Rechtsprechung EuGH, 12.11.2020 - C-734/19

  • Benutzer
  • Suche
  • Meistgenutzte Gesetze
  • Kurzübersicht
  • Ausführliche Übersicht
Siehe auch: Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie.
  • Alles
  • Gesetze
  • Rechtsprechung
  • Bundesgesetzblatt
  • Suchanfragen
  • Neue Einträge
  • Letzte Ereignisse
  • Textmarker

Rechtsprechung
EuGH, 12.11.2020 - C-734/19

Zitiervorschläge https://dejure.org/2020,35041 EuGH, 12.11.2020 - C-734/19 (https://dejure.org/2020,35041) EuGH, Entscheidung vom 12.11.2020 - C-734/19 (https://dejure.org/2020,35041) EuGH, Entscheidung vom 12. November 2020 - C-734/19 (https://dejure.org/2020,35041) Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,35041) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ITH Comercial Timisoara

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Aufgabe der ursprünglich geplanten Tätigkeit - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Immobilientätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Aufgabe der ursprünglich geplanten Tätigkeit - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Immobilientätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    ITH Comercial Timisoara

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 167, EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 184, EGRL 112/2006 Art 185Vorsteuerabzug, Investition, Missbrauch, Steuerhinterziehung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 168 ; EGRL 112/2006 Art 184 ; EGRL 112/2006 Art 185

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    ITH Comercial Timisoara

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

nach Datum nach Relevanz Sortierung nach Datum nach Relevanz Kontextvorschau beim Überfahren mit der Maus immer nur bei Klick auf auch für künftige Seiten Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.02.2018 - C-672/16

    Imofloresmira - Investimentos Imobiliários - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Abzugsrecht voraussetzt, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist und dass die fraglichen Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich hängt das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug allein davon ab, in welcher Eigenschaft eine Person zu diesem Zeitpunkt handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann einem Unternehmen, wenn die Steuerbehörde aufgrund der ihr von dem Unternehmen übermittelten Angaben festgestellt hat, dass ihm die Eigenschaft als Steuerpflichtiger zuzuerkennen sei, diese Stellung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht wegen des Eintritts oder des Nichteintritts bestimmter Ereignisse nachträglich aberkannt werden (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt nur den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, berührt jedoch nicht die Entstehung des Abzugsrechts (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich u. a. selbst dann erhalten bleibt, wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht (…vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 22, vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 43, …und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25).

    Allerdings kann diese Möglichkeit, auch wenn die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 51), die Steuerverwaltung nicht dazu veranlassen, im Fall der Aufgabe der Investition Beweismodalitäten wie die Vermutung des Vorliegens eines Missbrauchs oder eines Betrugs aufzustellen, die bewirken würden, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch die Steuerpflichtigen, das ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde.

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass es, wenn der Steuerpflichtige die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet, für die Feststellung von "Änderungen" im Sinne von Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht genügt, dass ein Gebäude nach der Auflösung eines entsprechenden Pachtvertrags aus vom Willen seines Eigentümers unabhängigen Umständen leer gestanden hat, dieser aber erwiesenermaßen noch immer die Absicht hat, dieses für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen, und die dazu erforderlichen Schritte unternimmt, da dies zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzugs mittels der Bestimmungen über die Berichtigung führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 47).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann auch in anderen Fällen erhalten bleiben, in denen die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 145 Abs. 2 des Steuergesetzbuchs ausgeübt wurde, aus objektiven, vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängigen Gründen nicht für dessen wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden, wie der Gerichtshof [im Urteil vom 29. Februar 1996, Inzo (C-110/94, EU:C:1996:67),] entschieden hat.

    h) Erlauben oder verbieten die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie eine nationale Regelung, die die Beibehaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Bezug auf aufgegebene Investitionen ausschließlich in zwei Fällen vorsieht, die unter kurzem Verweis auf zwei Entscheidungen des Gerichtshofs angegeben werden, nämlich, i) wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände/Dienstleistungen unter Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nie im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wie im Urteil vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal (C-37/95, EU:C:1998:1), ausgeführt, sowie ii) in anderen Fällen, in denen die erworbenen Gegenstände/Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, aus objektiven Gründen, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig sind, nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden, wie im Urteil vom 29. Februar 1996, Inzo (C-110/94, EU:C:1996:67), ausgeführt?.

    Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 22…, vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 43, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25).

    Somit genügt es, dass der Steuerpflichtige tatsächlich die Absicht hatte, die fraglichen Gegenstände und/oder Dienstleistungen zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden, für die er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt hat (…vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 17…, vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 39, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 18).

