt (weil über 3,5t) oder die Nichterfassung vom Verbot (also Erlaubnis, weil Personen...).Übrigens gibt es das gleiche Problem zunehmend auf Autobahnparkplätzen! Wenn die Parkplätze nämlich alle mit den Zusatzschildern Z 1048-12 (Kfz über 3,5t außer PKW u Busse) oder Z 1048-10 (PKW) ausgezeichnet sind, dürfen Wohnmobile bis 3,5t nirgends parken. Und das hat der Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt!

Jagstcamp-Widdern am 15 Mai 2013 15:30:43

sonder - kfz gibts überhaupt nicht, es gibt nur "sonstige kfz" !klugscheissmodus aus...

giorgiobastanz am 18 Mai 2013 14:43:36

katze -bruno, das stimmt genau.Wenn man von der Entstehung des Zeichens 253 ausgeht , hat man kein Problem damit.Das Zeichen hieß früher tatsächlich -Verbot für LkW über 7,5 t zul.Gesamtgewicht.Das führte dazu das jede Menge Sonderfahrzeuge , auch Wohnmobile , Betonmischer und jedes als Sonderfahrzeug in der Zulassung titulierte Kraftfahrzeug an den Polizeibeamten vorbeifuhren , ohne dass die die Fahrer belangen konnten.Dann hat man mit Abstimmung der EU diese Regelung gefunden .Alle Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht , LKW und alle Sonderfahrzeuge , also auch Wohnmobile dürfen dort nicht fahren . Wobei , weil es sich um die Angabe des zul.Gesgew. handelt, auch der Zug (Wohnmobil mit Anhänger / LKW mit Anhänger )gemeint ist , denn das zul. Gesamtgew. meint das addierte Gewicht, Zugfahrzeug +Anhänger.Dieses Zeichen soll also das Befahren einer Strecke über eine gewisse Größe , bzw. Lautstärke oder Umweltbeeinflussung verhindern .Da PKW und Busse dort aber Anwohner oder z.B. Ausflugsgäste heranfahren , werden die ausgenommen .Die User müssen immer darauf achten niemals andere Begriffe als KFZ . an dieser Stelle zu verwenden , dann kann man das Zeichen richtig interpretiern .Da wurde schon viel Nonsens erzählt.Giovanni.

Randyandy01 am 18 Mai 2013 14:53:33

katze-bruno hat geschrieben:Sonder - kfz gibts überhaupt nicht, es gibt nur "sonstige kfz" !klugscheissmodus aus...
Gilt wohl auch für Fahrlehrer oder so siehe vorrangegangenen Post

giorgiobastanz am 18 Mai 2013 16:44:28

Randy , so genau , wie Erbsenzähler aus dem Forum nehmen die STVÄ das überhaupt nicht .Bei mir steht z.B. ausgeschrieben -Wohnmobil-. Bei dem vorigen -Sonderfahrzeug-.Wenn das nun alles war, was dich bewegte , dann danke ich dir für deine überwätigenden Bemühungen .Vielleicht kannst du es dir aber trotzdem merken.Giovanni.

giorgiobastanz am 26 Jan 2014 17:05:23

tobio . Du darfst dann auch mit dem Anhänger für den eigentlich 100km/h erlaubt wären , jedenfalls nach den Zulassungskriterien für 100 km/h , weil er aber eine größere Anhängelast darstellt , nur 80 km /h fahren .Wenn das alle Angaben waren , die du mitgeteilt hast .Giovanni.

giorgiobastanz am 26 Jan 2014 17:10:19

Mensch Meier , du bist voll daneben . Du bringst Fahrzeuge und Kraftfahrzeuge durcheinander .Giovann.

Alarion am 13 Jan 2016 14:15:26

Auch wenn der Thread etwas älter ist, wird mir immer schlecht, wie teilweise hier die Verkehrserzieher, ja sogar Fahrlehrer auf solche Fragen reagieren und dann noch falsche Antworten angeben.Das Verkehrszeichen 253 sagt lt. Gesetzgeber eindeutig aus.Verbot für GEWERBLICH genutzte Fahrzeuge ab 3,5 t.Hier soll der gewerbliche Schwerlastverkehr von den bestimmten Straßen ferngehalten werden. WOMOS, ja sogar privat z.b. für den privaten Umzug genutzte LKW dürfen diese Straße bis 7,49 tonnen nutzen.;-)

Jagstcamp-Widdern am 13 Jan 2016 15:29:24

253 sagt: verbot für alle Kfz > 3,5 t inkl. ihrer Anhänger, ausser pkw und Reisebusse! mit gewerblich hat das nix zu tun!früher gut - heute besser!hartmut

Hartensteiner am 13 Jan 2016 18:26:01

macagi, Ja.Allerdings ist dir kaum damit gedient , wenn du die Historie dieses Zeichens nicht kennst .Dieses Zeichen hieß mal bis Anfang der 90 er -- Verbot für Lastkraftwagen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht ---Das führte dazu , dass ein Betonmischer oder eine andere -selbstfahrende Arbeitsmaschine - über 7,5 t da durch fuhr . War doch kein LKW .Aber dieses Zeichen war gerade deshalb dort aufgestellt , in reinen Erholungsgebieten z.B , weil man dort keinenSchwerlastverkehr dulden wollte .Polizei und Gerichte waren machtlos .Deshalb die Änderung der Beschreibung dieses Zeichens :Nun heißt es :VERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE --- - ( lt. Definition - Landfahrzeuge die durch Motorenkraft angetrieben werden ohne an Bahngeleise gebunden zu sein ) - diese Definition findet man unter Begriffe zu § 1 STVO , wie oben schon beschrieben . Das muss so sein, sonst könnte jeder was anderes darunter verstehen .--ÜBER 3,5 T ZGW , Einschließlich IHRER ANHÄNGER; UND FÜR ZUGMASCHINEN.AUSGENOMMEN SIND PERSONENWAGEN UND KRAFTOMNIBUSSE.Hiermit ist die Sache nun sehr klar .Wohnmobile sind per Definition - Kraftfahrzeuge- , keine LKW und keine Pkw , sondern Sonderfahrzeuge die explizit aufgeführt sind, deshalb gehören sie im Rahmen der STVO , also auch der Verkehrszeichen zu den Kraftfahrzeugen . Man darf mit dem Wohnmobil unter 3,5 t zGw dort fahren , über 3,5 zGw nicht .Gefährlich würde die Durchfahrt nur wenn folgendes eintreten würde :Du hast ein Wohnmobil oder Kastenwagen von zGw 2,8t und hängst dahinter einen Anhänger von 900 kg zGw .Dann hättest du insgesamt 3,7 t zGw und damit dürftest du nicht dort durchfahren , denn das zGw darf nur 3,5 t betragen .( Es steht doch in den Erläuterungen :Verbot für Kfz über 3,5 t zGw einschließlich ihrer Anhänger .)In den Erläuterungen sind für diese Begrifflichkeiten 2 eng beschriebene Seiten gefüllt , die ich aber nicht übermitteln kann .Hartensteiner

Hartensteiner am 13 Jan 2016 18:30:14

Alarion , das stimmt nicht . Nirgens in der Erläuterung und im Text steht etwas von - gewerblich -.Nicht jeder kann sich seine STVO oder einzelne Vorstellungen dazu stricken , wie er will .Das trifft besonders zu , wenn es vor Gericht geht . Hartensteiner

dieter2 am 14 Jan 2016 00:35:11

Alarion hat geschrieben:Auch wenn der Thread etwas älter ist, wird mir immer schlecht, wie teilweise hier die Verkehrserzieher, ja sogar Fahrlehrer auf solche Fragen reagieren und dann noch falsche Antworten angeben.;-)
Und mir wird immer schlecht wenn Leute andere Leute beschuldigen und selber nichts wissen was Sache ist :|