    Zwar kann die Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen objektive Nachweise zur Bestätigung seiner Absicht verlangen und kann in Fällen von Betrug oder Missbrauch, in denen der Steuerpflichtige die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, abzugsfähige Gegenstände seinem Privatvermögen zuzuführen, rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (…vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 23 und 24, …und vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
    Was die Umstände anbelangt, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es nicht Sache der Steuerverwaltung ist, die Stichhaltigkeit der Gründe zu beurteilen, die einen Steuerpflichtigen dazu veranlasst haben, auf die ursprünglich beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit zu verzichten, da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (…vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 23).

    Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht (…vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 22, vom 28. Februar 2018, 1mofloresmira - Investimentos Imobiliários, C-672/16, EU:C:2018:134, Rn. 43, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25).

    Somit genügt es, dass der Steuerpflichtige tatsächlich die Absicht hatte, die fraglichen Gegenstände und/oder Dienstleistungen zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden, für die er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt hat (…vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 17, vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 39, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 18).

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
    Was die Umstände anbelangt, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es nicht Sache der Steuerverwaltung ist, die Stichhaltigkeit der Gründe zu beurteilen, die einen Steuerpflichtigen dazu veranlasst haben, auf die ursprünglich beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit zu verzichten, da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, …und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 23).

    Somit genügt es, dass der Steuerpflichtige tatsächlich die Absicht hatte, die fraglichen Gegenstände und/oder Dienstleistungen zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden, für die er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24…, vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 17, vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 39, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 18).

    Zwar kann die Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen objektive Nachweise zur Bestätigung seiner Absicht verlangen und kann in Fällen von Betrug oder Missbrauch, in denen der Steuerpflichtige die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, abzugsfähige Gegenstände seinem Privatvermögen zuzuführen, rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24…, vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 23 und 24, und vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-374/19

    Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
    Dieser Mechanismus verfolgt somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 20).

    Werden die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, so kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (Urteil vom 9. Juli 2020, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler, C-374/19, EU:C:2020:546, Rn. 21).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
    Somit genügt es, dass der Steuerpflichtige tatsächlich die Absicht hatte, die fraglichen Gegenstände und/oder Dienstleistungen zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verwenden, für die er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt hat (…vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 17, vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 39, …und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 18).

    Zwar kann die Steuerverwaltung vom Steuerpflichtigen objektive Nachweise zur Bestätigung seiner Absicht verlangen und kann in Fällen von Betrug oder Missbrauch, in denen der Steuerpflichtige die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, abzugsfähige Gegenstände seinem Privatvermögen zuzuführen, rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (…vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, vom 29. Februar 1996, Inzo, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 23 und 24, und vom 8. Juni 2000, Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-274/15

    Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
    Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg, C-274/15, EU:C:2017:333, Rn. 85 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift begründet also die juristische Fiktion zweier gleichartiger Lieferungen von Gegenständen, die nacheinander erfolgen und die in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen (Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg, C-274/15, EU:C:2017:333, Rn. 88).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
    "Im Fall von in Errichtung befindlichen Anlagegütern, die aufgrund einer Entscheidung, die Ausführung der Investitionsarbeiten einzustellen, ausgebucht und als Ausgaben erfasst werden, bleibt dem Steuerpflichtigen das nach Art. 145 Abs. 2 des Steuergesetzbuchs ausgeübte Recht auf Vorsteuerabzug unabhängig davon, ob diese Anlagegüter als solche oder nach Verschrottung übertragen werden oder nicht, erhalten, wenn der Steuerpflichtige diese Gegenstände oder Dienstleistungen aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nie für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet, wie der Gerichtshof [im Urteil vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal (C-37/95, EU:C:1998:1),] entschieden hat.

    h) Erlauben oder verbieten die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie eine nationale Regelung, die die Beibehaltung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Bezug auf aufgegebene Investitionen ausschließlich in zwei Fällen vorsieht, die unter kurzem Verweis auf zwei Entscheidungen des Gerichtshofs angegeben werden, nämlich, i) wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände/Dienstleistungen unter Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nie im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wie im Urteil vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal (C-37/95, EU:C:1998:1), ausgeführt, sowie ii) in anderen Fällen, in denen die erworbenen Gegenstände/Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, aus objektiven Gründen, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig sind, nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden, wie im Urteil vom 29. Februar 1996, Inzo (C-110/94, EU:C:1996:67), ausgeführt?.