Hartensteiner am 16 Jan 2016 17:33:10

Ich möchte noch einmal auf den Beitrag von - Alarion- zurück kommen .Nicht um recht zu haben , sondern weil die übrigen Leser einen Anspruch auf Richtigstellung haben .Noch einmal zu der Definition zu - Kraftfahrzeug- und speziell -LKW- . Bei dem Zeichen 277 und 253 steht nicht ein Wort von -Gewerblich - , denn da ist die -entgeltliche und geschäftsmäßige - Nutzung Voraussetzung . Das kann man doch nicht glauben , selbst wenn man auf Streit gebürstet ist , oder es nicht besser weiß.Zitat:(....) Der vorübergehende Ausfall des Motors beeinträchtigt nicht die Eigenschaft als Kraftfahrzeug (!).Nach dem systematischen Verzeichnis der Fahrzeug - und Aufbauarten werden Kraftfahrzeuge in sieben Gruppen unterteilt , und zwar in Krafträder , PKW , LKW ,KOM,ZUGMASCHINEN, SELBSTFAHRENDE ARBEITSMASCHINEN,und -Sonderkraftfahrzeuge-.(...) Zu den Sonderkraftfahrzeugen gehören u.a.(-------) Wohnmobile -.Evtl . ist da etwas falsch verstanden worden, Bei einem PKW oder LKW kommt es letztendlich nicht auf den Eintrag im Fahrzeugschein an , sondern auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeuges .Z.B . wenn in dem FZ Schein PKW steht, es über 3,5 t zGW hat , aber das Fahrzeug vorwiegend zur Güterbeförderung genutzt wird, ist es nach der STVO ein LKW , müsste also auf der Autobahn/ Landstraße 80Km/h fahren . Man kann also sehen , so einfach und nur mit dem Gesetzestext kommt man da nicht weiter .Mal in grauer Vorzeit eine Führerscheinausbildung absolviert zu haben , ist auch nicht zielführend.Hartensteiner.

DigiMik am 17 Jan 2016 04:32:41

Hartensteiner hat geschrieben:(...) Zu den Sonderkraftfahrzeugen gehören u.a.(-------) Wohnmobile -.
Ist das nicht überholt? In der StVZO wird kein Wort mehr über Sonderkraftfahrzeuge verloren. --> LinkGilt nicht die Zuordnung aus der Richtlinie EU 2007/46/EG?
Zitat:Klasse M1:Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile).
So stehts auch in der COC.Darauf aufbauend für D: --> Link
Zitat:zweckbestimmte Aufbauart zur M1 Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl. Wohnmobil
Auch nur so, um aktuell zu bleiben :-)
Hartensteiner hat geschrieben:Bei einem PKW oder LKW kommt es letztendlich nicht auf den Eintrag im Fahrzeugschein an , sondern auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeuges .Z.B . wenn in dem FZ Schein PKW steht, es über 3,5 t zGW hat , aber das Fahrzeug vorwiegend zur Güterbeförderung genutzt wird, ist es nach der STVO ein LKW
Richtig, siehe "Sprinterurteil" BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 – Az.: 1 ObOWi 219/03; nach VD 10/03, 272Das Urteil geht noch weiter, hier wurde der Sprinter (>3,5 T mit PKW-Zulassung) nachweislich noch nicht einmal für die Güterbeförderung eingesetzt, sondern es reichte aus, dass durch einfachen Ausbau der Sitzbänke die Möglichkeit bestanden hätte das Fahrzeug zur Güterbeförderung einzusetzen!Hier ging es um die Überschreitung der Geschwindigkeit von 80 km/h.Topic:Dem Alarion sei einfach empfohlen, den Text zu lesen. Bei den Zeichen 253 u.A. steht als Text:
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Wie hier gewerblich abgeleitet werden soll, erschließt sich mir nicht. Es ist von Kraftfahrzeugen die Rede, zu Prüfen ist allenfalls, ob ein schweres Kraftfahrzeug auch ein PKW für die erwähnte Ausnahme ist.Wohnmobil = KraftfahrzeugWohnmobil laut gegenwärtiger Rechtslage kein PKWDamit dürften eigentlich sämtliche Fragen bezüglich der Schilder mit LKW-Symbol geklärt sein, finde ich.LG vom Mikesch