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.11.2012 - C-257/11

    Gran Via Moinesti - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 167, 168 und

    Auszug aus EuGH, 12.11.2020 - C-734/19
    Im Fall des Erwerbs eines Grundstücks mit darauf errichteten Bauwerken ist der Steuerpflichtige berechtigt, die auf den Erwerb entfallende Mehrwertsteuer, einschließlich der Steuer auf die Bauwerke, die danach abgerissen werden, abzuziehen, wenn er die durch objektive Anhaltspunkte bestätigte Absicht nachweist, das Grundstück, auf dem die Bauwerke errichtet wurden, weiterhin für die Zwecke seiner steuerbaren Umsätze zu verwenden, z. B. für den Bau weiterer für steuerbare Umsätze bestimmter Gebäude, wie der Gerichtshof [im Urteil vom 29. November 2012, Gran Via Moine?Ÿti (C-257/11, EU:C:2012:759),] entschieden hat.".
  • BFH, 18.11.2021 - V R 38/19

    "Vermietung" von virtuellem Land in einem Online-Spiel

    Zum anderen muss zwischen den Dienstleistungen, die der Kommissionär erbringt, auf der einen sowie den Dienstleistungen, die der Kommittent tätigt, auf der anderen Seite "Gleichartigkeit" bestehen (…vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2020 - V R 4/19, BFH/NV 2021, 662, Rz 24; EuGH-Urteil ITH Comercial Timisoara vom 12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919, HFR 2021, 228, Rz 51).

    (2) Die von der Spielbetreiberin als Kommissionärin --fiktiv-- erbrachten Dienstleistungen sowie die Dienstleistungen, die der Kläger als Kommittent getätigt hat, sind auch gleichartig (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteil ITH Comercial Timisoara, EU:C:2020:919, HFR 2021, 228, Rz 54).

  • EuGH, 17.10.2024 - C-60/23

    Digital Charging Solutions

    Zum anderen muss Gleichartigkeit bestehen zwischen den Lieferungen der Gegenstände, die der Kommissionär erwirbt, sowie den Lieferungen der verkauften oder übertragenen Gegenstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timisoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 51).

    Gemäß dieser Fiktion wird ein Steuerpflichtiger, der bei einer Lieferung von Gegenständen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird, so behandelt, als ob er diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timisoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2023 - C-695/20

    Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine

    Es trifft zu, dass Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann Anwendung finden kann, wenn es einen Auftrag gibt, zu dessen Ausführung der Kommissionär für Rechnung des Kommittenten bei der Erbringung der Dienstleistung tätig wird (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20

    Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur

    38 Urteile Henfling u. a. (…Rn. 35) sowie vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 49).

    40 Vgl. Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 50).

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 51).

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 54).

    65 Vgl. u. a. Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    73 Vgl. Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-293/21

    Vittamed technologijos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Schließlich verweist das vorlegende Gericht auf die Rn. 44 bis 46 des Urteils vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara (C-734/19, EU:C:2020:919), und stellt fest, dass dieser enge und unmittelbare Zusammenhang, der zwischen dem Recht auf Vorsteuerabzug und der Ausführung der beabsichtigten steuerpflichtigen Umsätze bestehen müsse, unterbrochen werde, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr beabsichtige, die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden, oder sie für steuerfreie Umsätze verwende.

    Unter Bezugnahme auf Rn. 35 des Urteils vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara (C-734/19, EU:C:2020:919), weist das vorlegende Gericht jedoch darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht Sache der Steuerverwaltung sei, die Stichhaltigkeit der Gründe zu beurteilen, die einen Steuerpflichtigen dazu veranlasst hätten, auf die ursprünglich beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit zu verzichten, da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleiste, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterlägen.

    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt nur den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem dieser Steuerpflichtige nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, berührt jedoch nicht die Entstehung des Abzugsrechts (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt entschieden, dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde und somit nicht zu besteuerten Umsätzen führte (…Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25) oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwenden konnte (…Urteile vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, EU:C:1998:1, Rn. 20, vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25, sowie vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist festzustellen, dass die Art. 167, 168, 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen sind, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände oder Dienstleistungen, die im Hinblick auf die Ausführung besteuerter Umsätze erworben wurden, bestehen bleibt, wenn die ursprünglich vorgesehenen Investitionsprojekte aufgrund von Umständen, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig sind, aufgegeben wurden, und dass keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige noch immer die Absicht hat, diese Gegenstände für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 46).

    Außerdem ist es nicht Sache der Steuerverwaltung, die Stichhaltigkeit der Gründe zu beurteilen, die einen Steuerpflichtigen dazu veranlasst haben, auf die ursprünglich beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit zu verzichten, da das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

    cc) Allerdings müssen --was das FG teilweise noch nicht berücksichtigen konnte-- im Regelfall für eine umsatzsteuerrechtliche Lieferungs- oder Dienstleistungskommission zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es einen Auftrag geben, zu dessen Ausführung der Kommissionär für Rechnung des Kommittenten hinsichtlich der Lieferung von Gegenständen und/oder der Erbringung von Dienstleistungen tätig wird, und zum anderen muss zwischen den Lieferungen der Gegenstände und/oder den Dienstleistungen, die der Kommissionär erwirbt (Eingangsleistung), sowie den Lieferungen der Gegenstände und/oder den Dienstleistungen, die an den Kommittenten verkauft oder diesem übertragen werden (Ausgangsleistung), Gleichartigkeit bestehen (vgl. EuGH-Urteil ITH Comercial Timisoara vom 12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919, Rz 51 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-60/23

    Digital Charging Solutions - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht -

    5 Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timisoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 50).