Hartensteiner am 17 Jan 2016 16:55:51

Mikesch , diese Zeichen die hier besprochen werden , StVO §41 , Abs. 2 Anlage, Zeichen 253 und 277 sind doch in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt , deshalb muss auch für diese Verordnung aufgeführt sein , für welche Fahrzeuge /Kraftfahrzeuge diese gilt . Deshalb die 7 Gruppen .Wenn du dich daran erinnerst , bis vor einigen Jahren stand noch im Fahrzeugschein für Wohnmobile die Bezeichnung Sonderkraftfahrzeuge ,seit ein paar Jahren steht jetzt immer ( ? ) Wohnmobile Das Fragezeichen deshalb , weil einige STVÄ manchmal nicht ganz schnell sind.Mit dem Ausdruck : Gewerblich braucht man sich wohl nicht mehr befassen . Das hat er wohl auch eingesehen .Hartensteiner

Hartensteiner am 17 Jan 2016 17:01:23

Hier in der STVO geht es doch eindeutig um das Verhalten der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr. Die müssen doch wissen , wo und mit welchem Fahrzeug ,diese und jene Vorschriften zu beachten sind .Deshalb sollten die Definitionen und der Unterschied für alle VKT wichtig sein .Die STVO die mir vorliegt ist von Oktober 2015 , also neuester Stand.Hartensteiner

Gast am 17 Jan 2016 17:42:19

Hartensteiner hat geschrieben:Wenn du dich daran erinnerst , bis vor einigen Jahren stand noch im Fahrzeugschein für Wohnmobile die Bezeichnung Sonderkraftfahrzeuge ,seit ein paar Jahren steht jetzt immer ( ? ) Wohnmobile
Das ist schlichtweg falsch. Da stand und das gilt auch heute noch für bestimmte Fahrzeuge: "So. Kfz" und das heißt nichts anderes wie "sonstiges Kraftfahrzeug", die letzte und damit 8. Gruppe der Fahrzeugarten.Die Beschreibung der Fahrzeugarten gibt das Kraftfahrbundesamt heraus. --> Link Hierbei handelt es sich um das "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern".

Jagstcamp-Widdern am 18 Jan 2016 09:59:15

da muss ich jezz noch eine frage draufsetzen:gilt das schild dann auch für "sam`s", also selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die ja keine Kraftfahrzeuge sind?früher gut - heute besser!hartmut

Hartensteiner am 18 Jan 2016 17:04:32

Jagstcamp , klar , wenn sie Landfahrzeuge sind , mit Motor angetrieben werden , nicht an Bahngeleise gebunden sind , dann sind es Kraftfahrzeuge . ES sind keine LKW , aber Kfz sicher . Sie dürfen also bei den folgenden Zeichen über 3,5t zGw nicht fahren , unter 3,5 t doch .Für diese KFZ musste man die Schilder 253 und 277 doch umbenennen.Hartensteiner

Hartensteiner am 18 Jan 2016 17:09:27

Daniela , da diese Einträge vom STVA vorgenommen werden , würde ich dafür nicht die Hand ins Feuer legen .Bei meinem Dethleffs , Bauj. 2005 stand tatsächlich noch Sonderkraftfahrzeug .So wie ich es in einigen Foren gelesen habe , steht es jetzt noch manchmal eingetragen .Hartensteiner
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