    7 Urteile vom 20. Februar 1997, DFDS (…C-260/95, EU:C:1997:77, Rn. 23); vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timisoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 48) und vom 4. Mai 2023, Balgarska telekomunikatsionna kompania (…C-127/22, EU:C:2023:381, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (…C-274/15, EU:C:2017:333, Rn. 88) und vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timisoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 50).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timisoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 49 and 50).

    25 Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timisoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 51).

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2024 - 7 K 7122/22

    Vorsteuerabzug aus anwaltlichen Beratungsleistungen zur Erlangung von

    Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht endgültig (BFH…, Urteil vom 02.03.2006 - V R 49/05, BStBl. II 2006, 729, Rn. 13) und bleibt grundsätzlich u. a. selbst dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige später die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (EuGH, Urteile vom 12.11.2020 - C-734/19 - ITH, UR 2021, 275, Rn. 34;… vom 29.02.1996 C-110/94, Inzo, BStBl. II 1996, 655, Rn. 20;… vom 15.01.1998 - C-37/95 - Ghent Coal Terminal, HFR 1998, 415, Rn. 19 f.;… vom 28.02.2018 - C-672/16 - Imofloresmira - Investimentos Imobiliários, BFH/NV 2018, 590, Rn. 40).
  • EuGH, 18.05.2021 - C-248/20

    Skellefteå Industrihus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt nur den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume, berührt jedoch nicht die Entstehung des Abzugsrechts (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich bestehen bleibt, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit später nicht ausgeübt wurde, so dass sie nicht zu besteuerten Umsätzen führte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1996, INZO, C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 20, und vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 25), oder wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es würden auch willkürliche Unterscheidungen zwischen letzteren Unternehmen getroffen, da die endgültige Zulassung der Abzüge von der Frage abhinge, ob solche Investitionen zu steuerbaren Umsätzen führen oder nicht (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen, die zu dem Abzug geführt haben, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, nicht im Rahmen besteuerter Umsätze verwendet, genügt es für die Feststellung von "Änderungen" im Sinne von Art. 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht, dass ein Gebäude nach der Auflösung eines entsprechenden Pachtvertrags leer gestanden hat, der Steuerpflichtige aber erwiesenermaßen noch immer die Absicht hat, dieses für eine besteuerte Tätigkeit zu nutzen, und die dazu erforderlichen Schritte unternimmt, da dies zu einer Beschränkung des Vorsteuerabzugs mittels der Bestimmungen über die Berichtigung führen würde (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Steuerpflichtige nicht mehr beabsichtigt, die fraglichen Gegenstände und Dienstleistungen zur Ausführung besteuerter Ausgangsumsätze zu verwenden, oder sie zur Ausführung steuerbefreiter Umsätze verwendet, ist der enge und unmittelbare Zusammenhang im Sinne der in Rn. 42 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung, der zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Ausführung beabsichtigter besteuerter Umsätze bestehen muss, somit unterbrochen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timi?Ÿoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 44).

  • BFH, 10.12.2020 - V R 4/19

    Outsourcing bei umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistungen

    b) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil ITH Comercial Timisoara vom 12.11.2020 - C-734/19 (EU:C:2020:919, Deutsches Steuerrecht 2020, 2666, Rz 51) entschieden, dass für die Anwendung dieser Regelung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
  • BFH, 16.07.2024 - XI B 43/23

    (Zurechnung der Umsätze in einem Bordell; Organschaft)

  • FG Hamburg, 18.12.2020 - 5 K 175/18

    Zum Vorsteuerabzugsrecht hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer eines

  • BFH, 29.11.2022 - XI R 18/21

    Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt

  • EuGH, 30.03.2023 - C-616/21

    Gmina L. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 04.07.2024 - C-179/23

    Credidam - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 01.07.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia - Vorlage zur

  • BFH, 15.03.2022 - V R 35/20

    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse (vor Inkrafttreten von § 3 Abs. 13

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 10.01.2024 - XI B 117/22

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

  • FG Münster, 08.12.2022 - 5 K 1946/20

    Unberechtigte Versagung des Vorsteuerabzugs bei Errichtung eines Gebäudekomplexes

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns. dejure.org Übersicht EuGH Was ist dejure.org? Gesetze und Rechtsprechung AGB & Datenschutzerklärung Kontakt/Impressum Datenschutzeinstellungen Funktionen/Sonderseiten Wird-zitiert-von Merkfunktion "Lesefreundlicher" Vernetzungsfunktion Stellenmarkt Zitierfunktion Erweiterung Multi-Suche Rechtsfenster COVID-19-Übersichten Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)Komplette Übersicht

Từ khóa » C-734/19